Spielbankzulassung Niedersachsen Referenznummer der Bekanntmachung: 1
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30159
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mf.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Spielbankzulassung Niedersachsen
Das Land Niedersachsen beabsichtigt, die Zulassung für den Betrieb von bis zu zehn Spielbanken in Niedersachsen ab dem 01.09.2024 mit einer Laufzeit von 15 Jahren an eine Antragstellerin oder einen Antragsteller zu erteilen.
Die Zulassung berechtigt zum Betrieb von Spielbanken im Land Niedersachsen.
Die Spielbankzulassung berechtigt zum Betrieb von bis zu zehn Spielbanken in Niedersachsen. Hinsichtlich des Spielbetriebs wird Wert darauf gelegt, dass neben Automatenspiel auch "Großes Spiel" (Roulette, Poker, Black Jack oder ähnliches) angeboten wird.
Die Zulassung des bisherigen Betreibers endet zum 31.08.2024. Der operative Spielbetrieb der Spielbanken soll daher möglichst lückenlos zum 01.09.2024 aufgenommen werden. Aus zwingenden sachlichen oder rechtlichen Gründen kann der Beginn der Wirksamkeit der Spielbankzulassung auf Antrag der in diesem Ausschreibungsverfahren ausgewählten, neuen Spielbankzulassungsinhaberin oder des neuen Spielbankzulassungsinhabers auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (NSpielbG) sowie den in der "Informationsunterlage Spielbankzulassung" näher beschriebenen Voraussetzungen und Bestimmungen. Diese kann unter der in I.3) genannten URL heruntergeladen werden.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens haben interessierte Unternehmen einen Antrag auf Erteilung der Zulassung zu stellen. Mit dem Antrag haben die Antragstellerinnen oder Antragsteller nachzuweisen, dass sie gemäß § 2 Abs. 2 NSpielbG fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sind und Konzepte gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 bis 12 (Spielbankenkonzept, Sicherheitskonzept, Geldwäschepräventionskonzept, Sozialkonzept im Sinne des § 6 Abs. 2 GlüStV 2021, Personalkonzept, Transparenzkonzept, Werbekonzept) einzureichen. Die Anforderungen ergeben sich im Einzelnen aus der "Informationsunterlage Spielbankzulassung". Gleiches gilt für den gesamten Inhalt des Antrags.
Die Spielbankaufsicht behält sich vor, das Zulassungsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern oder zu beenden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung des Zulassungsverfahrens oder auf Teilnahme am Zulassungsverfahren. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Spielbankzulassung. Kosten für die Erstellung des Antrags werden nicht erstattet.
ES HANDELT SICH BEI DIESEM ZULASSUNGSVERFAHREN NICHT UM EIN FÖRMLICHES VERGABVERFAHREN. DIE VERGABERECHTLICHEN VORSCHRIFTEN (GWB, KonzVgV oder VgV) FINDEN KEINE ANWENDUNG.
Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber kann die Zulassung jederzeit zurückgeben. Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung dient der Wahrung der Transparenz.
Fragen zu den Verfahrensunterlagen sind in Textform mittels der e-Vergabe-Plattform Deutsches Vergabeportal ("DTVP") zu übermitteln. Fragen zu den Verfahrensunterlagen werden nur beantwortet, wenn sie rechtzeitig, das heißt spätestens 7 Tage vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Antrags über die o. g. Vergabeplattform eingehen.
Die Spielbankaufsicht wird an der Stellung eines Antrags interessierten Unternehmen rechtzeitig angeforderte Auskünfte erteilen, wenn und soweit aus der Fragestellung die Relevanz für die Erstellung des Antrags ersichtlich ist. Diese Auskünfte werden allen Unternehmen, welche sich zuvor über die e-Vergabe-Plattform registriert haben, gleichzeitig und in anonymisierter Form mitgeteilt.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung von Verfahrensinformationen über die e-Vergabe-Plattform. Um den Erhalt der Auskünfte sicherzustellen, werden interessierte Unternehmen aufgefordert, sich frühzeitig auf der e-Vergabe-Plattform zu registrieren.
Die Spielbankaufsicht nutzt die e-Vergabe-Plattform für die Kommunikation während des Zulassungsverfahrens. Interessierten Unternehmen wird empfohlen, sich frühzeitig auf der e-Vergabe-Plattform zu registrieren und die Teilnahme am hiesigen Verfahren zu aktivieren, um über Informationen zum Verfahren eine gesonderte Benachrichtigung zu erhalten. Ungeachtet dessen müssen sich die interessierten Unternehmen regelmäßig und unaufgefordert über die Veröffentlichung neuer Informationen und/oder Unterlagen eigenverantwortlich informieren.
Das für Finanzen zuständige Ministerium (Spielbankaufsicht) erteilt die Spielbankzulassung auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahren durch Verwaltungsakt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Für mindestens eine der mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen ist eine persönliche Referenztätigkeit für ein Spielbankunternehmen erforderlich, welche die nachfolgenden Anforderungen erfüllt. Die Nichtvorlage einer Referenztätigkeit, die die genannten Anforderungen erfüllt, führt zum zwingenden Ausschluss des Antrags.
Die beauftragte Person muss eine Tätigkeit für eine Dauer von insgesamt mindestens sieben Jahren für ein Spielbankunternehmen ausgeübt haben, die in Zusammenhang mit dem Betrieb einer staatlich konzessionierten bzw. zugelassenen Spielbank innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz steht, deren Angebot Tischspiel (Roulette, Blackjack und Poker) und Automatenspiel umfasst. Hiervon müssen mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit in einer Leitungsposition (z.B. Leitung einer Spielbank, Geschäftsführung, Prokurist) betreffen. Nicht ausreichend für die Ausübung einer Leitungsposition ist die stellvertretende Leitung einer Spielbank.
Die geforderte Referenztätigkeit kann auch in der Summe verschiedener Tätigkeiten dieser Person nachgewiesen werden.
Die letzte Tätigkeit in einem Spielbankunternehmen darf nicht mehr als fünf Jahre zurück-liegen (03/2018).
Abschnitt IV: Verfahren
Hannover
Abschnitt VI: Weitere Angaben
ES HANDELT SICH BEI DIESEM ZULASSUNGSVERFAHREN NICHT UM EIN FÖRMLICHES VERGABVERFAHREN. DIE VERGABERECHTLICHEN VORSCHRIFTEN (GWB, KonzVgV oder VgV) FINDEN KEINE ANWENDUNG.
Die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber kann die Zulassung jederzeit zurückgeben. Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung dient der Wahrung der Transparenz.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YRWDZN9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
Postleitzahl: 30175
Land: Deutschland