Fortschreibung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags der Stadt Göttingen mit der Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH um einen On-Demand-Verkehr als Linienbedarfsverkehr i.S.d. § 44 PBefG
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göttingen
Postleitzahl: 37083
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.goettingen.de/portal/startseite.html
Adresse des Beschafferprofils: https://www.goettingen.de/buergerservice/dienstleistungen/verkehrsplanung-900000500-0.html
Abschnitt II: Gegenstand
Fortschreibung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags der Stadt Göttingen mit der Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH um einen On-Demand-Verkehr als Linienbedarfsverkehr i.S.d. § 44 PBefG
Stadt Göttingen
Die Stadt Göttingen ist auf ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG), § 16 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), § 8a Abs. 1 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370 (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19).
Die Fortschreibung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) betrifft Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG in den Stadtteilen Ellihausen, Esebeck, Knutbühren, Groß Ellershausen, Hetjershausen, Holtensen, Westadt und Grone der Stadt Göttingen und umfasst nach einer Potenzialbetrachtung ca. 368.000 Fahrzeugkilometer p.a. Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan und Standards sowie die Einzelheiten der zu beachtenden Vorgaben hinsichtlich des Beförderungsentgelts der von der beabsichtigten Fortschreibung umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind dem „Ergänzenden Dokument“ zu entnehmen. Das Ergänzende Dokument ist unter: https://www.goettingen.de/portal/meldungen/uebersicht-900000846-25480.html öffentlich zugänglich und abrufbar. Die Tarifbestimmungen sind unter https://www.goevb.de/downloads öffentlich zugänglich und abrufbar.
Der bestehende öDA beinhaltet Regelungen, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 NNVG) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum-, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz- oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial- oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Göttingen. Quantitative Änderungen umfassen u. a. die Einrichtung neuer Linien und die Einstellung bestehender Linien, die Veränderung bestehender Linien hinsichtlich Führung, Ausgangs- und Endpunkten und Bedienumfang, die Änderung von Bedienzeiten und Taktung, die Änderung von Anschlussvorgaben, die Umwandlung von regulärer Bedienung in Bedarfsverkehre und von Bedarfsverkehre in reguläre Bedienung, sonstige Aufnahme von innovativen Bedienungsformen (z.B. On-Demand-Verkehre) sowie die Änderung der verkehrsgenehmigungsrechtlichen Grundlage. Als qualitative Änderungen kommen insbesondere Änderungen der Vorgaben zu den Qualitäten der einzusetzenden Fahrzeuge, zur Fahrzeuginstandhaltung/-reinigung, zur Betriebssteuerung, zum Fahrzeug-Management, zum Beschwerde-Management und zu Tarif und Vertrieb in Betracht.
Nach Ansicht der Stadt Göttingen ist für die geplante Fortschreibung keine neue Direktvergabe eines öDA nach Art 5 Abs 1 VO 1370 i.V.m. § 108 GWB über öffentl. Personenverkehrsdienste erforderlich. Sie veröffentlicht diese Information im Hinblick auf § 8a Abs. 2, § 12 Abs. 6 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370 lediglich um den im PBefG verbürgten Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit zu gewährleisten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Stadt Göttingen weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Fortschreibung entgegen der Angabe unter Abschnitt IV.1) nicht um eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der VO 1370 handelt. Zwischen der Stadt Göttingen und der Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH besteht bereits ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag (öDA). Soweit dort als Verfahrensart „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben ist, erfolgte dies nur aus technischen Gründen.
Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für die vorgenannten Verkehrsleistungen ausgelöst. Der Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt II.2.4) beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Linienbedarfsverkehrs ausweislich des durch die Stadt Göttingen beauftragten Umsetzungskonzeptes voraussichtlich nicht kostendeckend möglich sein wird, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem ergänzenden Dokument ergeben.
Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es
wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein
Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamts für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im- internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes).
Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist die:
Vergabekammer Niedersachsen beim
Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel.: 04131/15 330 6
Fax: 04131/15-2943
E-Mail: [gelöscht]