Endoluminale Varizentherapie
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 30625
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kkh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Endoluminale Varizentherapie
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Diese Leistungen sind bisher nicht Bestandteil des gesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapie als Sachleistung zur Verfügung stellen.
Leipzig
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einenAnspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren.Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminaleRadiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl derVersicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V einehochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
München
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einenAnspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren.Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminaleRadiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl derVersicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V einehochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Dresden
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einenAnspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren.Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminaleRadiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl derVersicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V einehochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Hamburg
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einenAnspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren.Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminaleRadiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl derVersicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V einehochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Rosenheim
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einenAnspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren.Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminaleRadiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl derVersicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V einehochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Chemnitz
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Regensburg
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einenAnspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren.Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminaleRadiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Köln
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Stuttgart
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Weingarten
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Jena
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Berlin
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Potsdam
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Oranienburg
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Brandenburg an der Havel
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Frankfurt (Oder)
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Düsseldorf
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Dortmund
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Rostock
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Neubrandenburg
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Cottbus
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Nürnberg
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Hannover
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Göttingen
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Osnabrück
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Kiel
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Bremen
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Karlsruhe
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Freiburg
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Frankfurt am Main
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Koblenz
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Saarbrücken
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bei medizinischer Notwendigkeit einen Anspruch auf eine operative Therapie von Krampfadern (Varizen) mit dem sog. Strippingverfahren. Inzwischen haben neue Behandlungsmethoden wie die endoluminale Lasertherapie bzw. die endoluminale Radiowellentherapie Eingang in den Markt gefunden. Die-se Leistungen sind bisher nicht Bestandteil desgesetzlichen Leistungskataloges.
Die KKH möchte deshalb in den Bereichen, in denen aufgrund der regionalen Verteilung der Anzahl der Versicherten ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht, mit Verträgen gem. § 140a SGB V eine hochwertige und qualitätsgesicherte Patientenversorgung sicherstellen und die endoluminale Varizentherapieals Sachleistung zur Verfügung stellen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis über die Eintragung in einem öffentlichen Register (z. B. Handels- oder Berufsregister) in Kopie (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate).
Nachweis einer Berufs- und / oder Betriebshaftpflichtversicherung.
Nennung von mindestens zwei vergleichbaren Referenzen aus den letzten 3 Jahren. Ver-gleichbar sind Referenzen insbesondere wenn - die Leistung für eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen des § 140a SGB V er-bracht wurde, die Steuerung und Begleitung der beteiligten Leistungserbringer so-wie die Dokumentation und Auswertung der erbrachten Leistungen Teil des Leis-tungsumfangs der Referenz waren und
- Abrechnungen im Rahmen des DTA-Verfahrens gem. § 295 Abs. 1b SGB V durch-führt wurden
sowie die unter II.3.3. der Leistungsbeschreibung aufgeführten Punkte erfüllt werden.
Die Punkte können auch anhand getrennter Referenzen nachgewiesen werden. In diesem Fall sind je Punkt 2 Referenzen beizubringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Es wird darauf hingewiesen, dass § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB als Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens eine Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vorsieht.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§134 Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühsten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. ... § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. Gegen § 134 verstoßen hat ...
§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."...
Postanschrift:[gelöscht]
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