Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Teilnetzen 12, 21, 22, 31, 32, 41, 42, 51, 52, 53 und 81
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 192-545519)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göttingen
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zvsn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in den Teilnetzen 12, 21, 22, 31, 32, 41, 42, 51, 52, 53 und 81
Der ZVSN beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) über öffentliche Kraftfahrzeugen in den Teilnetzen 12, 21, 22, 31, 32, 41, 42, 51, 52, 53 und 81 nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Von der beabsichtigten Vergabe sind voraussichtlich die folgenden Linien erfasst:
TN 12:
240 Northeim – Katlenburg – Lindau – Bilshausen
241 Katlenburg – Gillersheim – Lindau
242 Katlenburg – Berka – Lindau
TN 21:
450 Herzberg – Bad Lauterberg – St. Andreasberg / Braunlage
451 Herzberg – Lonau – Sieber
452 Herzberg Bahnhof – Herzberg Krankenhaus (- Lonau)
453 Herzberg – Hörden – Hattorf – Osterode
454 Herzberg – Pöhlde – Rhumspringe -Duderstadt
457 Herzberg – Düna – Osterode
TN 22:
470 Bad Sachsa – Walkenried – Zorge – Braunlage
471 Bad Sachsa – Steina – Barbis – Bad Lauterberg
472 Bad Sachsa – Walkenried – Wieda – Braunlage
TN31:
180 Göttingen – Bovenden – Nörten-Hardenberg
181 Nörten-Hardenberg – Elvese – Großenrode – Northeim
182 Nörten-Hardenberg – Hardegsen
184 Nörten-Hardenberg – Sudershausen
185 Göttingen – Bovenden – Reyerhausen – Holzerode (- Ebergötzen)
186 (Adelebsen) – Emmenhausen – Harste – Lenglern – Bovenden
TN 32:
220 Göttingen – Lenglern – Hardegsen – Moringen
221 Hardegsen – Hettensen (- Lödingsen)
222 Moringen – Fredelsloh – Hardegsen
223 Moringen – Großenrode – Behrensen
225 Moringen – Northeim
TN 41:
110 Göttingen – Barterode – Adelebsen
112 Erbsen – Lödingsen – Wibbecke – Adelebsen
115 Barterode – Güntersen – Eberhausen – Adelebsen
210 Göttingen – Adelebsen – Uslar
TN 42:
211 Uslar – Offensen – Fürstenhagen
212 Hardegsen – Uslar
213 Uslar – Bollensen – Dinkelhausen – Vahle – Eschershausen – Uslar
214 Uslar – Bodenfelde – Amelith
510 Uslar – Holzminden
515 Beverungen – Lauenförde – Fürstenberg – Boffzen – Höxter – Holzminden
TN 51:
161 Duderstadt – Fuhrbach – Hilkerode – Rhumspringe
162 Ebergötzen – Gieboldehausen – Rhumspringe
163 Duderstadt Ringlinie ZOB – Im Siebigsfeld – ZOB
170 Göttingen – Ebergötzen – Gieboldehausen – Duderstadt
171 Ebergötzen – Bilshausen – Gieboldehausen
172 Ebergötzen – Seeburg – Duderstadt
173 Waake – Bösinghausen – Mackenrode – Falkenhagen
TN 52:
150 Göttingen – Seulingen – Desingerode – Duderstadt
154 Göttingen – Rittmarshausen – Sattenhausen / Beienrode
155 Göttingen – Reinhausen – Nesselröden – Duderstadt
TN 53:
160 Göttingen – Ebergötzen – Duderstadt
TN 81:
261 Echte – Willershausen – Wiershausen – Bad Gandersheim
262 Northeim – Eboldshausen – Echte
263 Echte – Greene
264 Bad Gandersheim – Echte
265 Echte – Northeim
275 Einbeck – Greene – Kreiensen – Bad Gandersheim
276 Edesheim – Greene – Kreiensen – Bad Gandersheim
Abweichend von Ziffer II.2.7) gelten für die Teilnetze 12, 21, 22, 41, 42 und 53 die folgenden Laufzeiten:
TN 12, 21, 22 und 53: 60 Monate
TN 41 und 42: 96 Monate
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst für seine Laufzeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet.
