Medienleitungen unter Tage 1.-4. Sohle
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Medienleitungen unter Tage 1.-4. Sohle
Im späteren Endlager Konrad sind unter Tage Medienleitungen für Gruben-, Eigen- und Betriebswasser sowie Druckluft zu installieren. Die hier ausgeschriebene Leistung umfasst die Lieferung und Montage der Rohrleitungen inkl. Halterungen sowie das Ankern der Halterungsbefestigung im Gebirge. Es sind ca. 7.550m glasfaserverstärkte Kunststoffrohre und ca. 13.500m verzinkte sowie kunststoffbeschichtete Stahlrohre zu beschaffen und zu montieren. Die Ausführung der Arbeiten unter Tage ist Anfang 2024 zu beginnen.
Schachtanlage Konrad, Bleckenstedter Straße, Salzgitter
Im späteren Endlager Konrad sind unter Tage Medienleitungen für Gruben-, Eigen- und Betriebswasser sowie Druckluft zu installieren. Die hier ausgeschriebene Leistung umfasst die Lieferung und Montage der Rohrleitungen inkl. Halterungen sowie das Ankern der Halterungsbefestigung im Gebirge. Es sind ca. 7.550m glasfaserverstärkte Kunststoffrohre und ca. 13.500m verzinkte sowie kunststoffbeschichtete Stahlrohre zu beschaffen und zu montieren. Die Ausführung der Arbeiten unter Tage ist Anfang 2024 zu beginnen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Medienleitungen 1.-4. Sohle
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
- § 135 GWB Unwirksamkeit
- § 160 GWB Einleitung, Antrag
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB
zubeachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber
nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt
unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über
dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, das sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von
vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines
Nachprüfungsverfahren zu beachten sind.