Ausbau der Kreisstraße 44 (Dammstraße) einschl. Brückenneubau; Planungsleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2021005813
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Osterholz-Scharmbeck
NUTS-Code: DE936 Osterholz
Postleitzahl: 27711
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-osterholz.de/ausschreibungen
Adresse des Beschafferprofils: https://www.deutsche-evergabe.de/Dashboards/Dashboard_off
Abschnitt II: Gegenstand
Ausbau der Kreisstraße 44 (Dammstraße) einschl. Brückenneubau; Planungsleistungen
Im Zuge des Vergabeverfahrens sollen die Planungsleistungen für den Ausbau der Kreisstraße 44 (Dammstraße) in Ritterhude einschließlich der Brückenneubauplanung vergeben werden.
Die Kreisstraße 44 (Dammstraße) zwischen der L 151 und der K 43 ist eine verkehrswichtige Verbindung zwischen den Verkehrsräumen Ritterhude/Osterholz-Scharmbeck und Lilienthal/Bremen mit Anschluss an die Autobahn A 27.
Die Kreisstraße ist 1059 m lang, geht von der K 43 ab und wird mit der Hammebrücke in die Ortsdurchfahrt L 151 (Riesstraße) geführt. Die Hammebrücke auf der K 44 ist eine Spannbetonbrücke. Baujahr 1973, Tragfähigkeitsklasse SLW 60/30, verbaute Spannstahle Interspann KA 155/44. Diese gelten als Spannungsrisskorrosionsgefährdet. Die Brücke ist langfristig nicht mehr zu halten und muss ersetzt werden.
Ritterhude
Im Zuge des Vergabeverfahrens sollen die Planungsleistungen für den Ausbau der Kreisstraße 44 (Dammstraße) in Ritterhude einschließlich der Brückenneubauplanung vergeben werden.
Die Kreisstraße 44 (Dammstraße) zwischen der L 151 und der K 43 ist eine verkehrswichtige Verbindung zwischen den Verkehrsräumen Ritterhude/Osterholz-Scharmbeck und Lilienthal/Bremen mit Anschluss an die Autobahn A 27.
Die Kreisstraße ist 1059 m lang, geht von der K 43 ab und wird mit der Hammebrücke in die Ortsdurchfahrt L 151 (Riesstraße) geführt. Die Hammebrücke auf der K 44 ist eine Spannbetonbrücke. Baujahr 1973, Tragfähigkeitsklasse SLW 60/30, verbaute Spannstahle Interspann KA 155/44. Diese gelten als Spannungsrisskorrosionsgefährdet. Die Brücke ist langfristig nicht mehr zu halten und muss ersetzt werden. Gegenstand dieser Planungsleistungen sind die Planungen für die Brücke (inkl. Tragwerk) und die Straße (Verkehrsanlage).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ausbau der Kreisstraße 44 (Dammstraße) einschl. Brückenneubau; Planungsleistungen
Ort: Stadthagen
NUTS-Code: DE928 Schaumburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 4131150
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mw.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=27364&article_id=93032&_psmand=18
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsantrag vor der genannten Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller:
• den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Fristnach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
• der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§ 160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.