Organische Spurenanalytik zur Untersuchung der Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern in Niedersachsen über einen Zeitraum von zwei Jahren Referenznummer der Bekanntmachung: 0105-DLG/2022-03.216
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Organische Spurenanalytik zur Untersuchung der Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen an Oberflächengewässern in Niedersachsen über einen Zeitraum von zwei Jahren
Im Rahmen des sog. "Niedersächsischen Weges" führt der NLWKN im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz und Energie Schadstoffuntersuchungen in Oberflächengewässern ganz Niedersachsens durch, um die Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen, u.a. auf den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in die Oberflächengewässer, zu überprüfen (nach NWG § 58). Dies soll mit besonderem Blick auf Gewässer zweiter und dritter Ordnung sowie auf die Ausnahmekulisse Agrar-landschaften mit hoher Gewässerdichte erfolgen. Zu diesem Zweck sollen Wasserproben von insgesamt 30 Oberflächengewässermessstellen innerhalb der Jahre 2023/2024/2025 (zusammenhängender Zeitraum von zwei Jahren ab Probenahmebeginn) auf bis zu 204 festgelegte Einzelverbindungen (u. a. Pflanzenschutzmittel, Metaboliten, Abwasserindikatoren) in der Gesamtwasserphase hin mindestens quartalsweise untersucht werden.
Die Probenahmen erfolgen durch die jeweiligen Betriebsstellen des NLWKN und werden zentral im NLWKN-Labor in Hildesheim gesammelt. Der Auftraggeber behält sich vor, die Frequenz der Probenahme und somit die Probenanzahl an die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anzupassen (d.h. z.B. monatliche oder zweimonatliche (alle zwei Monate) Probenahme, anstatt quartalsweise). Siehe dazu auch Ziff. 1.7 und 1.10 der Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Teil A).
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Anlage zu entnehmen.
Im Rahmen des sog. "Niedersächsischen Weges" führt der NLWKN im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz und Energie Schadstoffuntersuchungen in Oberflächengewässern ganz Niedersachsens durch, um die Wirksamkeit von Gewässerrandstreifen, u.a. auf den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln in die Oberflächengewässer, zu überprüfen (nach NWG § 58). Dies soll mit besonderem Blick auf Gewässer zweiter und dritter Ordnung sowie auf die Ausnahmekulisse Agrar-landschaften mit hoher Gewässerdichte erfolgen. Zu diesem Zweck sollen Wasserproben von insgesamt 30 Oberflächengewässermessstellen innerhalb der Jahre 2023/2024/2025 (zusammenhängender Zeitraum von zwei Jahren ab Probenahmebeginn) auf bis zu 204 festgelegte Einzelverbindungen (u. a. Pflanzenschutzmittel, Metaboliten, Abwasserindikatoren) in der Gesamtwasserphase hin mindestens quartalsweise untersucht werden.
Die Probenahmen erfolgen durch die jeweiligen Betriebsstellen des NLWKN und werden zentral im NLWKN-Labor in Hildesheim gesammelt. Der Auftraggeber behält sich vor, die Frequenz der Probenahme und somit die Probenanzahl an die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel anzupassen (d.h. z.B. monatliche oder zweimonatliche (alle zwei Monate) Probenahme, anstatt quartalsweise). Siehe dazu auch Ziff. 1.7 und 1.10 der Leistungsbeschreibung - Allgemeiner Teil (Teil A).
Nähere Einzelheiten zu Art und Umfang des Auftrags sind der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Anlage zu entnehmen.
Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft:
Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
A. Mit dem Angebot sind sämtliche der nachfolgend unter diesem Abschnitt, den Abschnitten "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" und "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen.
Mehrere Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. Beabsichtigt ein Bieter sich mit einer Bietergemeinschaft an dem Vergabeverfahren zu beteiligen, hat er die hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen und zusammen mit dem Angebot vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche hier aufgeführten Eigenerklärungen jeweils von allen Mitgliedern bzw. dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen gem. § 47 Abs. 1 VgV der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen ("Eignungsleihe"). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen und die unter den Abschnitten "Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" und "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" bezeichneten Erklärungen, Nachweise und Angaben (Unterlagen) für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die hier aufgeführten Eigenerklärungen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen.
Ferner sind - auf Verlangen der Vergabestelle - bis zur Vergabeentscheidung die Unterauftragnehmer zu benennen und Erklärungen der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Verpflichtungserklärung).
B. Die geforderten Eignungsunterlagen bzgl. dieses Abschnitts im Einzelnen:
- Angaben zur Firma und zum Firmenprofil (näheres ist den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Vordruck zu entnehmen)
- ggf. Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern.
- ggf. Eigenerklärung über die Inanspruchnahme von eignungsrelevanten Dritten.
- ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft
- Eigenerklärung im Zusammenhang mit der Anwendung von Russland-Sanktionen
- formlose Übersicht über die Teilnahme an relevanten Ringversuchen der vergangenen 3 Jahre einschl. der Ergebnisse des Bieters
- Zertifizierungs-/Akkreditierungsurkunde gem. Norm DIN EN ISO/IEC 17025: 2018-3 bzw. ISO/IEC 17025:2017 von einer von EA2 / ILAC3 evaluierten Akkreditierungsstelle (nichtbeglaubigte Kopie)
- Angaben zum Analyseverfahren/Analysemethode, zur Bestimmungsgrenze je Parameter, zur Methode zur Ermittlung der Bestimmungsgrenzen je Parameter, zur jeweiligen erweiterten Messunsicherheit mit k = 2
Zur Feststellung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter in dem Vor-druck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" - sofern möglich - auch Angaben hinsichtlich der Bonität des Unternehmens (insbesondere der Geschäftskontenführung, der finanziellen Gesamtver-hältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Ein-gehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und - sofern ent-sprechende Angaben verfügbar sind - des Umsatzes (Umsatz bezüglich der Leistungsart, die Gegen-stand der Vergabe ist sowie Gesamtumsatz) der letzten drei abgeschlossenen Jahre zu machen.
