Technologieberatung für KMU Referenznummer der Bekanntmachung: 22-27
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göttingen
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37073
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wrg-goettingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Technologieberatung für KMU
Technologieberatung für KMU
Landkreis Göttingen Göttingen Neben Beratungen in dem Landkreis Göttingen finden diese auch in der Stadt Göttingen sowie im Landkreis Northeim statt., Landkreis Northeim Northeim, Stadt Göttingen Göttingen
Grundlage des Projekts bildet die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von KMU zu Wissens- und Technologietransfer".
Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und damit in Zusammenhang stehende Vor- und Nacharbeiten zur Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers in den Spezialisierungsfeldern der niedersächsischen "Regionalen Innovationsstrategie für die intelligente Spezialisierung (RIS3)". Ziel der Förderung ist es, KMU verstärkt in das Innovationsgeschehen einzubeziehen und insbesondere den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den regionalen wissenschaftlichen Einrichtungen zu unter-stützen.
Die Zusage über die Gewährung der EFRE-Mittel aus der Richtlinie für dieses Projekt liegt von der zuständigen Bewilligungsstelle dem Konsortium derzeit noch nicht vor. Die Auftragserteilung erfolgt vorbehaltlich des Erhalts eines entsprechenden Zuwendungsbescheides für dieses Projekt durch die NBank.
Gegenstand der Förderung sind qualifizierte Beratungen für KMU sowie damit in Zusammenhang stehende Aufgaben der Vor- und Nachbereitung (siehe unter "Zu erbringende Leistungen im Detail").
Die Beratungen erfolgen auf Basis der De-minimis-Regelungen, wobei Aufschlussgespräche und begleitende Maßnahmen nicht De-minimis-pflichtig sind.
Die Beratungen konzentrieren sich ausschließlich auf die Spezialisierungsfelder der RIS3- Strategie:
1. Lebenswissenschaften - z. B. Biotechnologie, eHealth und Medizintechnik
2. Mobilitätswirtschaft - z. B. Leichtbau, E-Mobilität und Aviation
3. Energietechnologien und Systeme - Geothermie, Windenergie (Off- und Onshore)
4. Land- und Ernährungswirtschaft - z. B. Bioökonomie
5. Neue Materialien - z. B. Funktionalisierte Werkstoffe, dünnes und intelligentes Glas
6. Produktionswirtschaft - z. B. Leichtbau, Recycling, Messtechnik
7. Querschnittsfeld Digitale Wirtschaft - z. B. Digitale Medien
Die Technologieberater*innen sollen eine enge organisatorische und personelle Einbindung in die Teams der Wirtschaftsförderung und der Innovationsscouts an den Hochschulen haben. Zudem schaffen regelmäßige Kontakte zu den Entscheidungsträgern in den Unternehmen und Netzwerken und Clustern der Region eine nachhaltige Vertrauensbasis, was eine unverzichtbare Voraussetzung für einen erfolgreichen Technologietransfer darstellt. Durch die dezentrale Verankerung der Technologieberater*innen bei den Wirtschaftsförderungseinrichtungen in Northeim und Göttingen wird der effektive Informationsaustausch im Rahmen der Bestandspflege und eine verbesserte Kooperationsanbahnung zum Nutzen der Unternehmen in den Teilregionen gewährleistet. Diese enge Zusammenarbeit ist wichtige Bedingung für den weiteren Erfolg des Projekts und stellt in der Vergabe ein wichtiges Kriterium dar. Dabei gilt jedoch das Prinzip der Arbeitsteilung, d. h. der Auftragnehmer ist aus-schließlich für Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers zuständig, andere Themen aus dem Bereich der kommunalen Wirtschaftsförderung fallen nicht in seinen Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereich.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, externe gewerblich arbeitende Berater*innen in den frühen Phasen der Technologieberatung einzubinden.
Eine Steuergruppe aus den Wirtschaftsförderungseinrichtungen der drei Gebietskörperschaften wird sich zweimal jährlich gemeinsam mit dem Auftragnehmer treffen, um die bisherigen Aktivitäten zu evaluieren und sich über den weiteren Prozess der Technologieberatung abzustimmen. Die ausführliche Leistungsbeschreibung entnehmen Sie bitte der Anlage 1 der Vergabeunterlagen.
Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Beratung von KMU zu Wissens- und Technologietransfer
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Goslar
NUTS-Code: DE916 Goslar
Postleitzahl: 38640
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBC6S4C
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]