Ausschreibung der Untersuchungen im Rahmen des niedersächsischen Rohmilchmonitorings für 2023 im offenen Verfahren gem. § 15 VgV
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.milchland.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung der Untersuchungen im Rahmen des niedersächsischen Rohmilchmonitorings für 2023 im offenen Verfahren gem. § 15 VgV
Aufragsgegenstand ist die Untersuchung von gepoolten Rohmilchproben (Mischproben aus in der Regel zehn Einzelproben) auf diverse Rückstände und Kontaminanten im Rahmen des niedersächsischen Rohmilchmonitorings für 2023.
Näheres ist in der Ausschreibungsunterlage ausgeführt.
Niedersachsen
Es handelt sich um die Untersuchung von gepoolten Rohmilchproben (Mischproben aus in der Regel zehn Einzelproben) auf diverse Rückstände und Kontaminanten.
Anzahl der zu untersuchenden Poolproben in 2023:
Bei Aflatoxin M1, Trichlormethan, QAV: 1.550 bis 1.600
Bei PCB/Pestizide (Untersuchung nur im ersten Halbjahr 2023): 775 bis 800
Bei Screening Tierarzneimittelrückstände (aus doppelt gepoolten Proben): 775 bis 800
Zeitraum der Durchführung der Untersuchungen: 02.01.2023 - 22.12.2023
Option des Auftraggebers zur Verlängerung des Auftrags um ein weiteres Jahr
Option des Auftraggebers zur Verlängerung des Auftrags um ein weiteres Jahr
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Jeder Bieter muss seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Ausländische Bieter können anstelle der nachfolgend genannten Eignungsnachweise auch vergleichbare, andere Eignungsnachweise vorlegen. Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben jeweils einzeln die aufgeführten
Erklärungen mil ihrer Bewerbung vorzulegen.
Alle vom Auftraggeber unter dem unter Ziff. 1.3 genannten Link bereitgestellten Formblätter sind zwingend zu verwenden.
Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne fehlende Eignungsnachweise nachzufordern, ist hierzu aber nicht verpflichtet.
Zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung), § 44 ff. VgV, sind die folgenden Nachweise zu erbringen:
1) Nachweis des Anbieters, dass er für die oben genannten Untersuchungsverfahren akkreditiert ist (Kopie ist ausreichend).
2) Eigenerklärung zur Eignung (Formblatt)
3) Eigenerklärung über die Einhaltung der EU-Russland-Sanktionen (Formblatt)
4) Eigenerklärung zur Zahlung eines Mindestentgelts nach § 4 NTVergG (Formblatt)
5) Soweit zutreffend: Bietergemeinschaftserklärung (Formblatt)
6) Soweit zutreffend: Erklärung zu Nachunternehmern (Formblatt)
Eigenerklärung zu den Umsätzen des Unternehmens innerhalb der letzten drei Geschäftsjahre (2019-2021). Angaben im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung".
Referenzen über vergleichbare Leistungen des Unternehmens in den letzten 3 Jahren vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Die Referenzen sind in Form von Eigenerklärungen in dem vom Auftraggeber bereitgestellten Formular, das mehrfach (pro Referenz) auszufüllen ist, aufzuführen.
Mindestanforderung: Vorlage von mindestens zwei Referenzen aus den letzten drei Jahren vor Veröffentlichung der EU-Auftragsbekanntmachung über die Durchführung von jeweils mindestens 800 Untersuchungen pro Jahr bei den Untersuchungsparametern Aflatoxin M1, Trichlormethan und QAV und mindestens 400 Untersuchungen pro Jahr bei PCB/Pestiziden und Tierarzneimittelrückständen laut Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung
Mindestanforderung: Vorlage von mindestens zwei Referenzen aus den letzten drei Jahren vor Veröffentlichung der EU-Auftragsbekanntmachung über die Durchführung von jeweils mindestens 800 Untersuchungen pro Jahr bei den Untersuchungsparametern Aflatoxin M1, Trichlormethan und QAV und mindestens 400 Untersuchungen pro Jahr bei PCB/Pestiziden und Tierarzneimittelrückständen laut Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung
Im Fall der Auftragsvergabe an eine Bietergemeinschaft haften alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch.
Abschnitt IV: Verfahren
Seelhorstr. 4, 30175 Hannover
Die Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen (§ 55 Abs. 2 Satz 2 VgV).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Alle Nachweise können in Form von Eigenerklärungen erfolgen, soweit sich aus der Ausschreibung nicht etwas anderes ergibt. Alle vom Auftraggeber für das Vergabeverfahren unter dem unter Ziff. I.3) genannten Link bereitgestellten Formblätter sind zwingend zu verwenden.
2) Fragen zum Vergabeverfahren sind unverzüglich und spätestens bis zum 13.11.2022 zu stellen.
3) Alle weiteren Informationen zu diesem Vergabeverfahren wie Änderungen der Leistungsbeschreibung, Beantwortung von Bieterfragen oder sonstige verfahrensrelevante Informationen werden ebenfalls unter dem Link bereitgestellt. Bis zum Ablauf der Teilnahmefrist ist der Bieter verpflichtet, regelmäßig und selbstständig
auf zur Verfügung gestellte, geänderte oder zusätzliche Dokumente zu achten.
4) Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen und schriftlich bis spätestens zum Ende der Angebotsfrist vorzulegen. Das Angebot muss in elektronischer Form eingereicht werden. Die Abgabe des Angebots ist ausschließlich über das Portal der Deutschen eVergabe unter dem in Ziff. I.3) angegebenen Link möglich.
5) Eine Einreichung des Angebots per E-Mail, Telefax oder in schriftlicher Form ist nicht zulässig.
6) Der Auftraggeber erstattet keine Kosten, die für die Abgabe des Angebots und die Teilnahme am Vergabeverfahren entstehen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Nicht vorgesehen
Land: Deutschland
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird hingewiesen, insbesondere auf die Vorschrift des § 160 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."