Ganzkörperkontaminationsmonitore und Freimessanlagen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ganzkörperkontaminationsmonitore und Freimessanlagen
Gegenstand dieser Ausschreibung sind die insgesamt sechs Ganzkörperkontaminationsmonitore (GKM) an dem übertägigen und den beiden untertägigen Kontrollbereichsübergängen zur Kontaminationskontrolle von Personen gemäß § 58 StrlSchV und die insgesamt vier Freimessanlagen (FMA) an den beiden untertägigen Kontrollbereichsübergängen zur Kontaminationskontrolle beim Herausbringen von Objekten gemäß § 58 StrlSchV.
Freimessanlagen (FMA)
Salzgitter, Bleckenstedt
Bei den Freimessanlagen handelt es sich um zweitürige Boxen, die für die Kontaminationsmessung der persönlichen Schutzausrüstung der Personen (Helm, Geleucht und Selbstretter) in einer oder mehreren Messkammern verwendet werden. Sie müssen für den Dauerbetrieb geeignet sein. Sie bestehen aus Szintillations- oder gasgefüllten Detektoren mit homogenen Ansprechverhalten. Die FMA werden unter Tage im Kontrollbereich des Endlagers Konrad aufgebaut und sollen Betriebsunabhängig von Druck- und Temperaturschwankungen sein. Sie sollen sich über eine einfache Nutzbarkeit, einen robusten Aufbau, einfacher Dekontaminierbarkeit und Wartungsfreundlichkeit bei einer Schutzklasse von min IP 64 auszeichnen. Die FMA sollen leicht beladbar sein und dazu ein Untergestell mit ausreichender Tragfähigkeit mit einer günstigen Beladungshöhe von ca. 800 mm besitzen. Die FMA müssen ihre Statussignale und Schwellenwertüberschreitungen vor Ort an der Messeinrichtung und im nebenan befindlichen Büro optisch und akustisch anzeigen. Die FMA sollen am Boden eine Alpha-Kontamination und an allen Innenflächen, Decke und am Boden eine Beta/Gamma-Kontamination unter Berücksichtigung bestimmter Nachweisgrenzen nachweisen können. Ein Nachweis des Einhalts der Nachweisgrenzen unter den gegebenen Umweltbedingungen (hohe Radon- bzw. Radonfolgeproduktkonzentration und hohe Staubkonzentration unter Tage) ist zu führen. Die Ergebnisse der Messungen der FMA sind zu dokumentieren. Die Datenschnittstellen und Datenübertragung müssen den Anforderungen des BSI-Grundschutzes genügen.
Zu der Beschreibung der Beschaffung und der als Vergabeunterlage beigefügten Leistungsbeschreibung stellen
wir klar: Wir führen ein Verhandlungsverfahren gemäß § 17 VgV. Wir behalten uns dementsprechend vor, über
alle Vertragsinhalte und sonstigen Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, zu verhandeln,
auch soweit sie in der Bekanntmachung und den Unterlagen als "Mindestbedingungen" bezeichnet sind (vgl. §
17 Abs. 10 VgV). Von den Verhandlungen ausgenommen sind nur die festgelegten Zuschlagkriterien.
Zu der Beschreibung der Beschaffung und der als Vergabeunterlage beigefügten Leistungsbeschreibung stellen
wir klar: Wir führen ein Verhandlungsverfahren gemäß § 17 VgV. Wir behalten uns dementsprechend vor, über
alle Vertragsinhalte und sonstigen Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, zu verhandeln,
auch soweit sie in der Bekanntmachung und den Unterlagen als "Mindestbedingungen" bezeichnet sind (vgl. §
17 Abs. 10 VgV). Von den Verhandlungen ausgenommen sind nur die festgelegten Zuschlagkriterien.
Ganzkörperkontaminationsmonitore (GKM)
Salzgitter, Bleckenstedt
Die GKM bestehen aus Szintillations- oder gasgefüllten Detektoren mit homogenen Ansprechverhalten. Sie müssen für den Dauerbetrieb geeignet sein. Die GKM sollen an den Händen eine Alpha-Kontamination und am gesamten Körper, Füßen, Kopf und Händen eine Beta/Gamma-Kontamination unter Berücksichtigung bestimmter Nachweisgrenzen nachweisen können. Die GKM werden über und unter Tage im Kontrollbereich des Endlagers Konrad aufgebaut und sollen Betriebsunabhängig von Druck- und Temperaturschwankungen sein. Sie sollen sich über eine einfache Nutzbarkeit, einen robusten Aufbau, einfacher Dekontaminierbarkeit und Wartungsfreundlichkeit bei einer Schutzklasse von mindestens IP 64 auszeichnen. Die GKM müssen ihre Statussignale und Schwellenwertüberschreitungen vor Ort an der Messeinrichtung und im nebenan befindlichen Büro bzw. in der gegenüberliegenden Dosimetriewarte optisch und akustisch anzeigen. Ein Nachweis des Einhalts der Nachweisgrenzen unter den gegebenen Umweltbedingungen (hohe Radon- bzw. Radonfolgeproduktkonzentration und hohe Staubkonzentration unter Tage) ist zu führen. Die Ergebnisse der Messungen der GKM sind zu dokumentieren. Die Datenschnittstellen und Datenübertragung müssen den Anforderungen des BSI-Grundschutzes genügen.
Zu der Beschreibung der Beschaffung und der als Vergabeunterlage beigefügten Leistungsbeschreibung stellen
wir klar: Wir führen ein Verhandlungsverfahren gemäß § 17 VgV. Wir behalten uns dementsprechend vor, über
alle Vertragsinhalte und sonstigen Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, zu verhandeln,
auch soweit sie in der Bekanntmachung und den Unterlagen als "Mindestbedingungen" bezeichnet sind (vgl. §
17 Abs. 10 VgV). Von den Verhandlungen ausgenommen sind nur die festgelegten Zuschlagkriterien.
Zu der Beschreibung der Beschaffung und der als Vergabeunterlage beigefügten Leistungsbeschreibung stellen
wir klar: Wir führen ein Verhandlungsverfahren gemäß § 17 VgV. Wir behalten uns dementsprechend vor, über
alle Vertragsinhalte und sonstigen Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung, zu verhandeln,
auch soweit sie in der Bekanntmachung und den Unterlagen als "Mindestbedingungen" bezeichnet sind (vgl. §
17 Abs. 10 VgV). Von den Verhandlungen ausgenommen sind nur die festgelegten Zuschlagkriterien.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 1 Freimessanlagen und Los 2 Ganzkörperkontaminationsmonitore
Ort: Rüsselsheim
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
- § 135 GWB Unwirksamkeit
- § 160 GWB Einleitung, Antrag
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB
zubeachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber