Generalplanungsleistungen im Projekt Vorsfelde - Neubau eines Dienstgebäudes und Lagerhallen Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-I-011
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Uelzen
NUTS-Code: DE93A Uelzen
Postleitzahl: 29525
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wsa-mittellandkanal-elbe-seitenkanal.wsv.de/Webs/WSA/Mittellandkanal-ESK/DE/Startseite/startseite_node.html
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.pd-g.e-va.eu/
Abschnitt II: Gegenstand
Generalplanungsleistungen im Projekt Vorsfelde - Neubau eines Dienstgebäudes und Lagerhallen
Im Zuge der weiteren Umsetzung des Bauvorhabens sind Generalplanungsleistungen notwendig. Im Folgenden wird aufgelistet, welche wesentlichen Aufgaben in den Leistungsbereich des Generalplaners fallen.
Diese Leistungen sollen stufenweise in folgenden Abschnitten erbracht werden.
— Entwurfsplanung
— Genehmigungsplanung
— Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung beim Vergabeverfahren
— Objekt- und Bauüberwachung
Ferner sind übergeordnete Projektmanagementaufgaben zu erbringen, die zusammenfassend im Anschluss an die einzelnen Abschnitte beschrieben werden.
Die wesentliche Aufgabe der Planungen besteht in der textlichen und zeichnerischen Darstellung des Objektes, und zwar in der endgültigen und vollständigen Niederlegung aller für die Ausführung notwendigen Einzelangaben und Hinweise zu Konstruktionen, Materialien, Bauelementen, und Bauteilen, die für die Ausschreibung eines Generalunternehmers und der anschließenden Bauausführung notwendig sind. Wesentlich ist die ergebnisorientierte Vollständigkeit, Planungsintensität und Übersichtlichkeit. Grundsätzlich müssen bei der Umsetzung der Planung die baurechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Der Generalplaner ist nach Maßgabe des Vertrags für die Einhaltung der baurechtlichen Rahmenbedingungen und Schaffung des für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen erforderlichen Baurechts verantwortlich.
Die Planung ist fortlaufend mit ausreichendem Vorlauf dem Bauherrn vorzulegen. Die Sichtung des Bauherrn beinhaltet keine fachtechnische Prüfung der Unterlagen und entbindet den Generalplaner nicht von seiner Verantwortung für die technische und maßliche Richtigkeit und Vollständigkeit der bestätigten Unterlagen sowie der Verantwortung für die Umsetzbarkeit der Planung. Weiterhin trägt der Generalplaner die Verantwortung dafür, dass die erstellte und vorgelegte Planung einer ordnungsgemäßen Ausführung entspricht.
Vorsfelde
Standardlos
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Generalplanungsleistungen im Projekt Vorsfelde - Neubau eines Dienstgebäudes und Lagerhallen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Südheide
NUTS-Code: DE931 Celle
Postleitzahl: 29320
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.bothmerhuebner.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Auftraggeber weist auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen von Vergabevorschriften hin und verweist insbesondere auf die Fristen für die Einlegung von Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet insgesamt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Der Auftraggeber wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung gemäß § 134 Abs. 1 GWB unterrichten und ihnen die nach § 134 Abs. 1 GWB bestimmten Informationen zur Verfügung stellen. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Absatz 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]