Rahmenvereinbarung für die Abfuhr und Entsorgung / Verwertung von Abfall Referenznummer der Bekanntmachung: VgV-2023-2
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göttingen
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37077
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mpinat.mpg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Abfuhr und Entsorgung / Verwertung von Abfall
Rahmenvereinbarung für die Abfuhr und Entsorgung / Verwertung von Abfall
- gemischten Siedlungsabfällen (Los 1)
- Bioabfällen (Los 2)
- Verpackung aus Papier und Pappe (Los 3)
- Gefahrstoffen wie Lösemittelabfälle, Säureabfälle (Los 4)
gemischte Siedlungsabfälle
Göttingen
Abfallentsorgung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV200301), Nicht kontaminiert bzw. infektiös. Der verwertungsfähige Anteil des Abfalls beträgt > 90 %.
- Fassberg-Campus: Volumen: ca. 50 to/a
- City-Campus: Volumen ca. 42 to/a
Bereitstellung des Systems auf Mietbasis
Bioabfälle
Göttingen
Abfallentsorgung von Bioabfällen (AVV020106, AVV020103)
Nicht kontaminiert, bzw. infektiös. Der verwertungsfähige Anteil des Abfalls beträgt > 90 %
Fassberg-Campus: Volumen: ca. 103,5 to/a
City-Campus: Volumen: ca. 84 to/a
Bereitstellung des Systems auf Mietbasis
Verpackung aus Papier und Pappe
Göttingen
Abfallentsorgung von Verpackungen aus Papier und Pappe (AVV150101)
Der verwertungsfähige Anteil des Abfalls beträgt 100 %
Fassberg-Campus: Volumen ca. 15 to/a
City-Campus: Volumen ca. 9,5 to/a
Verwiegung des Containers bei Austausch
Bereitstellung des Systems auf Mietbasis
Gefahrstoffe wie Lösemittelabfälle, Säureabfäll
Göttingen
Entsorgung von Gefahrstoffen wie
- Halogenfreie Lösemittelgemische
- Halogenhaltige Lösemittelgemische
- Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten
- Bearbeitungsemulsionen halogenfrei
- Andere Säuren
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Nachweis der Berechtigung zur Durchführung (Transport und Entsorgung) der ausgeschriebenen Leistungen nach § 56 KrWG und Entsorgungsfachbetriebeverordnung
- Nachweis Zertifizierung der Verwertungsanlage als Entsorgungsfachbetrieb für die jeweiligen Abfallschlüsselnummern
- Erklärung über den Umsatz des Unternehmens jeweils
bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre
- Erklärung zur Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Der Versicherungsschutz muss mindestens die nachstehenden Deckungssummen umfassen:
• für Personen- und Sachschäden [Betrag gelöscht] Euro
• für Vermögensschäden [Betrag gelöscht] Euro
• für Obhut-/Bearbeitungs-/Tätigkeitsschäden [Betrag gelöscht] Euro
Liegt die derzeitige abgesicherte Deckungssumme unterhalb der geforderten Werte, so hat der Bieter mit seinem Angebot eine Bestätigung vorzulegen, dass im Fall der Zuschlagserteilung eine Anpassung erfolgt. Der Nachweis über die Anpassung ist schnellstmöglich, jedoch spätesten bis zum 15.10.2023 vorzulegen.
- Eigenerklärung zur Einhaltung des Lieferkettengesetzes
- Eigenerklärung bzgl. Russland-Sanktionen
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
März 2027
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).