Rahmenvereinbarung Polizei-Client 2.0 (PoC2.0) Referenznummer der Bekanntmachung: 23/084
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30459
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Polizei-Client 2.0 (PoC2.0)
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Durchführung von Rollouts für den Service "PolizeiClient (PoC)", einschließlich der Lieferung von IT-Hardware mit identischen Dockingstations und zugehöriger Software sowie Dienstleistungen.
Niedersachsen Die Lieferorte befinden sich am Sitz der jeweils bezugsberechtigten Dienststellen und können sich über ganz Niedersachsen erstrecken.
Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Durchführung von Rollouts für den Service "PolizeiClient (PoC)", einschließlich der Lieferung von IT-Hardware mit identischen Dockingstations und zugehöriger Software sowie Dienstleistungen.
Der Rollout ist gemäß der Referenz eins (1) bis sieben (7) der Nummer 1.5 in der Leistungsbeschreibung zu erbringen und umfasst
ein Rolloutsteuerungstool,
Support für das Rolloutsteuerungstool,
die Betankung des Basisclient,
die Auslieferung der Hardware,
die Inventarisierung,
das Handling der Alt-Hardware und
die Datenlöschung der Systeme.
Über diese Rahmenvereinbarung beziehbar sind Mobile Devices (IT-Hardware), unterteilt in die folgenden vier Systeme:
System A (Nummer 1.1 der Leistungsbeschreibung),
System B (Nummer 1.2 der Leistungsbeschreibung),
System C (Nummer 1.3 der Leistungsbeschreibung) und
ein Tablet-PC mit abnehmbarer Tastatur (Nummer 1.4 der Leistungsbeschreibung)
und identischer bzw. einheitlicher Dockingstation, weiteres (systemnahes) Zubehör und Optionen.
Gemäß Urteil des EuGH vom 17.06.2021 (C-23/20) sollen folgende Höchstmengen für die Systeme mitgeteilt werden:
System A 1.000 Einheiten
System B 2.000 Einheiten
System C 2.000 Einheiten
Tablet-PC mit abnehmbarer Tastatur 40.000 Einheiten.
Die Vertragslaufzeit beträgt 36 Monate mit einer zweimaligen Verlängerung von jeweils 12 Monaten, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber gekündigt wird. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt 60 Monate.
Optional können die Systeme beispielsweise mit unterschiedlichen Festplattengrößen, Eingabe- und Zeigegeräten sowie einer OEM_Lizenz für das Betriebssystem beauftragt werden.
Optionale Rolloutdienstleistungen sind beispielsweise das Aufbringen einer Panzerglas- / Displayschutzfolie je Client, das Einlegen einer SIM Karte je Client die Anpassung der UEFI Version / Konfiguration je client oder Rollout- und Inventarisierung von Monitoren.
Die detaillierte Informationen zu den Optionen sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- (Ausschlusskriterium): Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt - zwingende und fakultative Ausschlussgründe gemäß Nummer 5.1 des Unternehmensprofils
Diese Angabe ist vom Bieter, von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft und von allen Unterauftragnehmern zu machen.
- (Ausschlusskriterium): Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt - Eintrag Gewerbezentralregister gemäß Nummer 5.2 des Unternehmensprofils
- (Ausschlusskriterium): Angabe zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Nummer 5.3 des Unternehmensprofils
Diese Angabe ist vom Bieter, von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft und von allen Unterauftragnehmern zu machen.
- (Ausschlusskriterium): Erklärung zum Mindestlohngesetz gemäß Nummer 5.4 des Unternehmensprofils
Diese Angabe ist vom Bieter, von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft und von allen Unterauftragnehmern zu machen.
- (Ausschlusskriterium): 6 Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 - "Russland-Sanktionen" gemäß Nummer 6 des Unternehmensprofils.
Diese Angabe ist vom Bieter und von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft zu machen.
- (Informationskriterium): Jahresumsätze insgesamt gemäß Nummer 2.1 des Unternehmensprofils.
- (Ausschlusskriterium): Angaben zu Insolvenzverfahren und Liquidation gemäß Nummer 2.2 des Unternehmensprofils.
Als geeignet gilt der Bieter, der alle A-Kriterien erfüllt.
- (Informationskriterium): Angabe zur Anzahl der Beschäftigten gemäß Nr. 3.1 des Unternehmensprofils.
- (Ausschlusskriterium): Bestätigung über die Durchführung von zwei (2) Referenzprojekten in den letzten drei (3) Jahren bei denen der Gegenstand der Vergabe hinsichtlich des Liefergegenstands und des Lieferumfangs vergleichbar ist, gemäß Nr. 3.2 des Unternehmensprofils. (Ausschlusskriterium)
- (Informationskriterium): Darstellung der Einhaltung der vertraglichen Regelung "48 Stunden Vor-Ort-Wiederherstellungszeit" gemäß Nr. 3.3 des Unternehmensprofils.
- (Ausschlusskriterium): Erklärung dass zur Leistungserfüllung Personal mit der Sicherheitsüberprüfung Stufe 1 nach dem Nds. SÜG oder die Sicherheitsüberprüfung der Stufe 2 nach Bundesrecht zur Verfügung steht gemäß Nr. 4.1 des Unternehmensprofils.
Diese Angabe ist vom Bieter, von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft und von allen Unterauftragnehmern zu machen.
- (Ausschlusskriterium): Bestätigung dass ein Qualitätsmanagementzertifikat (z. B. Zertifizierung gemäß DIN ISO 9001) mit Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt wird gemäß Nummer 4.2 des Unternehmensprofils.
Als geeignet gilt der Bieter, der alle A-Kriterien erfüllt.
Abschnitt IV: Verfahren
Für die Rahmenvereinbarung ist zunächst eine Laufzeit von 36 Monaten vorgesehen; die Laufzeit kann zweimal um jeweils 12 Monate verlängert werden. Die längere Laufzeit der Rahmenvereinbarung von maximal fünf Jahren begründet sich durch den Rollout - aktuell ist hier von einem Rolloutzeitraum von ca. 12 Monaten auszugehen - und dem Umstand, dass der Vertragspartner die notwendige Infrastruktur samt Abläufen bereit- und sicherstellen und damit gegebenenfalls zunächst noch aufbauen muss. Eine längere Laufzeit der Rahmenvereinbarung gibt dem Bieter die Möglichkeit seine Kosten für das Aufbauen und Vorhalten der für den Rollout notwendigen Infrastruktur besser amortisieren zu können.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y51YW1R3SRFS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB).
Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; die Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Bei Übermittlung auf elektronischem Weg oder per Fax beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.