AKH Celle Pathologieleistungen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Celle
NUTS-Code: DE931 Celle
Postleitzahl: 29223
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.akh-celle.de/
Abschnitt II: Gegenstand
AKH Celle Pathologieleistungen
Pathologische Leistungen für das AKH Celle: Der Kooperationspartner übernimmt die Versorgung des gesamten Krankenhauses im Bereich der Pathologie. Leistungen können von sämtlichen Kliniken und Fachabteilungen des Krankenhauses angefordert werden.
Ziel und Zweck dieser Ausschreibung ist die Vereinbarung und Festlegung der Zusammenarbeit zwischen dem Kooperationspartner und den Organzentren am Allgemeinen Krankenhaus Celle (nachfolgend Zentrum genannt). Grundlage zur Diagnostik und Therapie bei onkologischen Erkrankungen bilden die jeweils aktuellen gültigen Leitlinien. Die Vorgaben der Leitlinien sowie die Vorgaben aus den Anforderungskatalogen der Deutschen Krebsgesellschaft für die jeweiligen Organkrebszentren müssen erfüllt werden und sind für die kooperierenden Partner in der jeweils aktuellen Form verpflichtend. Die in der Kooperationsvereinbarung getroffenen Regelungen sollen zum einen für die Patienten eine möglichst hohe Prozess- und Ergebnisqualität gewährleisten und zum anderen sollen mögliche Reibungsverluste in der Zusammenarbeit durch eindeutige Festlegungen ausgeschlossen werden. Die getroffenen Regelungen bilden einen wesentlichen Teil der Zusammenarbeit zwischen dem Kooperationspartner und dem Zentrum ab. Die Zusammenarbeit kann über das festgelegte Maß hinausgehen, wobei in diesem Fall die hier beschriebene Grundidee erhalten bleibt. Wird eine Ausweitung der Zusammenarbeit zum Regelfall, wird diese als Ergänzung in diese Kooperationsvereinbarung mit aufgenommen.
Ziel der Kooperation ist es eine gut funktionierende Vernetzung aufzubauen, die hohen Qualitätsanforderungen gerecht wird und eine optimale Patientenversorgung sicherstellt. Die Kooperationspartner stellen die Umsetzung der in den Erhebungsbögen für ihn ausgewiesenen Leitlinien in der entsprechend aktuellen Version sicher. Beide Parteien sind zur Erfüllung der Leistung bereit und versichern, dass die Zusammenarbeit im Einklang mit den gesetzlichen und hausinternen Bestimmungen und Gegebenheiten erfolgt.
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Der Kooperationspartner erbringt für das Zentrum folgende Leistungen:
- Schnellschnittuntersuchungen
- Routinehistologie
- lmmunhistologische Untersuchungen
- Mitarbeit an zentrumsrelevanten, klinischen Studien
- Molekularpathologische Untersuchungen in Zusammenarbeit mit dem Institut für Pathologie an der Medizinischen Hochschule Hannover (hier existiert eine separate Kooperationsvereinbarung).
- Teilnahme an den Qualitätszirkeln/Tumorkonferenzen.
- Mitwirkung an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (nach vorheriger Absprache).
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Begründung: Nach der bisher ergangene Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da
(1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
(2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
(3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,
(4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Es liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig die pathologischen Leistungen vom für den Zuschlag vorgesehenen Auftragnehmer erbringen zu lassen. Nur der Zuschlagsaspirant ist aufgrund der räumlichen Nähe in der Lage, das Ergebnis der intraoperativen Schnellschnittdiagnostik („Probe/Schnittrand tumorfrei“, „Nur entzündliche Veränderungen, kein Tumor“, „Keine Lymphknoten- Metastase“ etc.) den Operateuren je nach Bearbeitungsaufwand im erforderlichen Zeitrahmen (nach etwa 10 bis 20 Minuten) zu übermitteln. Denn bei der intraoperativen Schnellschnittdiagnostik werden während der laufenden Operation Gewebeproben untersucht. Dabei werden neben der Dignität (gutartige oder bösartige Gewebeveränderung) insbesondere die chirurgischen Schnittränder oder Lymphknoten auf Tumorfreiheit hin begutachtet. Die fertigen Präparate werden anschließend sofort von einem Pathologen begutachtet. Das Gewebe wird frisch und unfixiert aus dem OP gebracht. Der Pathologe entnimmt nach einer makroskopischen Beschreibung gezielte Stichproben. Diese werden auf flachen Metall- stempeln in einer Gelmatrix bei -20 °C „schockgefroren“ und so im Kryostat schneidbar gemacht. Der Kryostat ist eine spezielle Schneidevorrichtung in einer -20 °C kalten Kammer. Von dem aufgefrorenen Gewebe werden hier wenige Mikrometer dünne Schnitte angefertigt. Die Gewebeschnitte werden auf Objektträger aufgezogen. Die fertigen Präparate werden anschließend sofort von einem Pathologen begutachtet. Der Schnellschnittbefund beeinflusst somit unmittelbar den weiteren OP-Ablauf, und die Rate an Folgeeingriffen wird deutlich reduziert. Allein die abzuwendenden Risiken für den von weiteren OP-Ablauf, und die erhebliche Reduzierung der Rate an Folgeeingriffen durch dieses Vorgehen rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien OP-Betriebs darf der öffentliche Auftraggeber jedwede Risikopotentiale ausschließen und den sichersten Weg wählen, um jederzeit Patientensicherheit und einen störungsfreien Klinikbetrieb gewährleisten zu können.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Celle
NUTS-Code: DE931 Celle
Postleitzahl: 29223
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Der Auftraggeber beabsichtigt einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Unter Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
B) Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des Auftrages unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Daher enthält das Formular den fiktiven Wert in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
A.) § 134 GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
B.) § 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1
Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland