ex post: Betrieb einer 5-gruppigen Kita in Springe-Bennigsen Referenznummer der Bekanntmachung: 185-20a
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Springe
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 31832
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kanzlei-dagefoerde.de
Abschnitt II: Gegenstand
ex post: Betrieb einer 5-gruppigen Kita in Springe-Bennigsen
Betrieb einer fünfgruppigen Kita in Springe-Bennigsen
Medefelder Straße 11 31832 Springe-Bennigsen
Betrieb der neuen Kindertagesstätte in der ehem. Peter-Härtling-Schule in Bennigsen für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 31.07.2033 (Grundlaufzeit). Die Kindertagesstätte soll 2 Krippengruppen (je 15 Plätze) und 3 Kindergartengruppen (je 25 Plätze) vorhalten. Die Stadt Springe stellt dem Betreiber das Gebäude entgeltfrei für den Betrieb der Kindertagesstätte zur Verfügung.
Die Laufzeit kann optional um weitere 5 Jahre verlängert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Betrieb einer 5-gruppigen Kita in Springe-Bennigsen
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBL6AR1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag an (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.