Rahmenvertrag indirekte Fernwärmeübergabestationen Referenznummer der Bekanntmachung: 20220803
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30459
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.enercity-netz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag indirekte Fernwärmeübergabestationen
Rahmenvertrag für Lieferung von indirekten Fernwärme-Übergabestationen
Es wird geschätzt, das in 2023 ca. 230, in 2024 ca. 285 und in 2025 ca. 400 indirekte Fernwärme-Übergabestationen gemäß der beigefügten technischen Spezifikationen beschafft werden.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die technischen Spezifikationen gemäß der angehängten Dokumente über die gesamte
Vertragslaufzeit eingehalten werden.
Die enercity Netz GmbH führen die Störbeseitigungen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Stationen mit eigenem Personal durch. Um kurze Reaktionszeiten zu garantieren (Versorgungssicherheit), hält die enercity Netz GmbH standardisiertes Ersatzmaterial vor. Aus diesem Grund sind die Bauteile explizit vorgegeben.
Im beigefügten Handbuch der Kompaktstation der enercity Netz GmbH sind Anschlussmaße der Kompaktstationen angegeben. Diese sind den Abnehmern (Bauherren, Verbrauchern und Installateuren) bekannt und dessen Beauftragte planen und bauen mit diesen Angaben. Daher sind die Abmaße in der
Konstruktion verbindlich einzuhalten.
Zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit erfolgt eine Aufteilung zwischen den 2 wirtschaftlich günstigsten Anbieter in Höhe von 75% (wirtschaftlich günstigster) und 25% (zweitwirtschaftlich günstigster).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag indirekte Fernwärmeübergabestationen
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag indirekte Fernwärmeübergabestationen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um einen Teilnahmewettbewerb nach der Sektorenverordnung. Der
unter IV.2.2) genannte Abgabetermin bezieht sich ausschließlich auf die Abgabe der Teilnahmeanträge.
Der Auftraggeber hat für die Einreichung der Teilnahmeanträge Formblätter erstellt. Zur Abgabe eines Teilnahmeantrags sind zwingend die Formblätter zu verwenden.
Nur die Informationen entsprechend der voranstehenden Vorgaben (Formblätter für Teilnahmeantrag einschließlich ggfs. dort erwähnter Anlagen) werden für die Auswahl der Bewerber zugrunde gelegt. Darüber hinausgehende Unterlagen bleiben unberücksichtigt. Bewerberfragen können nur über die Vergabeplattform gestellt werden. Bewerberfragen, die nach dem 16.09.2022 eingehen, werden nicht mehr beantwortet.
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform. Der Auftraggeber behält sich vor, unvollständige Teilnahmeanträge vom weiteren Verfahren auszuschließen oder einmalig § 51 (2) SektVO anzuwenden.
Die vollständigen Teilnahmeanträge werden auf die Erfüllung der geforderten Nachweise geprüft. Die geeigneten Bewerber werden zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
Die übrigen Bewerber scheiden aus dem weiteren Verfahren aus.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YM060SQ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21399
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.