Der ZVSN kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Bei der vorliegenden Vorinformation handelt es sich um eine Vorinformation im Sinne des Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007. Diese Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monats-Frist des § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs.6 Satz 1 PBefG für die Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr bei der zuständigen Genehmigungsbehörde aus. Die Drei-Monats-Frist wird erst mit einer weiteren, zeitnah erfolgenden Amtsblattbekanntmachung in Gang gesetzt. Mit der vorgenannten weiteren Amtsblattbekanntmachung werden dann auch die für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dargestellt werden.
A. Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach dieser Bekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3) ausgelöst. Der Betrieb der Linienverkehre ist in den Teilnetzen 12, 21, 22, 31, 32, 41, 42, 51, 52, 53 und 81 zum 1.8.2024 aufzunehmen. Für die unter II.1.3) genannten Linien sind ab dem 1.8.2024 jeweils gebündelte Liniengenehmigungen gemäß § 9 Abs. 2 PBefG bis zum 31.7.2029 (Teilnetze 12, 21, 22 und 53) bzw. 31.7.2032 (Teilnetze 41 und 42) bzw. 31.7.2034 (Teilnetze 31, 32, 51, 52 und 81) zu beantragen.
B. Notwendigkeit der eigenwirtschaftlichen Dauerhaftigkeit eigenwirtschaftlicher Verkehre:
Eigenwirtschaftlich sind die Verkehrsleistungen, deren Aufwand gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG gedeckt wird. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2013 (3 C 26.12) zählt die eigenwirtschaftliche Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der eigenwirtschaftlichen Kostendeckung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG der beantragten Verkehre, obliegt es dem Antragsteller, diese Zweifel gegenüber der Genehmigungsbehörde bzw. den Gerichten auszuräumen.
C. Vergabe als Gesamtleistung:
Die Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.1.3 soll durch den ZVSN für die im jeweiligen Teilnetz zusammengefassten Verkehrsleistungen jeweils als Gesamtleistung für zehn Jahre (Teilnetze 31, 32, 51, 52 und 81) bzw. acht Jahre (Teilnetze 41 und 42) bzw. fünf Jahre (Teilnetze 12, 21, 22 und 53) erfolgen (vgl. § 8a Abs.2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen der Teilnetze beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
D. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden die unter F. genannten Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt.
Die Anforderungen für Standards (Qualitäten) sind gemäß § 12 Abs. 1a PBefG vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller verbindlich zuzusichern, damit diese als Auflage zur Genehmigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden können. Der ZVSN will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.
Im Übrigen gelten insbesondere bei der Weiterentwicklung und Änderung des ÖPNV-Angebots ergänzend die Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans. Der Nahverkehrsplan ist abrufbar unter:
https://zvsn.de/infothek/nahverkehrsplan
[wird nachfolgend fortgesetzt]
...
[Fortsetzung des Voranstehenden]
Die vorstehenden Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge, d.h. sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Ein eigenwirtschaftlich gestellter Genehmigungsantrag ist nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot anzusehen, den die für den ÖPNV zuständige Behörde (ZVSN) über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn der Betreiber die in dieser Vorabbekanntmachung (nebst den in Bezug genommenen Dokumenten) definierten Anforderungen erfüllt oder sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Bei fehlender Gleichwertigkeit des beantragten eigenwirtschaftlichen Verkehrs mit den Anforderungen der Vorabbekanntmachung des ZVSN für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards ist die Genehmigung nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
Der ZVSN erachtet einen gemäß den Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung auf eigenwirtschaftlicher Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot, das er über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu bestellen beabsichtigt, wenn das Verkehrsunternehmen die in dieser Vorabbekanntmachung (nebst ergänzenden Dokumenten und Anlagen) definierten Anforderungen für Fahrplan sowie Beförderungsentgelt beantragt und die nachfolgenden Anforderungen für Standards (Qualitäten) nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zusichert. Auch die Einhaltung der in der Vorabbekanntmachung enthaltenen Standards ist hierbei für den ZVSN wesentlich zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr.
E. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre:
Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des ZVSN als Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Die Voraussetzungen zum Ergreifen einer Notmaßnahme gemäß § 21 Abs. 4 Satz 5 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 werden aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel von Seiten des ZVSN als nicht gegeben angesehen, weil der Genehmigungsinhaber für die wirtschaftliche Dauerhaftigkeit seines eigenwirtschaftlichen Verkehrs einstehen muss. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
[wird nachfolgend fortgesetzt]
...
[Fortsetzung des Voranstehenden]
F. Anforderungen
Verkehrlicher Leistungsumfang
Die unter https://zvsn.de/infothek/veroeffentlichungen abrufbaren Fahrpläne (Stand 01 / 2023) sind vollumfänglich einzuhalten einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig vorzuhalten sind. Bei Änderungen von Schülerströmen, Schließung oder Verlegung von Schulstandorten oder bei rückläufigem Fahrgastaufkommen ist - nach vorheriger Abstimmung mit dem ZVSN und den betroffenen Landkreisen - eine Anpassung des Fahrplanangebots bis hin zur Aufgabe nicht mehr erforderlicher Linien(abschnitte) zulässig.
Die Reihenfolge der Bedienung der Haltestellen richtet sich nach dem vorgegebenen Fahrplan. Während der Genehmigungslaufzeit können nach verkehrsbehördlicher Anordnung Haltestellen entfallen, zusätzlich aufgenommen oder verlegt werden; der Unternehmer hat dies umzusetzen. Der Unternehmer wirkt bei der Anordnung neuer Haltestellen und dem Wegfall oder der Verlegung bisheriger Haltestellen im Rahmen des verkehrsbehördlichen Verfahrens mit.
Haltestellenanlagen
Die Haltestellenanlagen befinden sich im Eigentum der Gemeinden bzw. der Landkreise oder des ZVSN und werden dem Unternehmer während der Genehmigungslaufzeit unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Für die Wartung der Haltestellenmasten, Haltestellenschilder und Fahrplankästen bzw. Vitrinen (Bestückung der den notwendigen Informationen (Fahrplan und Tarifinformationen) ist während der Genehmigungslaufzeit der Unternehmer zuständig. Auch die Gewährleistung der Lesbarkeit, Aktualisierung und Austausch obliegt dem Unternehmen. Werden dafür nicht alle vorhandenen Fahrplankästen benötigt, ist dort VSN-Eigenwerbung anzubringen. Alle Unterlagen werden gemäß den Vorgaben durch die VSN zur Verfügung gestellt. Es ist mindestens ein Fahrplanaushangkasten der Größe DIN A3 quer durch das Verkehrsunternehmen anzubringen. An Haltestellen an Verkehrsknotenpunkten sind in Abstimmung mit VSN und dem Aufgabenträger zusätzliche oder größere Fahrplankästen vorzusehen.
Die ggf. vereinzelt notwendig werdende Instandsetzung von Haltestelleneinrichtungen (z.B. umgefahrener Haltestellenmast) hat während der Genehmigungslaufzeit durch den Unternehmer zu erfolgen.
Die Sauberkeit und Mängelfreiheit ist während der gesamten Dauer des Aushangs bzw. der Präsentation sicherzustellen.
Ersatzhaltestellen
Die Einrichtung von Ersatzhaltestellen im Falle von Umleitungen und/oder Baumaßnahmen obliegt dem Unternehmer. Die hierbei anfallenden Kosten trägt der Unternehmer.
