Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs 1 VO 1370/2007 iVm § 108 GWB eines öff. Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs 1 VO 1370/2007 über öff. Personenverkehrsdienste Linienbündel "Stadtverkehr Göttingen"

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göttingen
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Postleitzahl: 37083
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.goettingen.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.goettingen.de/buergerservice/dienstleistungen/verkehrsplanung-900000500-0.html
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs 1 VO 1370/2007 iVm § 108 GWB eines öff. Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs 1 VO 1370/2007 über öff. Personenverkehrsdienste Linienbündel "Stadtverkehr Göttingen"

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Sonstige Beförderungsdienste
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
60140000 Bedarfspersonenbeförderung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE91C Göttingen
Hauptort der Ausführung:

Stadt Göttingen

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Stadt Göttingen ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 NNVG i.V.m. § 16 NKomVG Aufgabenträgerin für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Sie beabsichtigt für den Zeitraum vom 01.11.2024 bis 31.10.2039 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007, der entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt wird (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19).

Die Inhousevergabe an die Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH (Betreiber) als städtisches Verkehrsunternehmen erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst gemäß der Vorgaben im ergänzenden Dokument zur Direktvergabe (abrufbar unter: https://www.goettingen.de/portal/meldungen/uebersicht-900001480-25480.html) das Linienbündel „Stadtverkehr Göttingen“ i.S.d. Ziff. 10.2 des aktuell gültigen Nahverkehrsplans der Stadt Göttingen und weitere Verkehre (insbes. Anrufsammeltaxi (AST), On-Demand-Verkehr sowie temporäre Sonder- oder Mehrverkehre, bspw. zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern (§§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit d) PBefG). Die gemäß Art. 4 Abs. 4 VO 1370/2007 verlängerte Laufzeit ist erforderlich, um die notwendigen erheblichen Investitionen (insbesondere Neubau eines Elektro-Busbetriebshofs sowie Neubau eines Fahrzeugdepots mit entsprechender Ladeinfrastruktur im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Einsatz von Fahrzeugen mit Elektroantrieb) und der damit einhergehenden Abschreibungsdauer im Rahmen der Laufzeit des Dienstleistungsauftrags berücksichtigen zu können. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. f) der VO 1370/2007 in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen.

Die (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die von der geplanten Inhousevergabe umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem „Ergänzenden Dokument“ (s.o.) und den dazugehörigen Anlagen zu entnehmen. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Südniedersachsen (VSN) einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden: https://vsninfo.de/de/downloads/tarifbestimmungen-befoerderungsbedingungen

Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 NNVG) in Betracht (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Änderungen können sich insb. hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der Linien, des Fahrplan- und Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), der Fahrzeug- und weiteren Qualitätsstandards ergeben. Der Umfang der Verkehrsleistungen kann sich hierbei über die Laufzeit des öDA reduzieren oder erweitern.

Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Der ausgewählte Betreiber wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung iSd Art. 4 Abs. 7 S. 2 VO 1370 selbst erbringen. Falls erforderlich, wird der Betreiber Teile des operativen Betriebs der hier erfassten Verkehrsleistungen unter Beachtung der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben.

Die Stadt Göttingen kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/11/2024
Laufzeit in Monaten: 180

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

A. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Direktvergabe entgegen der Angabe unter Abschnitt IV.1) um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 iVm. § 108 GWB handelt. Soweit dort als Verfahrensart „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhousevergabe" o.ä. technisch nicht möglich war.

B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge:

Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Der Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt II.2.4) i.V.m. mit dem „Ergänzenden Dokument“ beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die hiernach festgelegte Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Stadtverkehrs Göttingen bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem ergänzenden Dokument ergeben.

C. Die nach dem NTVergG anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge können unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/servicestelle_zum_niedersachsischen_tariftreue_und_vergabegesetz_ntvergg/tariftreue_und_mindestentgelte/tariftreue-u-mindestentgelte-144704.html

D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des BM der Justiz und für Verbraucherschutz und des BA für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird (https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform).

Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren:

Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Deutschland

E-Mail: [gelöscht]

Telefon: 04131/15-3308

Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html

Fax: 04131/15-2943

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
06/02/2023

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