EU-weite Ausschreibung der Lieferung eines Löschgruppenfahrzeugs (LF 10)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fredenbeck
NUTS-Code: DE939 Stade
Postleitzahl: 21717
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.fredenbeck.de
Abschnitt II: Gegenstand
EU-weite Ausschreibung der Lieferung eines Löschgruppenfahrzeugs (LF 10)
Die Samtgemeinde Fredenbeck beabsichtigt, für ihre Freiwillige Feuerwehr, Ortsfeuerwehr Fredenbeck ein LF 10 ( Löschgruppenfahrzeug 10) mit Allradfahrgestell (Los 1 = Fahrgestell; Los 2 = Feuerwehrtechnischer Aufbau) zu beschaffen.
Fahrgestell
Schwingestraße 1, 21717 Fredenbeck
Fahrgestell passend für Aufbau LF 10 EN 1846 + DIN 14530 T5 / Los 2
Nebenangebote sind zulässig
Feuerwehrtechnischer Aufbau
Schwingestraße 1, 21717 Fredenbeck
Feuerwehrtechnischer Aufbau LF 10 EN1846 + DIN14530 T5 passend für Fahrgestell gemäß Los 1
Nebenangebote sind zulässig
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrgestell
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22113
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer 8 / 8 Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.