Ist das Aufstellen von Ersatzhaltestellen im Rahmen einer vorübergehenden Änderung des Linienweges nötig, hat das Unternehmen im Rahmen der Einrichtung die Fahrgäste rechtzeitig vor Beginn der Verlegung zu informieren. An der Regelhaltestelle muss ein Aushang mit Wegbeschreibung zur Ersatzhaltestelle angebracht werden. Zusätzlich muss durch eine Information in den eingesetzten Fahrzeugen sowie in Zusammenarbeit mit dem VSN auf den elektronischen Medien (Homepage vsninfo.de und soziale Netzwerke) auf die Ersatzhaltestelle hingewiesen werden. Bei größeren Maßnahmen soll über den VSN eine Pressemitteilung erfolgen. Während der Dauer der Ersatzhaltestellen ist im Bus durch Sprachansagen über die Änderung zu informieren. Die reguläre Haltestelle, die nicht bedient wird, muss eindeutig als „verlegt“ gekennzeichnet sein. Nach Beendigung der Verlegung hat das Verkehrsunternehmen alle getroffenen Maßnahmen zeitnah rückgängig zu machen und den VSN zu informieren, so dass dieser in den sozialen Medien über die Wiederherstellung des Normalzustandes berichten kann.
[wird nachfolgend fortgesetzt]
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[Fortsetzung des Voranstehenden]
Zusätzlich wird auf folgendes hingewiesen:
Der Schülerverkehr stellt auf den meisten Linien den größten Teil des Fahrgastaufkommens dar. In den kommenden Jahren können insbesondere zur Sicherstellung der Schülerbeförderung Leistungsänderungen erforderlich werden, die vom Verkehrsunternehmen zwingend umzusetzen sind; dies kann auch zusätzliche Fahrten bzw. Verstärkerfahrten beinhalten.
Die Fahrpläne des SPNV sind zu beachten und die bestehenden Anschlüsse an den jeweiligen Bahnhöfen und Haltepunkten sind einzuhalten; etwaige Änderungen im SPNV sind bei der Fahrplanerstellung durch den Unternehmer rechtzeitig umzusetzen.
Die bisherige Vernetzung der Angebote einschließlich der Durchbindungen und der Anschlüsse innerhalb der zur Vergabe anstehenden Teilnetze sowie der Anschlüsse mit angrenzenden Linien muss mindestens in der bisherigen Qualität erhalten bleiben.
Fahrzeugstandards und Fahrzeugausrüstung
Der Fahrzeugeinsatz muss gemäß der regelmäßigen Verkehrsnachfrage erfolgen. Durch Vorhalten einer ausreichenden Anzahl von Reservefahrzeugen ist durch den Unternehmer sicherzustellen, dass im Falle eines Fahrzeugausfalls unverzüglich ein Ersatz- bzw. Verstärkerfahrzeug zur Verfügung steht. In den Verkehrsspitzen ist auf nachfragestarken Kursen aus Kapazitätsgründen der Einsatz von 15m- oder 18m-Bussen erforderlich. Die Fahrzeuge haben folgende Mindestkapazität aufzuweisen:
Standardbus: Fahrgastplätze mind.: 75; Sitzplätze mind.: 36
15m-Bus: Fahrgastplätze mind.: 110; Sitzplätze mind.: 50
18m-Bus: Fahrgastplätze mind.: 140; Sitzplätze mind.: 45
Je nach Einsatzzweck und Verkehrsnachfrage sind für Standard-, 15m- und 18m-Busse folgende Fahrzeugkategorien sowie Ausstattungsmerkmale vorgegeben:
Kategorie A: Angebotsorientierter ÖPNV mit folgenden Kennzeichen: weitgehende Vertaktung, Notwendigkeit von kurzen Fahrgastwechselzeiten sowie Rollstuhl- oder Fahrradbeförderung
Kategorie B: Nachfrageorientierter ÖPNV mit Schwerpunkt der Verkehrsbedienung im Bereich des Schülerverkehrs
Kategorie C: Verstärkung des Grundangebotes in der Verkehrsspitze (Verstärkerwagen)
Die Taktfahrten der Linien 240, 450, 454, 470, 472, 180, 185, 220, 225, 110, 115, 210, 212, 510, 515, 170, 150, 155, 160, 260 und 275 sind der Kategorie A zugeordnet, alle übrigen Fahrten bzw. Linien der Kategorie B sowie rein schulbezogene Fahrten sowie Verstärkerfahrten auf einzelnen Linien der Kategorie C;
In den Fahrzeugkategorien A und B und sind ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme Fahrzeuge einzusetzen, die folgende Merkmale zu erfüllen haben: Euro-VI-Norm, Niederflur- bzw. Low Entry-Technik, Möglichkeit zur Rollstuhl-, Kinderwagen- oder Fahrradbeförderung, behindertengerechte Einstiegshilfe, Klimaanlage, Haltewunschtaste, Dynamische Haltestellenanzeige mit Bildschirmen, Fahrerschutzscheibe, Rückfahrkamera, Abbiegeassistent. Die Fahrzeuge auf der Linie 160 haben Überlandbestuhlung und die Anzeige von Echtzeitinformationen im Fahrzeug aufzuweisen.
