Durchführung der ärztlichen Besetzung des Intensivtransportwagens der Feuerwehr Hannover Referenznummer der Bekanntmachung: 37-0104-23
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30159
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]7
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hannover.de
Adresse des Beschafferprofils: www.meinauftrag.rib.de/public/publications
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung der ärztlichen Besetzung des Intensivtransportwagens der Feuerwehr Hannover
Die Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Feuerwehr, beabsichtigt, baldmöglichst die Durchführung der ärztlichen Besetzung des Intensivtransportwagens nach einer speziellen Leistungsbeschreibung zu beauftragen.
Feuer- und Rettungswache 5
Karl-Wiechert-Allee 60a
30625 Hannover
Die Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Feuerwehr, beabsichtigt, baldmöglichst die Durchführung der ärztlichen Besetzung des Intensivtransportwagens nach einer speziellen Leistungsbeschreibung zu beauftragen.
Der Auftrag umfasst die ärztliche Besetzung des Intensivtransportwagens der Feuerwehr Hannover ganzjährig von Montag bis Freitag – ausschließlich gesetzlicher Wochenfeiertage, Heiligabend und Silvester – in der Zeit von 7:30 - 17:30 Uhr. Sofern notwendig, wird eine durch Disposition nicht vermeidbare Überschreitung der Vorhaltezeit des Intensivtransportwagens gem. S. 1 bis zu 3 Stunden toleriert, wenn nur so die ordnungsgemäße Durchführung des Einsatzes gewährleistet ist. Feste Pausenzeiten können vom Aufgabenträger aufgrund des Einsatzgeschehens durch die
Regionsleitstelle (RLS) nicht garantiert werden.
Der Auftraggeber geht aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts vom 19.10.2021 (Aktenzeichen: B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R und B 12 R 10/20 R) davon aus, dass die hier ausgeschriebene Leistung die Voraussetzungen für eine genehmigungspflichtige Arbeitnehmerüberlassung erfüllt, sodass der Auftraggeber als Entleiher und der Leistungserbringer als Verleiher im Sinne von § 1 Abs. 1 AÜG tätig wird. Die zum Einsatz kommenden Notärzte und Notärztinnen sind dementsprechend als Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG zu klassifizieren.
Es ist daher beabsichtigt, einen öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu schließen.
Der Auftragnehmer handelt für den Träger des Rettungsdienstes und erbringt keine eigene, im Außenverhältnis liquidierbare Leistung gegenüber Patienten oder Krankenkassen.
Das Rettungsmittel (hier ITW) samt nichtärztlichem Personal und die medizinische Ausstattung werden von der LHH bereitgestellt und sind nicht Teil der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit Angebotsabgabe sind die folgenden Unterlagen einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber behält sich das Recht vor, unter einmaliger Fristsetzung die fehlenden Nachweise nachzufordern; eine Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen.
- Angabe über den Gesamtumsatz des Unternehmens in den letzten drei Geschäftsjahren
- Eigene Erklärung über die Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
- Erklärung des Unternehmens, dass die Firma ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Mindest-)Entgelte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) zahlt.
- Angaben über Art und Umfang der in den letzten drei Geschäftsjahren ausgeführten Leistungen, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar ist.
Die Nachweise und Erklärungen müssen aktuell (zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 6 Monate) sein und noch den gegenwärtigen Tatsachen entsprechen.
Die detaillierten Bedingungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 4 zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Personal
Der Auftragnehmer muss jederzeit über ausreichendes, für die Aufgabenerfüllung fachlich und gesundheitlich geeignetes und zuverlässiges ärztliches Personal verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NRettDG), sodass sichergestellt ist, dass die unter Ziffer 3 festgelegten Einsatzzeiten vollständig und ohne Unterbrechung abgedeckt werden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass nur Ärzte eingesetzt werden, die beim Auftragnehmer selbst hauptberuflich beschäftigt sind.
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden bei der Durchführung des Intensivtransportes als Verwaltungshelfer tätig. Sie handeln – bis auf medizinische Sachverhalte – auf Anweisung des Aufgabenträgers. Die Weisungsbefugnis des Leitenden Notarztes bei Großschadenslagen ist jedoch zu beachten.
Die eingesetzten Personen müssen zudem über die ausreichende soziale, persönliche und methodische Kompetenz zur Ausübung ihres Dienstes verfügen. Das Personal muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- bzw. fortgebildet sein und entsprechend fortgebildet werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NRettDG, vgl. Ziff. 5). Als Arzt dürfen nur solche Personen eingesetzt werden, welche die nachfolgend dargestellten Mindestanforderungen erfüllen und über eine gültige Approbation im Sinne von § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) bzw. eine Berufserlaubnis im Sinne von § 10 BOÄ verfügen. Die detaillierten Bedingungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 4 zu entnehmen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
1. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3. Der Antrag ist unzulässig, soweit
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ort: Hannover
Land: Deutschland