Sireneninfrastruktur Landkreis Helmstedt Referenznummer der Bekanntmachung: V-17-2023-LKH
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Helmstedt
NUTS-Code: DE917 Helmstedt
Postleitzahl: 38350
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://root.deutsche-evergabe.de
Adresse des Beschafferprofils: https://root.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sireneninfrastruktur Landkreis Helmstedt
Errichtung einer Sireneninfrastruktur im Landkreis Helmstedt
Es ist geplant ca. 174 Sirenen zu beschaffen und diese installieren zu lassen um das vorgenannte Sirenennetz aufzubauen. Die Beschaffung beinhaltet die Lieferung der Sirenen, der Telemasten, der Technik (Antennentechnik, PC Technik, Anzeigegeräte und die Besprechungstechnik) und die Montage. Beginn der Leistung nach Vertragsschluss. Ende des Vertrages 31.12.2025.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Landkreis Helmstedt arbeitet hinsichtlich der Sireneninfrastruktur mit der Stadt Wolfsburg zusammen. Im Vorfeld der Ausschreibung hat sich der Landkreis Helmstedt mit den tatsächlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt. Dazu zählen die Antennentechnik, die PC Technik, die Anzeigegeräte und die Besprechungstechnik. Die Stadt Wolfsburg betreibt seit 2018 ein Sirenennetz von 52 elektronischen Sirenen der Typen ECN 600-D bis ECN 2400-D der Firma Hörmann Warnsysteme GmbH. Für die Überwachung der Sirenen und die Auslösung über das TETRA-BOS-Netz betreibt die Stadt Wolfsburg drei computergestützte Steuerzentralen vom TYP CCCS, ebenfalls von Firma Hörmann Warnsysteme GmbH. Für die redundante Auslösung sind die Sirenen mit digitalen, IDEA-verschlüsselten Sirenensteuerempfängern der Firma Swissphone ausgerüstet. Für jede der Steuerzentralen ist eine eigene zu installierende technische Infrastruktur erforderlich. Die Hauptsteuerzentrale ist in der Integrierten Regionalleitstelle (IRLS) Wolfsburg-Helmstedt im Dispositionsraum installiert und wird durch die Disponenten der Stadt Wolfsburg und des Landkreises Helmstedt überwacht und im Fall einer Auslösung auch bedient. Die weiteren redundant ausgeführten Steuerzentralen sind im Technikraum der Leitstelle und im Katastrophenschutzkeller der Stadt Wolfsburg verbaut und gleichen sich im Datenbestand aus. Alle technischen Anlagen in der IRLS Wolfsburg-Helmstedt sind so ausgelegt, dass jeder Disponent sie unabhängig der Gebietskörperschaft sicher bedienen kann. Eine mögliche weitere zusätzliche Steuerzentrale, im Gegensatz zur bereits verwendeten Steuerzentrale der Firma Hörmann Warnsysteme GmbH, würde völlig andere Bedienungs- und Auslöseschritte erfordern. Somit wäre eine identische fehlerfreie Bedienung durch alle Disponenten nicht gewährleistet. Aufgrund des vorgenannten ist die technische Integrität besonders hervorzuheben. Nur mit den Leistungen der Firma Hörmann Warnsysteme GmbH lässt sich diese Integrität erreichen. Andere Anbieter als die Firma Hörmann Warnsysteme GmbH können zum Zeitpunkt der Vergabe gar nicht oder nicht vollumfänglich alle geforderten Leistungsmerkmale umsetzen. Würden andere Leistungen / Produkte eingesetzt werden, sind Einschränkungen bzw. Unterschiede in den Warnmerkmalen der Stadt Wolfsburg und des Landkreises Helmstedt die Folge. Dieses führt grade in Stresssituationen zu Irritationen und möglichen nicht korrekten Auslösungen der Warnungen. Bei einer gemeinsam genutzten Steuerzentrale kann über eine Bedienoberfläche auch gebietskörperschaftübergreifend zeitgleich und identisch gewarnt werden. Bei unterschiedlichen Steuerzentralen oder Bediensystemen müssten Warnungen zunächst in dem ersten System erfasst und ausgesendet werden, danach im zweiten System. Da es sich weiterhin um ein Warnsystem in kritischer Infrastruktur handelt, können nur Firmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit einer Zulassung für Arbeiten an technischen Einrichtungen nach TR-BOS zugelassen werden. Aufgrund dieser speziellen technischen Voraussetzungen wurde in einer vorab durchgeführten Markterkundung – abgesehen von der Firma Hörmann Warnsysteme GmbH – keine andere Firma gefunden, die den benötigten Leistungsumfang aufgrund der vorhandenen technischen Ausstattung gewährleisten kann. Aufgrund dieser Recherche ist der öffentliche Auftraggeber der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgrund des technischen Alleinstellungsmerkmales zulässig ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sireneninfrastruktur Landkreis Helmstedt
Ort: Stade
NUTS-Code: DE939 Stade
Postleitzahl: 21684
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
In Ergänzung der bevorstehenden Erläuterungen unter VI.3) wird auf Folgendes verwiesen:
Gemäß § 135 Absatz 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Gemäß § 134 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 134 Absatz 1 Nummer 2 GWB nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach § 134 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GWB muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren auch nur auf Antrag einleitet und ein Antrag gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit
(1.) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages anerkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3.) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4.) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.