Beschaffung von Containern zur Unterbringung von Flüchtlingen Referenznummer der Bekanntmachung: 2023001244
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Zeven
NUTS-Code: DE937 Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27404
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zeven.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Containern zur Unterbringung von Flüchtlingen
Die Samtgemeinde Zeven beabsichtigt die Anmietung einer Containeranlage über einen Zeitraum von 12 Monaten zur Unterbringung von ca. 80 Geflüchteten (optionale Verlängerung der Mietzeit um weitere 12 Monate). Die Lieferleistung umfasst Wohn- /Schlafcontainer sowie Sozial-, WC-, Sanitär- und Versorgungscontainer mit einer innenliegender Treppenanlage.
27404 Zeven
Durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine entstand ein Aufnahmezwang von Geflüchteten aus der Ukraine.
Da in der Samtgemeinde Zeven kein Wohnraum mit ausreichender Kapazität zur Verfügung steht, wird die
Anmietung einer Containeranlage über einen Zeitraum von 12 Monaten erforderlich (optionale Verlängerung der
Mietzeit um weitere 12 Monate). Die Lieferleistung umfasst diverse Wohn- Aufenthalts- und sonstige Container für
die Unterbringung von ca. 80 Personen. Das geplante Aufstellungsfeld liegt am südliche Rand der Ortslage Zeven, an der Straße "Südring", siehe hierzu auch beigefügte Übersichtspläne. Der Umfang der Leistungen beinhaltet das Herrichten des Baufeldes, Abtrag des vorhandenen Oberbodens und Einbau einer Tragschicht aus Beton-Recyclingmaterial zur Gründung der späteren Containeranlage, Errichtung einer 2-geschossigen Unterkunft (max. 80 Personen). Die Wohneinheiten umfassen Wohn- /Schlafcontainer, sowie Sozial-, WC-, Sanitär- und Versorgungscontainer, mit einer innenliegender Treppenanlage.
Die bauordnungsrechtliche Genehmigung der Wohnanlage im Sinne der Erlangung einer Baugenehmigung einschließlich Baufreigabe, die zum Betriebe der Anlage erforderlichen Anträge und Genehmigungen, der Brandschutznachweis, die erforderlichen Antragstellungen an die Energieversorgungsunternehmen, sowie die abwasserrechtlichen Genehmigungen sollen durch den Bieter vorbereitet werden und sind dem AG zu übergeben.
Die lose Möblierung (Betten, Schränke, Tische, etc.) ist nicht Teil der Ausschreibung (bauseitige Stellung).
Der Bieter erklärt sich bereit, einer Verlängerung der vertraglichen Laufzeit um 1 Jahr zuzustimmen, wenn nicht 8
Wochen vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit (31.08.2024) von einer Vertragspartei die Kündigung ausgesprochen
wird. Der Bieter erklärt sich weiterhin bereit, die Konditionen aus dem Vertrag nach Verlängerung der normalen
Vertragslaufzeit weiterhin anzuerkennen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- gem. Eigenerklärung
Abschnitt IV: Verfahren
Aufgrund der neuen Zuweisungszahlen von Asylsuchenden aus der Nicht-Ukraine ab dem 2. Quartal 2023 sowie der weiterhin angespannten und ungewissen Lage bzgl. der zu erwartenden Zuströme von ukrainischen Geflüchteten ist die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens notwendig.
Gem. § 55 Abs 2 VgV wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3Nr.1GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggebergerügt werden.
Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zumAblauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.