Upgrade der Fachsoftware Loga
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hildesheim
NUTS-Code: DE925 Hildesheim
Postleitzahl: 31134
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]2
Fax: [gelöscht]707
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hildesheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Upgrade der Fachsoftware Loga
Bei P&I Loga HR handelt es sich um ein Upgrade des ursprünglichen Auftragnehmers und damit die Fortsetzung der Nutzung von bestehenden Datenbeständen für die Standardsoftware P&I LOGA als On-Preminse Installation auf Basis eines „Private Cloud“ Angebotes.
Hildesheim
Bei P&I Loga HR handelt es sich um ein Upgrade des ursprünglichen Auftragnehmers und damit die Fortsetzung der Nutzung von bestehenden Datenbeständen für die Standardsoftware P&I LOGA als On-Preminse Installation auf Basis eines „Private Cloud“ Angebotes. Hierbei wird bei Bestandskunden eine bestehende Installation ohne Datenverlust übertragen. Zudem bietet das System integrierte Funktionalitäten, die den Zukauf anderer Produkte über Schnittstellen erübrigen. Die mit Schnittstellen einhergehende Gefahr von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und höherem Zeit- und Kostenaufwand sowie erheblichen und nicht vorhersehbaren Sicherheitsrisiken bei der Verarbeitung von sensiblen Personaldaten werden vermieden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Mit dem zu beschaffenden Upgrade werden zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung berits erbracher Leistungen bestimmt sind.
Ein Festhalten am bisherigen Leistungsangebot scheidet aus, da der Service und Support hierfür nach und nach eingestellt wird.
Mit dem derzeitigen Auftragnehmer besteht bereits ein Vertrag über die Zurverfügungstellung der Software Loga, die in der Stadtverwaltung im Einsatz ist. Die vertragsmäßig erbrachte Leistung von P&I umfasst diverse Module. Die Ergänzung besteht jetzt darin, dass die Nutzung der Software über die Server der Firma P&I in Wiesbaden und nicht mehr auf stadteigenen Servern in Fachbereich 16 erfolgt. Außerdem sind in dem neuen Vertrag höhere Service/Support-Leistungen und Kosten für spezielle Module als "All Inclusive-Angebot" enthalten.
Bei Ausschreibung der Leistung und anderweitiger Vergabe würde eine Verteilung auf mehrere Einzelanbieter erfolgen, da P&I als einziger Anbieter auf dem Markt dieses Komplettangebot liefert. Die Verteilung würde zwangsläufig zu einem unverhältnismäßigen technischen Mehraufwand führen, da bei den verschiedenen Anliegen, u.a bei Problembehebungen jeweils mehrere Programme betroffen wären. Unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten ergeben sich zudem insbesondere durch die fehlende Rückrechnungsmöglichkeit, die in der Bezügeabrechnung für mehrere Jahre zwingend erforderlich ist. Besoldungserhöhungen, Änderungen in der Sozialversicherung, steuerrechtliche Änderungen oder Höhergruppierungen gelten regelmäßig auch für rückwirkende Zeiträume. Um das sicherzustellen müsste bei Umstellung auf ein neues Abrechnungsprogramm ein Parallelbetrieb mit dem bisher im Einsatz befindlichen Abrechnungsverfahren von mehreren Jahren erfolgen. Beide Programme müssten bereitgestellt, vollumfänglich bedient und versorgt werden. Das heißt, der Wechsel des Unternhmens würde dazu führen, dass der Auftraggeber eine Leisutng mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen, und dies würde eine technische Unvereinbarkeit bzw. unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65205
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Nach § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam,
wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist.
Gemäß § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt
nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den
Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen,
gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,
abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland