5085/2023
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Buchholz
NUTS-Code: DE933 Harburg
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]195
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.krankenhaus-buchholz.de
Abschnitt II: Gegenstand
5085/2023
Lieferung eines bodenmontierten einebenen FD-Röntgen-Kardangiographiesystems (refurbished) einschließlich Service-/Dienstleistungen für Herzdiagnostik und Interventionen am liegenden Patienten mit folgenden Anwendungsgebieten:
- kardiologische Diagnostik und Therapie
- interventionelle Kardiologie
- Elektrophysiologie
21244 Buchholz i.d.N.
Lieferung, Aufstellung und Installation von einem LHKM (monoplan) einschl. des benötigten Zubehörs und der Verbrauchsmaterialien für die Erstausstattung:
funktionierende Anbindung an vorh. Bild-Dokumentation;
Schnittstellenanbindung an hämodynamischen Messplatz Metek.
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Als Vergabeverfahren wird ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV gewählt. Im Jahr 2022 wurde am Standort Winsen des Auftraggebers ein Artis Q floor System installiert. Für den Standort Buchholz des Auftraggebers soll ein baugleiches Gerät angeschafft werden. Die Ausführung kann daher nur von einem bestimmten Unternehmen (dem Hersteller des erstinstallierten Systems) erbracht werden. Es soll eine zusätzliche Lieferleistung dieses Herstellers beschafft werden, die zur Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt ist. Ein Wechsel des Herstellers würde dazu führen, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste. Dies würde zu unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen.
Es soll eine Erweiterung der Funktionalität für die moderne Kardiologie, Angiographie sowie Schlaganfallversorgung innerhalb kürzester Zeit durchgeführt werden. Die Infrastruktur des Raumes muss bei Einsatz eines baugleichen Gerätes nicht verändert werden. Es können Komponenten des Altsystems, wie der Kontrastmittelinjektor, OP-Leuchte, Deckenschienen usw. übernommen und so die Betriebsunterbrechung auf weniger als 10 Arbeitstage begrenzt werden.
Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse und Ergebnisse der durchgeführten Vergabe 4160/2021 (bis Ende 2021) und der fortgesetzten Marktbeobachtung bestehen keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen. Neben der einfachen Aufrüstung sind auch besondere technische Voraussetzungen gegeben, die in der Gesamtheit der Merkmale nur der Hersteller bietet.
Mit der Beschaffung eines weiteren Gerätes desselben Herstellers werden Kompatibilitätsprobleme ausgeschlossen. Es können die bereits installierten Schnittstellen weiter genutzt werden. Dies dient der unmittelbaren Sicherstellung der Patientensicherheit. Darüber hinaus kann ein hoher Umstellungsaufwand vermieden werden. Dies ist für den Auftraggeber zusätzlich ein wichtiger wirtschaftlicher Grund. Auch die Wartung kann durch denselben Hersteller durchgeführt werden, was zeitlich und wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Weitere technische und wirtschaftliche Gründe für den Einsatz eines baugleichen Gerätes sind, dass das Fachpersonal in beiden Standorten bereits über die erforderlichen Schulungen, Routinen und Erfahrungen verfügt, wodurch das Risiko menschlichen Versagens durch Falschbedienung weitestgehend reduziert wird.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Lieferung eines bodenmontierten einebenen FD-Röntgen-Kardangiographiesystems (refurbished) einschließlich Service-/Dienstleistungen für Herzdiagnostik und Interventionen am liegenden Patienten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Laatzen
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30876
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Rechtsbehelfe richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser enthält folgende Regelungen:
1. Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zur rügen.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
4. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.
Darüber hinaus gilt vorliegend § 135 GWB. Dieser regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.