Können die vorstehenden Angaben aufgrund einer Neugründung des Unternehmens oder aus einem anderen berechtigten Grund noch nicht (vollständig) getätigt werden, hat der Bieter zum Nachweis seiner Bonität mit Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung seines Kreditinstituts vorzulegen.
Der Bieter hat in dem Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" des Weiteren Angaben zur Unternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zum Personalbestand sowie zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu machen.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter eine Referenzliste der wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen, die mit der ausge-schriebenen Leistung in Art und Umfang vergleichbar sind, unter Angabe des Auftragswertes, des Auftragsumfangs, des Auftragszeitraums sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer vorzulegen. Eine entsprechende Tabelle ist in dem beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil" enthalten. Darüber hinaus ist eine formlose Übersicht über die Teilnahme an relevanten Ringversuchen der vergangenen 3 Jahre einschließlich der Ergebnisse des Bieters vorzulegen.
Grundanforderung an das Analysenlabor ist, dass die Analysenmethoden (einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden) bzw. das Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 bzw. ISO/IEC 17025:2017 validiert und dokumentiert sind bzw. angewendet werden, bzw. dass alle technischen Spezifikationen für die chemische Analyse gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG, die in der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 definiert sind, erfüllt sind.
Hieraus ergibt sich die unmittelbare Notwendigkeit einer diesbezüglichen Zertifizierung/Akkreditierung bei einer von EA / IAF / ILAC evaluierten Zertifizierungs-/Akkreditierungsstelle, z. B. bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).
Als Nachweis, dass alle technischen Spezifikationen für die chemische Analyse gem. der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt werden, hat der Bieter mit dem Angebot eine Zertifi-zierungs-/Akkreditierungsurkunde gem. Norm DIN EN ISO/IEC 17025: 2018-3 bzw. ISO/IEC 17025:2017 von einer von EA2 / ILAC3 evaluierten Akkreditierungsstelle (nicht beglaubigte Kopie) vorzulegen. Sollte eine Beauftragung von Unterauftragnehmern erforderlich sein, so darf dies nur an ein staatlich anerkanntes oder akkreditiertes Labor bzw. an ein Labor erfolgen, das alle technischen Spezifikationen für die chemische Analyse gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG, die in der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 definiert sind, erfüllt.
- Sofern der Auftragnehmer mindestens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt, stellt er sicher, dass während der Ausführung des Auftrages mindestens eine Person im Unternehmen beschäftigt ist, die
- schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist oder
- unmittelbar vor ihrer Beschäftigung im Unternehmen langzeitarbeitslos i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB III war oder
- sich in der Berufsausbildung befindet.
Aufgrund des Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Sanktions-Verordnung) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, gilt ab sofort ein Zuschlagsverbot im Hinblick auf Unternehmen, die einen Bezug zu Russland haben. Daher hat der Bieter sowie jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft mit der diesen Vergabeunterlagen beigefügten Eigenerklärung (Nr. 5 der Auflistung der Bieternachweise) verbindlich zu bestätigen, dass kein Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift vorliegt. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV zwingend von der Wertung ausgeschlossen.
Der Bieter hat außerdem in den grau dargestellten Feldern (______) der Anlage zur Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) folgende Angaben zu machen und diese Datei mit dem Angebot einzureichen:
a) Angabe des Analysenverfahrens
Falls die angewandten Verfahren nicht genormt sind, ist die Hausmethode zu skizzieren (z. B. Anreicherung und Messtechnik) und nach Durchführung der Messungen wäre hierzu eine detaillierte Darstellung (z. B. in Form der Standard-Arbeitsanweisung - SOP) erforderlich.
b) Angabe der Bestimmungsgrenze je Parameter
c) Angabe der Methode zur Ermittlung der Bestimmungsgrenze je Parameter
d) Angabe der jeweiligen erweiterten Messunsicherheit (mit k = 2)
Bei den Angaben der Bestimmungsgrenzen unter b) handelt es sich um bewertungsrelevante Angaben, welche als Zuschlagskriterium in die Angebotswertung einfließen (siehe Ziffer 1.17 dieser Leistungsbeschreibung). Sollten Angaben zur Bestimmungsgrenze der in der Anlage aufgeführten Substanzen nicht mit Angebotsabgabe vorliegen, werden sie nicht nachgefordert und 0 Punkte bei der jeweiligen Substanz vergeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Am 01. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei derVergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) in Kraftgetreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistensowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau- Dienst- und Lieferleistungen - einschließlichDienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) - ab einem geschätzten Auftragswertvon [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunktder Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden,sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 01. Juli 2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärungsiehe beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil".
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagengeforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z.B. per E-Mail) führt zwingend zumAusschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme andiesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- undsonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aushaushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitigabgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten - zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren -Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendetwerden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDKKB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
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Fax: [gelöscht]
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Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
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