Entwicklung und Umsetzung einer crossmedialen niedersachsenweiten Informations-, Aufklärungs- und Werbekampagne zur Corona-Schutzimpfung für das Land Niedersachsen Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 109-287518
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30159
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Entwicklung und Umsetzung einer crossmedialen niedersachsenweiten Informations-, Aufklärungs- und Werbekampagne zur Corona-Schutzimpfung für das Land Niedersachsen
Entwicklung und Umsetzung einer crossmedialen niedersachsenweiten Informations-, Aufklärungs- und Werbekampagne zur Corona-Schutzimpfung für das Land Niedersachsen
Der Auftrag umfasst die Entwicklung und Umsetzung einer crossmedialen niedersachsenweiten Informations-, Aufklärungs- und Werbekampagne zur Corona-Schutzimpfung und zum Testen für das Land Niedersachsen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Entwicklung und Umsetzung einer crossmedialen niedersachsenweiten Informations-, Aufklärungs- und Werbekampagne zur Corona-Schutzimpfung für das Land Niedersachsen
Nationale Identifikationsnummer: DE600
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21310
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle hat ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hingewiesen.
Die Bestimmungen gem. § 160 Abs. 3 GWB lauten:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.“
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber […]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21310
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Der Auftrag umfasste die Entwicklung und Umsetzung einer crossmedialen niedersachsenweiten Informations-, Aufklärungs- und Werbekampagne zur Corona-Schutzimpfung und zum Testen für das Land Niedersachsen.
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Land: Deutschland
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Land: Deutschland
Gem. § 132 Abs 2 Nr. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens möglich, wenn die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. In diesem Fall darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht werden.
Die Änderung des Auftrages war erforderlich, da im Vorfeld des Vergabeverfahrens nicht davon auszugehen war, dass die Pandemie bis Ende des Jahres 2021 aufgrund der Omikron-Variante auf einen Höhepunkt zusteuern würde. Zum Start des Ausschreibungsprozesses vertrat das RKI die Auffassung, dass eine Impfquote von 60-70 Prozent der Erwachsenen ausreichend wäre, um die Pandemie zu beenden. Die Frage nach der Notwendigkeit etwaiger Auffrischungsimpfungen, bereits drei Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung, stellte sich seinerzeit nicht. Es gab zum Zeitpunkt der Vergabe keine wissenschaftlichen Anhaltspunkte dafür, dass es notwendig sein könnte, massiv auch dieses Thema mit zu bewerben.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist eine Impfquote von über 90 Prozent bei den Erwachsenen notwendig. Ein guter Impfschutz ist erst nach einer dritten Impfung gegeben. Dies liegt in der Ausbreitung der Mutationen Delta und Omikron begründet. Es war nicht vorhersehbar, dass die Pandemie diese Dynamik entwickelt. Ebenfalls war es nicht vorhersehbar, dass die Anzahl Unschlüssiger und Unwilliger nach zwei Jahren der Einschränkungen durch die Pandemie immer noch so hoch ist. Die Änderung des Auftrages in Form einer Budgetaufstockung war somit erforderlich, da trotz sorgfältiger Prüfung aller Gegebenheiten vor der Vergabe des Auftrags im Juni 2021 nicht ersichtlich war, dass die Kampagne über die ursprüngliche Planung hinaus intensiviert werden muss. Der Gesamtcharakter der Auftrags wird durch die Aufstockung des Wertes nicht verändert. Die Aufstockung beträgt nicht mehr als 50% des ursprünglichen Gesamtwertes.
siehe Ziffer 2.1