Erstellung einer gebrauchsfertigen Methode für die Bewertung der Ungewissheiten des geologischen Untergrundes
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung einer gebrauchsfertigen Methode für die Bewertung der Ungewissheiten des geologischen Untergrundes
AP.1 Entwicklung einer gebrauchsfertigen Methode zur Bewertung von Risiken und Ungewissheiten:
Die Erfassung und Quantifizierung der geologischen Ungewissheiten soll immer in Bezug zu den
geowissenschaftlichen Aussagen, Bewertungen und Entscheidungen der Standortsuche stehen, die
durch das StandAG, die EndlSiUntV und von der BGE entwickelten Methoden vorgegeben werden.
Dadurch soll gewährleistet werden, dass nur Ungewissheiten bewertet werden, die für den Prozess
relevant sind. Beispielsweise können geologische Aussagen (z. B. Eignungsaussagen, die auf Basis
von Bohrungsdaten und Modellen des Untergrunds getroffen wurden) oder Grenzen zwischen Gebieten verschiedener Eignungskategorien jeweils Ungewissheitsbandbreiten, oder Konfidenzniveaus („probability of occurence“) zugeordnet werde
AP.2Unterstützung bei der weiteren Anwendung der Methode durch die BGE und Beratungstätigkeit:
Unterstützung der BGE bei der weiteren Anwendung der Methode durch aktives Mitarbeiten an bestimmten Teilgebieten, Qualitätssicherungsworkshops und Abstimmungsgesprächen.
genauere Informationen entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen (Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis)
Erstellung einer gebrauchsfertigen Methode für die Bewertung der Ungewissheiten des geologischen Untergrundes
Arbeitspaket (AP) 1 Entwicklung einer gebrauchsfertigen Methode zur Bewertung von Ungewissheiten (gemäß Leistungsverzeichnis)
Arbeitspaket (AP) 2 Unterstützung bei der weiteren Anwendung der Methode durch die BGE und
Beratungstätigkeit (gemäß Leistungsverzeichnis)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erstellung einer gebrauchsfertigen Methode für die Bewertung der Ungewissheiten des geologischen Untergrundes
Ort: Worms
NUTS-Code: DEB39 Worms, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen
zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.