Rahmenvereinbarung für die fachliche und organisatorische Begleitung genehmigungsrechtlicher Verfahren der Schachtanlage Asse II

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: § 99 Abs. 2 GWB
I.5)Haupttätigkeit(en)
Umwelt

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Rahmenvereinbarung für die fachliche und organisatorische Begleitung genehmigungsrechtlicher Verfahren der Schachtanlage Asse II

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II unterstützt der Auftragnehmer die Abteilung Genehmigungen des Bereichs Asse der BGE bei der Vorbereitung und Durchführung des Antragsverfahrens eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans und der darin konzentrierten Genehmigungsverfahren der anderen betroffenen Rechtsgebiete (u.a. Immissionsschutzrecht, Umwelt- und Naturschutzrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, etc.). Darüber hinaus unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung der für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan erforderlichen Unterlagen und Anträge für die Erlangung der entsprechenden Genehmigung. Der Auftragnehmer unterstützt auch bei der Vorbereitung und der Erstellung sonstiger bergrechtlicher Genehmigungsunterlagen sowie bei der Durchführung bergrechtlicher Genehmigungsverfahren sowohl für die Vorbereitung der Rückholung als auch für den Offenhaltungsbetrieb der Schachtanlage Asse II. Ferner unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung der Antragsunterlagen im Zusammenhang mit der Erlangung weiterer öffentlich-rechtlicher Entscheidungen.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE91B Wolfenbüttel
Hauptort der Ausführung:

Remlingen, Schachtanlage Asse II

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II unterstützt der Auftragnehmer die Abteilung Genehmigungen des Bereichs Asse der BGE bei der Vorbereitung und Durchführung des Antragsverfahrens eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans und der darin konzentrierten Genehmigungsverfahren der anderen betroffenen Rechtsgebiete (u.a. Immissionsschutzrecht, Umwelt- und Naturschutzrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, etc.). Darüber hinaus unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung der für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan erforderlichen Unterlagen und Anträge für die Erlangung der entsprechenden Genehmigung. Der Auftragnehmer unterstützt auch bei der Vorbereitung und der Erstellung sonstiger bergrechtlicher Genehmigungsunterlagen sowie bei der Durchführung bergrechtlicher Genehmigungsverfahren sowohl für die Vorbereitung der Rückholung als auch für den Offenhaltungsbetrieb der Schachtanlage Asse II. Ferner unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung der Antragsunterlagen im Zusammenhang mit der Erlangung weiterer öffentlich-rechtlicher Entscheidungen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter / Gewichtung: 30 %
Qualitätskriterium - Name: Bearbeitungskonzept / Gewichtung: 40 %
Preis - Gewichtung: 30 %
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2022/S 028-071905
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: nein
V.1)Information über die Nichtvergabe
Der Auftrag/Das Los wird nicht vergeben
Es sind keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen oder es wurden alle abgelehnt

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Belehrung zu den Rechtsbehelfsfristen Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).

Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt 10 Kalendertage nach Absendung der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.

Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).

Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
10/06/2022

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