Organische Spurenanalytik zur Untersuchung der Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern in Niedersachsen über einen Zeitraum von zwei Jahren Referenznummer der Bekanntmachung: 0105-DLG/2022-03.216
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Organische Spurenanalytik zur Untersuchung der Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern in Niedersachsen über einen Zeitraum von zwei Jahren
Im Rahmen des sog. "Niedersächsischen Weges" führte der NLWKN im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz und Energie Schadstoffuntersuchungen in Oberflächengewässern ganz Niedersachsens durch, um die Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen, u.a. auf den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in die Oberflächengewässer, zu überprüfen (nach NWG § 58). Dies sollte mit besonderem Blick auf Gewässer zweiter und dritter Ordnung sowie auf die Ausnahmekulisse Agrar-landschaften mit hoher Gewässerdichte erfolgen. Zu diesem Zweck sollten Wasserproben von insgesamt 30 Oberflächengewässermessstellen innerhalb der Jahre 2023/2024/2025 (zusammenhängender Zeitraum von zwei Jahren ab Probenahmebeginn) auf bis zu 204 festgelegte Einzelverbindungen (u. a. Pflanzenschutzmittel, Metaboliten, Abwasserindikatoren) in der Gesamtwasserphase hin mindestens quartalsweise untersucht werden.
Die Probenahmen erfolgen durch die jeweiligen Betriebsstellen des NLWKN und werden zentral im NLWKN-Labor in Hildesheim gesammelt. Der Auftraggeber behielt sich vor, die Frequenz der Probenahme und somit die Probenanzahl an die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anzupassen (d.h. z.B. monatliche oder zweimonatliche (alle zwei Monate) Probenahme, anstatt quartalsweise). Siehe dazu auch Ziff. 1.7 und 1.10 der Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Teil A).
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags waren der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Anlage zu entnehmen.
Im Rahmen des sog. "Niedersächsischen Weges" führte der NLWKN im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz und Energie Schadstoffuntersuchungen in Oberflächengewässern ganz Niedersachsens durch, um die Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen, u.a. auf den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in die Oberflächengewässer, zu überprüfen (nach NWG § 58). Dies sollte mit besonderem Blick auf Gewässer zweiter und dritter Ordnung sowie auf die Ausnahmekulisse Agrar-landschaften mit hoher Gewässerdichte erfolgen. Zu diesem Zweck sollten Wasserproben von insgesamt 30 Oberflächengewässermessstellen innerhalb der Jahre 2023/2024/2025 (zusammenhängender Zeitraum von zwei Jahren ab Probenahmebeginn) auf bis zu 204 festgelegte Einzelverbindungen (u. a. Pflanzenschutzmittel, Metaboliten, Abwasserindikatoren) in der Gesamtwasserphase hin mindestens quartalsweise untersucht werden.
Die Probenahmen erfolgen durch die jeweiligen Betriebsstellen des NLWKN und werden zentral im NLWKN-Labor in Hildesheim gesammelt. Der Auftraggeber behielt sich vor, die Frequenz der Probenahme und somit die Probenanzahl an die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anzupassen (d.h. z.B. monatliche oder zweimonatliche (alle zwei Monate) Probenahme, anstatt quartalsweise). Siehe dazu auch Ziff. 1.7 und 1.10 der Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Teil A).
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags waren der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Anlage zu entnehmen.
Angaben zum jeweiliegen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellen nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Organische Spurenanalytik zur Untersuchung der Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern in Niedersachsen über einen Zeitraum von zwei Jahren
Ort: Eching am Ammersee
NUTS-Code: DE21E Landsberg am Lech
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Am 01. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei derVergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) in Kraftgetreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistensowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau- Dienst- und Lieferleistungen - einschließlichDienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) - ab einem geschätzten Auftragswertvon [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunktder Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden,sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 01. Juli 2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärungsiehe beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil".
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagengeforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z.B. per E-Mail) führt zwingend zumAusschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme andiesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- undsonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aushaushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitigabgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten - zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren -Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendetwerden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDZLN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle hat ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hingewiesen.
Die Bestimmungen gem. § 160 Abs. 3 GWB lauten:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
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