RV Unterstützungsleistungen, Teil 1 Vorbereitung und Planung seismischer Erkundungen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
RV Unterstützungsleistungen, Teil 1 Vorbereitung und Planung seismischer Erkundungen
Inhalt der Leistung ist die Erbringung von Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen für die Vorbereitung und Planung seismischer Erkundungen, bei denen es sich um 2D-Seismik, 3D-Seismik und Bohrlochseismik handeln kann.
Inhalt der Leistung ist die Erbringung von Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen für die Vorbereitung und Planung seismischer Erkundungen, bei denen es sich um 2D-Seismik, 3D-Seismik und Bohrlochseismik handeln kann.
Der AG kann einseitig 1mal über die Verlängerung des Vertrages um jeweils weitere 12 Monate entscheiden. Der AG erklärt die Ausübung dieser Option gegenüber dem AN schriftlich und verbindlich spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit.
Dieser Vertrag beginnt mit Zuschlagserteilung durch den AG und hat eine Laufzeit von 3 Jahren nach Beauftragung, jedoch mit der Maßgabe, dass die Leistungserbringung bereits erteilter Einzelabrufe - bis zur vollständigen Abarbeitung der dortigen Aufgabeninhalte - über die vorstehende Laufzeit hinaus erfolgen darf.
Der AG kann einseitig 1mal über die Verlängerung des Vertrages um jeweils weitere 12 Monate entscheiden. Der AG erklärt die Ausübung dieser Option gegenüber dem AN schriftlich und verbindlich spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit.
Interessenkonflikt:
Jedes Unternehmen mit nachgewiesener fachlicher Eignung ist berechtigt, sich an der Ausschreibung zu beteiligen, um die Planungsleistungen zu erbringen. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Teilnahme an Ausschreibungen zur operativen Durchführung der seismischen Erkundungen oder Teilen davon zu einem Interessenkonflikt führen kann, der zum Ausschluss an diesen Ausschreibungen führen kann.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Ausschreibungsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.