Neubau integr. Strahlenschutzlabor Baufeldfreimachung 1.2
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Remlingen
NUTS-Code: DE91B Wolfenbüttel
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau integr. Strahlenschutzlabor Baufeldfreimachung 1.2
Baureifmachung / Rückbau / Abbrucharbeiten
Schachtanlage Asse 2
Am Walde 2
38319 Remlingen
Auf dem Betriebsgelände der Schachtanlage Asse II soll ein neues Strahlenschutzlabor errichtet werden. Das geplante Laborgebäude gliedert sich in zwei direkt miteinander verbundene Bauteile. Bauteil A (3 oberirdische Geschosse und 1 Untergeschoss) wird außen, vor der westlichen Giebelwand der bestehenden Schachthalle errichtet. Bauteil B (2 oberirdische Geschosse) wird in die Schachthalle integriert. Das Laborgebäude erstreckt sich dabei auf einer Fläche von ca. 12 m x 15 m außerhalb und ca. 10 m x 9 m innerhalb der Schachthalle.
Im Erdgeschoss von Bauteil A wird ein Radionuklidlabor (RNL) der Raumkategorie 2 (RK 2) gemäß DIN 25425-1 (Radionuklidlaboratorien - Teil 1: Regeln für die Auslegung) eingerichtet. Das 1. Obergeschoss von Bauteil A dient der Untersuchung und Lagerung von Proben aus der Umgebung. Im 2. Obergeschoss von Bauteil A ist neben einer Büronutzung, der zentrale Aufstellraum für die Lüftungsanlage (Lüftungszentrale) vorgesehen. Im Untergeschoss von Bauteil A befinden sich, neben Lagerräumen für den Laborbetrieb, Räume der Haustechnik und Informationstechnik.
In Bauteil B befindet sich im Erdgeschoss ein Raum zur Probenaufbereitung für das RNL und ein Raum für die Probenlagerung von unter Tage mit Probenschleuse sowie ein Lagerraum für feste und flüssige Stoffe und eine Materialschleuse zur Schachthalle. Ferner befindet sich dort das zweigeschossige Lager für Rückstellproben. Dieses wird vom Erdgeschoss aus erschlossen und verfügt über eine interne Treppe ins 1. Obergeschoss.
Im Vorfeld zur Bauausführung des neuen Laborgebäudes soll im inneren der Schachthalle eine raumhohe Schutzwand errichtet werden, die zum Schutz vor Schmutz- und Lärmemissionen während der Bauphase den Baustellenbereich vollständig von der Schachthalle abtrennt.
Die hier ausgeschriebenen Arbeiten gehören zum Gewerk Baureifmachung / Rückbau / Abbrucharbeiten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Bestätigung über die Eintragung in ein dem Ausschreibungsgegenstand entsprechendes Berufs- oder Handelsregister
Abschnitt IV: Verfahren
elektronische Angebotseröffnung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oderderKonzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch NichtbeachtungvonVergabevorschriftengeltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschrifteneinSchaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten VerstoßgegenVergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber demAuftraggebernicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134Absatz 2 bleibtunberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nichtspätestensbiszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zurAngebotsabgabegegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nichtspätestensbiszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggebergerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nichtabhelfenzuwollen,
vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.