In der Fahrzeugkategorie C sind ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme folgende Anforderungen zu erfüllen: Euro-VI-Norm, Niederflur- bzw. Low Entry-Technik, Haltewunschtaste, Dynamische Haltestellenanzeige, Fahrerschutzscheibe, Rückfahrkamera.
Spätestens ab 1.1.2026 sind zusätzlich folgende Anforderungen zu erfüllen:
Kategorie A: kostenloser W-LAN-Zugang für alle Fahrgäste; Kategorie A, B und C: Anzeige von Echtzeitinformationen im Fahrzeug
Höchstalter eines eingesetzten Fahrzeugs (gilt zusätzlich zur vorgegebenen Euro-Norm):
- zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme: Kategorie A: 8 Jahre
- zu jedem Zeitpunkt der Genehmigungslaufzeit: Kategorie A und B: 12 Jahre, Kategorie C: 14 Jahre.
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...
[Fortsetzung des Voranstehenden]
Am Einstieg aller Busse ist der Aufkleber „Partner im VSN“ (mit Verbundlogo) in blauer Schrift auf weißem Hintergrund in der Größe 500 x 200 mm anzubringen. An der Heckscheibe ist ein Schriftzug mit der Aufschrift „www. vsninfo. de“ in blauer Schrift auf transparenter Folie in der Größe 1000 mm x 110 mm anzubringen. Ein Muster kann jeweils beim Aufgabenträger eingesehen werden.
Alle Fahrzeuge eines Teilnetzes sind spätestens ab 1.1.2026 in einer einheitlichen Farbgebung zu gestalten.
Dem Aufgabenträger sind entsprechende Fahrzeugkontrollen (Inaugenscheinnahmen) zu ermöglichen, ebenso sind Fahrzeugdaten einschl. -fotos auf Nachfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Werbemaßnahmen am Fahrzeug (außen) sind nur gestattet für Werbung des Aufgabenträgers. Im Falle der Nutzung der Außenflächen durch den Aufgabenträger hat der Unternehmer das betreffende Fahrzeug für das Anbringen der Beklebung einmal im Jahr kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Der Unternehmer ist für die Beschaffung und Wartung der in den Fahrzeugen zu installierenden Fahrscheindrucker als Kombigerät (Bordrechner) für RBL-Betrieb und Fahrscheindruck (inklusive der für einen reibungslosen Betrieb notwendigen Ersatz/Reservedrucker) zuständig. Die Bordrechner müssen über die Schnittstelle VDV 453 (Integrationsschnittstelle Rechnergestützte Betriebsleitsysteme) und VDV 454 (Schnittstelle Fahrplanauskunft) verfügen. Im Einzelnen müssen die Bordrechner:
• das VSN-Fahrscheinsortiment abbilden und verkaufen,
• die Echtzeit-Daten in geeigneter Form für die Datendrehscheibe zur Verfügung stellen,
• die Übermittlung der Einnahmedaten für die VSN GmbH unterstützen.
In den Teilnetzen 21 und 22 müssen außerdem das VRB-Fahrscheinsortiment sowie der Übergangstarif (ÜT) Harz abgebildet und verkauft und die Einnahmedaten an den VRB übermittelt werden.
