LK - Schüler-Sonderbeförderung Referenznummer der Bekanntmachung: S-HAMELN-LK-2023-0010
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 031-090525)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hameln
NUTS-Code: DE923 Hameln-Pyrmont
Postleitzahl: 31785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hameln.de/aktuelleausschreibungen
Adresse des Beschafferprofils: www.hameln.de/aktuelleausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
LK - Schüler-Sonderbeförderung
Leistungen im freigestellten Schülerverkehr; Beförderung von Kindern, Schüler/innen mit Wohnsitz im Landkreis Hameln-Pyrmont zu und von Schulen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind mit demAngebot einzureichen:— Referenzliste mit 1 Referenzangabe aus den letzten 5Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar ist,mit Angabe des Vertragsumfanges, der Leistungszeit sowie desAuftraggebers/Ansprechpartners. Sollten vergleichbareeinschlägige Leistungen bereits mehr als 5 Jahre zurückliegen,behältsich der AG vor, auch die Referenzen für dieseLeistungen anzuerkennen.Als Eigenerklärung vorzulegen:— das die Genehmigung nach § 2Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorliegt,— das jedes eingesetzte Fahrzeug in der Schülerbeförderungüber eine Haftpflichtversicherung mit einer demPflichtversicherungsgesetz genügendenGesamtdeckungssumme für Vermögens-, Sach- undPersonenschäden von mindestens 50 Mio. Euro, im Fall vonPersonenschäden mit einer Deckung von mindestens 7,5 Mio.Euro je geschädigter Person versichert ist,— das nur Fahrzeuge eingesetzt werden, deren Ausstattungund Auslegung den technischen Anforderungen dereinschlägigen gesetzlichen Vorschriften (StVO, StVZO, BOKraft,PBefG, DIN ISO 75078-1), in der jeweilsgültigenFassung, entsprechen,— nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die nicht älter als 10Jahre sind. Bei Fahrzeugen mit Sondervorrichtung für dieBeförderung von behinderten Personen darf das Alterhöchstens 12 Jahre betragen,— das Fahrpersonal bei Leistungsbeginn über die erforderlicheFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach §48Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verfügt, an einen mindestensachtstündigen Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen und eineintragungsfreies "erweitertes Führungszeugnis" vorgelegenhat, welches zum Angebotszeitpunkt nicht älter als 6 Monate istund dies auf Verlangen dem Auftraggeber vorlegt wird.
Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind mit demAngebot einzureichen:— Referenzliste mit 1 Referenzangabe aus den letzten 5Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar ist,mit Angabe des Vertragsumfanges, der Leistungszeit sowie desAuftraggebers/Ansprechpartners. Sollten vergleichbareeinschlägige Leistungen bereits mehr als 5 Jahre zurückliegen,behältsich der AG vor, auch die Referenzen für dieseLeistungen anzuerkennen.Als Eigenerklärung vorzulegen:— das die Genehmigung nach § 2Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorliegt, sofern derAnbieter nicht ausschließlich Fahrten im Auftrag vonSchulträgern zum und vom Unterricht anbietet, ohne das vonden Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist (gem. § 1 Nr. 4 d)der Verordnung über die Befreiung bestimmterBeförderungsfälle von den Vorschriften desPersonenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)— das jedes eingesetzte Fahrzeug in der Schülerbeförderungüber eine Haftpflichtversicherung mit einer demPflichtversicherungsgesetz genügendenGesamtdeckungssumme für Vermögens-, Sach- undPersonenschäden von mindestens 50 Mio. Euro, im Fall vonPersonenschäden mit einer Deckung von mindestens 7,5 Mio.Euro je geschädigter Person versichert ist,— das nur Fahrzeuge eingesetzt werden, deren Ausstattungund Auslegung den technischen Anforderungen dereinschlägigen gesetzlichen Vorschriften (StVO, StVZO, BOKraft,PBefG, DIN ISO 75078-1), in der jeweilsgültigenFassung, entsprechen,— nur Fahrzeuge eingesetzt werden, die nicht älter als 10Jahre sind. Bei Fahrzeugen mit Sondervorrichtung für dieBeförderung von behinderten Personen darf das Alterhöchstens 12 Jahre betragen,— das Fahrpersonal bei Leistungsbeginn über die erforderlicheFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach §48Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verfügt, an einen mindestensachtstündigen Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen und eineintragungsfreies "erweitertes Führungszeugnis" vorgelegenhat, welches zum Angebotszeitpunkt nicht älter als 6 Monate istund dies auf Verlangen dem Auftraggeber vorlegt wird.