Lieferung von zwei Gaschromatographen Referenznummer der Bekanntmachung: 222288-KRT/2022-03.312
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von zwei Gaschromatographen
Für das Landeskriminalamt Niedersachsen wurden zwei Gaschromatographen beschafft.
Logistik Zentrum Niedersachsen Landesbetrieb - Außenstelle Hannover Podbielskistraße 166 30177 Hannover
Für das Landeskriminalamt Niedersachsen soll die o.g. Gaschromatographen beschafft werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Bei den neu zu beschaffenden Systemen handelt es sich um Ersatzbeschaffungen eines GC/MS-Systems und eines GC-MS/MS-Systems des Herstellers Thermo Fisher Scientific.
Es ist daher erforderlich, dass es sich bei der Ersatzbeschaffung um ein Analyse-System handelt, das eine gleichartige Analyse-Software verwendet, um bereits entwickelte Analysemethoden übernehmen zu können.
Insgesamt sind bereits mehrere Systeme von Thermo Fischer vorhanden.
Zudem müssen die bereits angelegten hauseigenen Bibliotheken der Referenzspektren weiter verwaltet werden können und eine Bearbeitung bereits produzierter Analyse-Datensätze möglich sein.
So ist gewährleistet, dass noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ohne Probleme weiterbearbeitet werden können.
Ebenfalls wird so eine Vergleichbarkeit zwischen den bereits aufgenommenen und den neu aufzunehmenden Daten gewährleistet, was bei der Nutzung einer anderen, neuen Auswerte-Software so nicht gegeben wäre.
Die Fa. Thermo Fisher Scientific bietet als einziger Hersteller dem Anwender die Möglichkeit, die komplette Ionenquelle des Massenspektrometers durch eine Vakuumschleuse zu entnehmen, ohne das Vakuum zu unterbrechen.
Dies vereinfacht die Reinigung der Quelle und erhöht die Produktivität, da das Vakuum für diese Tätigkeit nicht mehr aufgehoben und anschließend wiederhergestellt werden muss.
Da die Software und Gerätetypen bereits bekannt sind ist ein reibungsloser Übergang von den alten Systemen auf die neuen Systeme zu erwarten.
Die vorhandenen, z.T. im Haus entwickelten und über die Jahre stetig erweiterten Datenbanken, Daten und Methoden sind zu 100 % kompatibel mit der Software der zu beschaffenden GC-MS und GC-MS/MS Systeme.
Das bedeutet, dass Daten, die mit den alten Systemen aufgenommen wurden, auch an den neu zu beschaffenden Systemen der Fa. Thermo ausgewertet und verarbeitet werden können.
Für eine Neuvalidierung der Methoden an Gerätschaften anderer Firmen wäre es zunächst notwendig, diverse Standards im hohen monetären Wert zu beschaffen, um so die Methoden an den neuen Geräten zu etablieren.
Zudem fallen so keine zusätzlichen Kosten für zeitaufwendige Schulungen der Mitarbeiter an, da diese bereits mit der Software der Fa. Thermo Fisher vertraut sind.
Werden beide Systeme vom selben Hersteller bezogen sind die Verbrauchsmittel und Ersatzteile zum großen Teil untereinander kompatibel.
Zudem sind diese kompatibel zu einem weiteren schon vorhandenen System der Fa. Thermo im Bereich Tox.
Zusammenfassend können aus fachlichen und organisatorischen Gründen, insbesondere vor dem Hintergrund bestehende Analyse-Methoden zu übernehmen und die Möglichkeit bereits produzierte Analyse-Datensätze mit der gleichen Verlässlichkeit zu bearbeiten (Stichwort: gleichartige Steuer- und Auswertesoftware), nur die aufgeführten GC/MS und GC-MS/MS-Systeme der Fa. Thermo Fisher
Scientific als Ersatzbeschaffung in Betracht kommen.
Die von Fa. Thermo Scientific beschriebenen GC/MS und GC-MS/MS-Systeme erfüllen alle Leistungsanforderungen der Fachgruppe.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dreieich
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Postleitzahl: 63303
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse: http://www.thermofisher.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Beim eingetragenen tatsächlichen Auftragswert handelt es sich um einen symbolischen Wert. Der tatsächliche Auftragswert ist hiervon abweichend.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDZNH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle hat ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hingewiesen.
Die Bestimmungen gem. § 160 Abs. 3 GWB lauten:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/