8/2010/S0579 - Rahmenvertrag Winterdienst Clausewitz-Kaserne, 31582 Nienburg Referenznummer der Bekanntmachung: 6002429983-BwDLZ Wunstorf
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wunstorf
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 31515
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]8
Fax: [gelöscht]87308
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
8/2010/S0579 - Rahmenvertrag Winterdienst Clausewitz-Kaserne, 31582 Nienburg
Winterdienst Clausewitz-Kaserne, 31582 Nienburg
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Ausführung des Winterdienstes (Streu- und Schneeräumdienst) für die Clausewitz-Kaserne für folgende Zeiträume:
Wintersaison 2023/2024 (01.11.2023 - 31.03.2024)
Wintersaison 2024/2025 (01.11.2024 - 31.03.2025)
Wintersaison 2025/2026 (01.11.2025 - 31.03.2026)
Wintersaison 2026/2027 (01.11.2026 - 31.03.2027)
Gesamtfläche: ca. 7348,76m²
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Unter "Winterdienst" sind folgende Arbeiten zu verstehen: Schneeräumung sowie Abstumpfen der Flächen (Flächenbeläge sind Asphalt, Kopfstein oder Verbundsteinpflaster) bei Schnee- und Eisglätte unter Bereitstellung von Material, Fahrzeugen / Gerätschaften und Bedienpersonal. Außerdem Beseitigung und Entsorgung von Verunreinigungen, welche durch den Winterdienst verursacht wurden.
Allgemeines:
Lage und der Umfang der zu betreuenden Flächen ergeben sich aus der Anlage 1 sowie den dazu gehörenden Lageplänen. Es sollen alle bezeichneten Flächen (Plätze, Hauseingänge, Gehwege, Treppen usw.) von Schnee befreit werden und bei Glätte Straßen und Plätze, soweit in kommunalen Vorgaben nicht anders festgelegt, mit Salz und Hauseingänge, Gehwege, Treppen mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Zur Schonung von Tieren und
Pflanzen dürfen Streusalze im Bereich der Hauseingänge, Gehwege und Treppen grundsätzlich nicht verwendet werden. Ausnahmen bestehen bei Eisregen und bei Glatteis an gefährlichen Stellen bei Eingangsbereichen und Treppen. Der Winterdienst ist gemäß der Straßenreinigungs-Verordnung der Stadt Nienburg/Weser in Eigenverantwortung durchzuführen. Abweichend von der Straßenreinigungs-Verordnung Nienburg/Weser gilt jedoch folgendes: an allgemeinen Werktagen (Montag bis Samstag) sind die dem Winterdienst unterliegenden Flächen täglich bis spätestens 06:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 08:30 Uhr abzustreuen und ggf. zu räumen. Schnee- und Eisfreiheit ist fortlaufend bis 20:00 Uhr zu gewährleisten. Optional ist das Aufnehmen und Entsorgen des aufgebrachten Streugutes spätestens 2 Tage nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers und jeweils nach dem Ende einer Frostperiode durchzuführen. Die Leistungen sind durch eingewiesenes Personal auszuführen. Für die Auftragserfüllung sind erforderliche Fahrzeuge, Räum- und Streigutgeräte bereitzustellen, die technisch in einwandfreiem Zustand sein müssen.
Der Quadratmeterumfang ergibt sich aus der Anlage 1 zur Leistungsbeschreibung.
Hinweise zum Arbeitsablauf:
Der Auftragnehmer hat sich an der Hauptwache zu melden und zeitnah nach erfolgtem Einsatz dem Auftraggeber den Einsatz in geeigneter Weise anzuzeigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten ständig zu überwachen. Die dafür vom Auftragnehmer eingesetzten aufsichtsführenden Personen müssen weisungsberechtigt gegenüber den Arbeitskräften sein. Sie müssen befugt sein, über die von der Auftraggeberseite vorgebrachten Beanstandungen oder Mängel Entscheidungen zu treffen oder durch Rücksprache mit dem Auftragnehmer unverzüglich herbeizuführen. Name, Anschrift und Telefonanschluss der Aufsichtsperson sind dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Hinweise zur militärischen Sicherheit:
Es kann nur Personal Zutritt gewährt werden, welches nicht auf der Staatenliste (siehe Anlage) aufgeführt ist. Der Auftragnehmer und das von ihm eingesetzte Personal ist verpflichtet, sich den für die Liegenschaften angeordneten Kontrollen zu unterwerfen. Sie müssen sich durch einen gültigen Ausweis legitimieren können. Die Zutrittsbedingungen zu den einzelnen Liegenschaften sind mit dem für die Sicherheit zuständigen Vertreter der jeweiligen Dienststelle festzulegen. Im Interesse der militärischen Sicherheit verpflichtet sich der Auftragnehmer ausdrücklich, die Anlagen der Bundeswehr nur insoweit zu betreten oder durch seine Erfüllungsgehilfen betreten zu lassen, als dies für die Ausführung des übernommenen Auftrages unbedingt erforderlich ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Forderungen des Bundesministeriums der Verteidigung hinsichtlich der Sicherheit und der Geheimhaltung nachzukommen und hierbei auf dessen Verlangen insbesondere bestimmte Personen von der Auftragsbearbeitung fernzuhalten. Der Auftraggeber wird für jede Person des Auftragnehmers durch den Kasernenkommandanten / Dienststellenleiter einen Berechtigungsausweis zum Betreten der zu reinigenden Liegenschaft ausstellen lassen. Die Zutrittsberechtigung ist widerruflich. Der Ausweis ist bei Entlassung, Ablösung oder Unterbrechung des Einsatzes in der Liegenschaft von mehr als 3 Monaten durch den Auftragnehmer einzuziehen und an den Auftraggeber zurückzugeben.
Anlagen:
- Straßenreinigungs-Verordnung Nienburg / Weser
- Staatenliste
- Abgrenzungen der Flächen
- Liegenschaftspläne mit Markierungen
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Eine Objektbesichtigung ist zwingend erforderlich.
Der Beginn der Objektbesichtigung ist vorher mit dem
Objektmanagement abzusprechen:
Herr Matthies: 05021 800 3820
Herr Beck: 05021 800 3822
Herr Knust: 05021 800 3821
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Rechnungsanschrift und Empfänger der Leistung:
BwDLZ Wunstorf - Objektmanagement Nienburg
Am Rehhagen 10
31582 Nienburg
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit