VPB/2TG/DJ0002 - Tafelporzellan Referenznummer der Bekanntmachung: 6002300559-VpflABw
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oldenburg
NUTS-Code: DE943 Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 26135
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
VPB/2TG/DJ0002 - Tafelporzellan
6002300559-VpflABw
LOS 1 Speiseteller
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Lieferung von Tafelporzellan.
Option auf zweimalige Verlängerung um je 12 Monate.
LOS 2 Beilagenschale
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Lieferung von Tafelporzellan.
Option auf zweimalige Verlängerung um je 12 Monate.
LOS 3 Eintopfschüssel
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Lieferung von Tafelporzellan.
Option auf zweimalige Verlängerung um je 12 Monate.
LOS 4 Doppeltasse
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
Lieferung von Tafelporzellan.
Option auf zweimalige Verlängerung um je 12 Monate.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung (Formular BAAINBw-B-V 034/09.2017)
- Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszugs ( nicht älter als 6 Monate gerechnet ab Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
- Eigenerklärung 5. EU-Sanktionspaket (Verordnung (EU) 2022/576
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des Herkunftslandes
- Betriebshaftpflichtversicherungsnachweis
- Kopie der gültigen Bescheinigung in Steuersachen
- Bankerklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen wird durch die Vergabestelle eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO angefordert. Sowie eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister. Bei Bietern anderer Herkunftsländer verpflichtet sich dieser, eine gleichwertige/ vergleichbare Bescheinigung des Herkunftslandes bei zu bringen.
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit