Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Rufbus-Verkehrsleistungen) im Landkreis Cloppenburg
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 091-251974)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cloppenburg
NUTS-Code: DE948 Cloppenburg
Postleitzahl: 49661
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lkclp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Rufbus-Verkehrsleistungen) im Landkreis Cloppenburg
i) Der Landkreis Cloppenburg beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Rufbusverkehr in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des jeweils beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste in den "moobil+"-Linienbündeln Nord, West und Ost. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die die folgenden Verkehrsdienste:
Linienbündel Nord (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
M01 Westrhauderfehn – Ramsloh - Sedelsberg (Raum Saterland)
M02 Reekenfeld – Barßel - Harkebrügge (Raum Barßel)
M03 Ahrensdorf – Friesoythe - Thülsfeld (Raum Friesoythe)
M04 Garrel – Bösel – Friesoythe (Raum Bösel)
Linienbündel West (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
M05 Lindern – Molbergen - Cloppenburg (Raum Molbergen)
M06 Lastrup – Lindern - Löningen (Raum Lindern)
M07 Löningen – Bockhorn – Löningen – Böen - Quakenbrück (Raum Löningen)
M08 Lüsche– Essen – Lastrup (Raum Essen)
Linienbündel Ost (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
M09 Beverbruch – Garrel - Cloppenburg (Raum Garrel)
M10 Stadtgebiet Cloppenburg (Raum Cloppenburg)
M11 Langförden - Emstek - Cloppenburg (Raum Emstek)
M12 Bakum - Cappeln – Cloppenburg (Raum Cappeln)
M13 Cloppenburg – Molbergen – Lastrup – Kneheim (Raum Lastrup)
Die beabsichtigte Vergabe betrifft jeweils das gesamte von diesen Linienbündeln abgedeckte Bedienungsgebiet.
Der jeweilige ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen insbesondere § 44 PBefG ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der jeweilige ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen
ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:
Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Cloppenburg als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
i) Der Landkreis Cloppenburg beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Rufbusverkehr in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des jeweils beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste in den "moobil+"-Linienbündeln Nord, West und Ost. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die die folgenden Verkehrsdienste:
Linienbündel Nord (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
M01 Westrhauderfehn – Ramsloh - Sedelsberg (Raum Saterland)
M02 Reekenfeld – Barßel - Harkebrügge (Raum Barßel)
M03 Ahrensdorf – Friesoythe - Thülsfeld (Raum Friesoythe)
M04 Garrel – Bösel – Friesoythe (Raum Bösel)
Linienbündel West (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
M05 Lindern – Molbergen - Cloppenburg (Raum Molbergen)
M06 Lastrup – Lindern - Löningen (Raum Lindern)
M07 Löningen – Bockhorn – Löningen – Böen - Quakenbrück (Raum Löningen)
M08 Lüsche– Essen – Lastrup (Raum Essen)
Linienbündel Ost (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
M09 Beverbruch – Garrel - Cloppenburg (Raum Garrel)
M10 Stadtgebiet Cloppenburg (Raum Cloppenburg)
M11 Langförden - Emstek - Cloppenburg (Raum Emstek)
M12 Bakum - Cappeln – Cloppenburg (Raum Cappeln)
M13 Cloppenburg – Molbergen – Lastrup – Kneheim (Raum Lastrup)
(...)
i) Der Landkreis Cloppenburg beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Rufbusverkehr in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des jeweils beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste in den "moobil+"-Linienbündeln "Nord", "West", "Ost" und ggf. "Stadt Cloppenburg". Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die die folgenden Verkehrsdienste:
Linienbündel Nord (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
M01 Westrhauderfehn – Ramsloh - Sedelsberg (Raum Saterland)
M02 Reekenfeld – Barßel - Harkebrügge (Raum Barßel)
M03 Ahrensdorf – Friesoythe - Thülsfeld (Raum Friesoythe)
M04 Garrel – Bösel – Friesoythe (Raum Bösel)
Linienbündel West (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
M05 Lindern – Molbergen - Cloppenburg (Raum Molbergen)
M06 Lastrup – Lindern - Löningen (Raum Lindern)
M07 Löningen – Bockhorn – Löningen – Böen - Quakenbrück (Raum Löningen)
M08 Lüsche – Essen – Lastrup (Raum Essen)
Linienbündel Ost (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
M09 Beverbruch – Garrel - Cloppenburg (Raum Garrel)
M10 Stadtgebiet Cloppenburg (Raum Cloppenburg)
M11 Langförden - Emstek - Cloppenburg (Raum Emstek)
M12 Bakum - Cappeln – Cloppenburg (Raum Cappeln)
M13 Cloppenburg – Molbergen – Lastrup – Kneheim (Raum Lastrup)
Der Aufgabenträger behält sich zudem vor, im Rahmen der beabsichtigten Ausschreibung zusätzlich die folgenden Leistungen zu vergeben:
Linienbündel Stadt Cloppenburg (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
C01 Emstekerfeld - ZOB - Bahnhof - Garreler Weg - Aslage - Altes Stadttor
C02 Altes Stadttor - Warthestr. - Sternbusch - ZOB - Bahnhof
C03 Hook - Bahnhof - ZOB - Marktplatz - Galgemoor (- Vahren / Stapelfeld)
C04 Marktplatz - ZOB - Bahnhof - Ostring - Bether Höhe - Bethen (- Kellerhöhe / Staatsforsten)
Im Falle der Vergabe der Leistungen dieses Linienbündels würde die oben genannte Leistung der Linie M10 entfallen.
(...)
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation jeweils für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.4.2024. Der Betrieb der oben genannten Linien ist jeweils zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4). Dabei stellen die Linienbündel jeweils eine Gesamtleistung dar. Der zu vergebende ÖDA wird eine Option zur Verlängerung der Laufzeit um weitere 60 Monate beiihalten.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gemäß § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind jeweils in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a II i. V. m. § 13 Abs. IIa Personenbeförderungsgesetz“ angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
https://lkclp.de/aktuelles-presse/bekanntmachungen.php
(...)
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation (in Form dieser Berichtigungsbekanntmachung) jeweils für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) erneut ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.4.2024. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistungen (vgl. § 8a II S. 4). Dabei stellen die Linienbündel jeweils eine Gesamtleistung dar. Der zu vergebende ÖDA wird eine Option zur Verlängerung der Laufzeit um weitere 60 Monate beinhalten.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gemäß § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind jeweils in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a II i. V. m. § 13 Abs. IIa Personenbeförderungsgesetz“ angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht in einer neuen überarbeiteten Fassung als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
https://lkclp.de/aktuelles-presse/bekanntmachungen.php
(...)