Erbringung von Dienstleistungen zur Umsetzung der Genehmigung der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen gemäß Planfeststellungsbeschluss Konrad
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erbringung von Dienstleistungen zur Umsetzung der Genehmigung der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen gemäß Planfeststellungsbeschluss Konrad
Erbringung von Dienstleistungen zur Umsetzung der Genehmigung der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen gemäß Planfeststellungsbeschluss Konrad
Gegenstand der zu erbringenden Arbeiten ist die Umsetzung der Genehmigungen der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen für das zukünftige Endlager Kontad gemäß Planfeststellungsbeschluss (PFB) Anhang 4 im Auftrag der BGE für einen Zeitraum von 4 Jahren (mit Option auf Erweiterung um weitere 2 Jahre).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern%20-%20De-Mail.html
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern%20-%20De-Mail.html
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
- § 135 GWB Unwirksamkeit,
- § 160 GWB Einleitung, Antrag Zur Einlegung von Rechtbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschrift entgeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern%20-%20De-Mail.html
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Gegenstand der zu erbringenden Arbeiten ist die Umsetzung der Genehmigungen der wasserrechtlichen Nebenbestimmungen für das zukünftige Endlager Kontad gemäß Planfeststellungsbeschluss (PFB) Anhang 4 im Auftrag der BGE für einen Zeitraum von 4 Jahren (mit Option auf Erweiterung um weitere 2 Jahre).
Änderung:
Aufgrund von Nachforderungen der Genehmigungsbehörde entstand für das Jahr 2022 ein Mehraufwand von 1.117,89 Stunden für den AN zur Erfüllung des Vertrages.
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Land: Deutschland
Änderung:
Aufgrund von Nachforderungen der Genehmigungsbehörde entstand für das Jahr 2022 ein Mehraufwand von 1.117,89 Stunden für den AN zur Erfüllung des Vertrages.
Aufgrund von zusätzlichen Nachforderungen seitens der Genehmigungsbehörde mussten im Jahr 2022 die Dienstleitungen zum Rahmenvertrag mit dem AN erweitert werden. Hierbei wurde lediglich die erbrachte Stundenanzahl erhöht. Ein neues Vergabeverfahren ist nicht erforlderlich, da diese notwendigen zusätzlichen Dienstleistungen inhaltlich bereits vollständig in der ursprünglichen Leistungsbeschreibung enthalten sind. Darüber hinaus sind die Fragestellungen Grundlage der Hauptleistung und können nicht einzeln betrachtet werden (Leistung ist nicht trennbar). Des Weiteren kann ein Wechsel des Auftragnehmers unter anderem auch aus wirtschrtlichen Gründen wie bspw. Mehrkosten durch Verzögerungen in der Nutzung der Hauptleistung nicht erfolgen.