Rahmenvereinbarung für die fachliche und organisatorische Begleitung genehmigungsrechtlicher Verfahren der Schachtanlage Asse II
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die fachliche und organisatorische Begleitung genehmigungsrechtlicher Verfahren der Schachtanlage Asse II
Für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II unterstützt der Auftragnehmer die Abteilung Genehmigungen des Bereichs Asse der BGE bei der Vorbereitung und Durchführung des Antragsverfahrens eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans und der darin konzentrierten Genehmigungsverfahren der anderen betroffenen Rechtsgebiete (u.a. Immissionsschutzrecht, Umwelt- und Naturschutzrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, etc.). Darüber hinaus unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung der für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan erforderlichen Unterlagen und Anträge für die Erlangung der entsprechenden Genehmigung. Der Auftragnehmer unterstützt auch bei der Vorbereitung und der Erstellung sonstiger bergrechtlicher Genehmigungsunterlagen sowie bei der Durchführung bergrechtlicher Genehmigungsverfahren sowohl für die Vorbereitung der Rückholung als auch für den Offenhaltungsbetrieb der Schachtanlage Asse II. Ferner unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung der Antragsunterlagen im Zusammenhang mit der Erlangung weiterer öffentlich-rechtlicher Entscheidungen.
Remlingen, Schachtanlage Asse II
Für die Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II unterstützt der Auftragnehmer die Abteilung Genehmigungen des Bereichs Asse der BGE bei der Vorbereitung und Durchführung des Antragsverfahrens eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans und der darin konzentrierten Genehmigungsverfahren der anderen betroffenen Rechtsgebiete (u.a. Immissionsschutzrecht, Umwelt- und Naturschutzrecht, Bodenschutzrecht, Abfallrecht, etc.). Darüber hinaus unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung der für den obligatorischen Rahmenbetriebsplan erforderlichen Unterlagen und Anträge für die Erlangung der entsprechenden Genehmigung. Der Auftragnehmer unterstützt auch bei der Vorbereitung und der Erstellung sonstiger bergrechtlicher Genehmigungsunterlagen sowie bei der Durchführung bergrechtlicher Genehmigungsverfahren sowohl für die Vorbereitung der Rückholung als auch für den Offenhaltungsbetrieb der Schachtanlage Asse II. Ferner unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung der Antragsunterlagen im Zusammenhang mit der Erlangung weiterer öffentlich-rechtlicher Entscheidungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Belehrung zu den Rechtsbehelfsfristen Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt 10 Kalendertage nach Absendung der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.