Im Teilnetz 42 muss außerdem das VPH-Fahrscheinsortiment abgebildet und verkauft werden
Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in den Fahrzeugen jederzeit die aktuellen Linienfahrpläne (sog. Linienfaltblatt) der Linie(n), auf der das Fahrzeug aktuell eingesetzt wird, für die Fahrgäste zur kostenlosen Mitnahme zur Verfügung stehen. Hierfür ist in allen Fahrzeugen ein für die Fahrgäste gut erreichbarer Dispenser im DIN Lang-Format anzubringen.
Die Fahrzeugkarosserie muss sauber und gepflegt wirken und die Scheiben müssen sauber und gleichmäßig durchsichtig sein. Eine Abweichung hiervon ist nur zulässig bei starken Witterungseinflüssen. Das Fahrzeug ist in kurzen Abständen bzw. bei Bedarf zu reinigen, es sei denn, die Witterung lässt dies nicht zu (Einfrierung der Fahrzeugkarosserie bzw. von Fahrzeugteilen).
Anforderungen an das Fahrpersonal
Das Fahrpersonal hat den Vertrieb von Fahrkarten des Bartarifs und der Zeitkarten (ohne Abokarten) sowie die Fahrkartenkontrolle zu übernehmen (Sichtkontrolle aller Fahrgäste beim Einstieg). Um dies zu gewährleisten, ist der Einstieg der Fahrgäste nur an der vorderen Tür des Fahrzeuges zuzulassen.
Es wird ausschließlich qualifiziertes und ortskundiges Fahrpersonal eingesetzt. Das Fahrpersonal verfügt über hinreichende Kenntnisse der Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen, des Fahrplans und des bestehenden Verkehrsnetzes. Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache mächtig sein, um entsprechende Auskünfte erteilen zu können.
Das Fahrpersonal hat farblich einheitliche Kleidung zu tragen. Weiterhin ist eine rücksichtsvolle Fahrweise und gegenüber den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern ein freundliches und hilfsbereites Auftreten zu gewährleisten; gegenüber hilfebedürftigen Personen ist Einstiegs- und Ausstiegshilfe zu gewährleisten. Das Fahrpersonal ist regelmäßig über das Verhalten in Stress- und Konfliktsituationen zu schulen. Der Unternehmer veranlasst entsprechende Weiterbildungen seines Personals entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
[wird nachfolgend fortgesetzt]
...
[Fortsetzung des Voranstehenden]
Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte
Der Unternehmer wendet die jeweils gültigen Tarifbestimmungen, Beförderungsentgelte und Beförderungsbestimmungen des VSN Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen an und er erkennt ein bundesweit gültiges Nahverkehrsabo („Deutschlandticket“) an. Auf einzelnen Linienabschnitten in den Teilnetzen 21 und 22 sind die jeweils gültigen Tarifbestimmungen, Beförderungsentgelte und Beförderungsbestimmungen des VRB Verbundtarif Region Braunschweig sowie des ÜT Harz einzuhalten, auf einzelnen Linienabschnitten im Teilnetz 42 die der VPH Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter.
Der Unternehmer beteiligt sich am Einnahme-Aufteilungsverfahren im VSN.
Die Mitwirkung an der Weiterentwicklung des VSN-Tarifs ist durch die Teilnahme am VSN-Arbeitsausschuss möglich. Der Arbeitsausschuss tagt bis zu 4-mal jährlich.
Qualitäts- und Beschwerdemanagement und Berichtswesen
Der Unternehmer ist verpflichtet, einen verantwortlichen Ansprechpartner (Betriebsleiter nach BOKraft oder einen verantwortlichen Ansprechpartner mit vergleichbaren Fach-, Entscheidungs- und Handlungskompetenzen) zu benennen, der in besonderen Situationen auch kurzfristig und flexibel nach Anforderung durch den Auftraggeber innerhalb von einer Stunde vor Ort zur Verfügung steht. Der reguläre Arbeitsplatz des verantwortlichen Ansprechpartners sowie die Betriebsleitstelle dürfen höchstens in einer Entfernung von rund 30 km bzw. 30 Minuten Fahrzeit mit Pkw vom Leistungsgebiet entfernt sein.
Der Unternehmer sorgt für die Erfassung aller Ausfälle und Störungen in der Schülerbeförderung und meldet diese einschließlich der eingeleiteten Gegenmaßnahmen am gleichen Werktag an den ZVSN und an die zuständigen Landkreise.
Es sind alle Fahrgastbeschwerden und -anregungen zu erfassen sowie zeitnah in das Beschwerdemanagementsystem der VSN GmbH zu übernehmen.
Der Unternehmer berichtet jeweils bis zum 10. eines Monats dem ZVSN vollständig und unter Angaben von Gründen über
• ausgefallene, verfrühte oder mit mehr als 20 Min. Verspätung durchgeführte Fahrten
• nicht realisierte Anschlüsse
• Fahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt wurden, deren Ausstattungsmerkmale nicht den Vorgaben entsprechen
im jeweiligen Vormonat.
[wird nachfolgend fortgesetzt]
....
[Fortsetzung des Voranstehenden]
Information und Marketing
Die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne erfolgt i.d.R. jährlich zum Schuljahreswechsel sowie bei entsprechenden Änderungen im SPNV (s.o.).
Der Unternehmer hat Linienfaltblätter mit den jeweils aktuellen Fahrplänen zu erstellen, die in den Bussen und Auskunftsstellen in ausreichender Anzahl auszulegen sind; Belegexemplare sind dem Aufgabenträger kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus erfolgt die Fahrgastinformation im Internet auf www.vsninfo.de, wofür der VSN GmbH alle erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zu übermitteln sind.
Innerhalb des Marketings ist das CD des VSN wie folgt verbindlich anzuwenden:
• Verwendung des VSN- Logos auf der Homepage und auf Werbematerialien
• Verbreitung von VSN-Werbung in Fahrzeugen, an Haltestellen, auf der Homepage und auf Social-Media-Kanälen (Infos auf Social-Media-Kanälen müssen via Verlinkung auf die VSN-Homepage hinweisen)
• Infos zu Tarif und Angebot auf der Unternehmens-Homepage
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Veröffentlichungen in sozialen Medien finden in Abstimmung mit VSN bzw. ZVSN statt.
Bei Betriebsaufnahme und bei anstehenden Fahrplanänderungen stellt der Unternehmer dem Aufgabenträger unentgeltlich Fahrplantabellen mit den aktuellen Fahrplanständen als Papierausdruck und zusätzlich elektronisch im „Hafas-Rohdatenformat“ zur Verfügung.
Der Unternehmer stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Fahrplandaten sicher.
Der Unternehmer gestattet die kostenfreie Nutzung der Fahrplandaten durch den Aufgabenträger und durch ihn beauftragte Dritte zum Zwecke der Fahrgastinformation und der Verkehrsplanung.
Der Unternehmer hat etwaige Fahrgastzählungen und -befragungen durch den Aufgabenträger zu unterstützen. Insbesondere stellt er Fahrzeugeinsatz- und Umlaufpläne unentgeltlich zur Verfügung und gewährt jederzeit entgeltfreien Zugang zu seinen Fahrzeugen für das Erhebungspersonal. Die dabei erhobenen Daten gelten nicht als Betriebsgeheimnis des Unternehmers, sie können für die ständige Verkehrsplanung des Aufgabenträgers oder zur Vorbereitung zukünftiger Vergabeverfahren verwendet werden. Aufgabenträger und Unternehmer stellen sich gegenseitig die Ergebnisse von Fahrgastzählungen und -befragungen zur Verfügung. Auf Anforderung durch den Aufgabenträger sind anlassbezogene Ein- und Aussteigerzählungen durch das Fahrpersonal des Unternehmers durchzuführen; der Aufgabenträger kündigt dem Unternehmer dies mindestens zwei Wochen vorher an.