Rahmenvertrag Landesprogramme - externe Unterstützung Referenznummer der Bekanntmachung: RE 2022.35
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.nbank.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Landesprogramme - externe Unterstützung
Beschafft werden Dienstleistungen zur externen Abwicklung der Förderung im Rahmen einer auslagernden Förderrichtlinie. Bezüglich der Details wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
NBank Günther-Wagner-Allee 12-16 30177 Hannover
Der NBank sind seit der Corona-Pandemie zahlreiche neue Richtlinien übertragen worden. Dies umfasste nicht nur die sog. Sofort- und Überbrückungshilfen, sondern zahlreiche Aufstocker- und Ergänzungsprogramme. Das Jahr 2022 ist nun geprägt durch den Angriff auf die Ukraine, mit dem eine Energiekrise und Belastung zahlreicher Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen einhergeht. Diese Belastungen sollen voraussichtlich ebenfalls durch zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen auch des Landes Niedersachsen abgefedert werden. Dadurch steht die NBank vor der Herausforderung, innerhalb weniger Wochen die technische und personelle Umsetzung eines erheblichen Teils des - noch zu beschließenden - niedersächsischen Nachtragshaushaltes 2022 abzubilden.
Da die NBank neben den erforderlichen Mitarbeitern auch in der Kürze der Zeit, bis die Richtlinien starten werden, nicht die entsprechende räumliche Infrastruktur sowie die Hardware zur Verfügung stellen kann und auch die Zahlen der tatsächlich eingehenden Anträge nur schätzen könnte, ist eine ausschließlich interne Umsetzung der auf sie zukommenden Aufgaben nicht möglich.
Die Leistungen sollen in der Zeit vom (spätestens) 1. Februar 2023 bis voraussichtlich 31. Januar 2025 erbracht werden. Umfang und Volumen, sowie Anzahl der (Landes)-Richtlinien können derzeit nicht ganz konkret vorhergesehen werden.
Das Volumen des Rahmenvertrages beläuft sich daher auf max. 10 Mio. Euro.
Der Auftraggeber behält sich im Sinne des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB einseitig die vertragliche Option vor, den Vertrag zu erweitern. Die Erweiterung darf 10 Prozent des ursprünglichen, durch den Auftragnehmer gebotenen Angebotspreises im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht überschreiten. Die Vergütung für die im Rahmen der ausgeübten Option zu erbringende Leistung bzw. Leistungsbestandteile hat der Auftragnehmer zu den gleichen Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Preis für einzelne Stunden und Personentage anzusetzen und abzurechnen. § 132 S. 1 Abs. 3 Nr. 2 GWB bleibt unberührt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50678
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y646NQ3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4)