Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern über die Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2 Referenznummer der Bekanntmachung: 229/21-RV-COR/2021-03.400
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30177
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern über die Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2
Dem LZN obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung. Das LZN schreibt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit maximal fünf Wirtschaftsteilnehmern als Rahmenvertragspartner (§ 21 VgV) über die Lieferung von Antigen-Tests zur Eigen-anwendung durch Laien (Selbsttest) zum Nachweis von SARS-CoV-2 aus. Die Ausschreibung erfolgt in einem offenen Verfahren gem. § 15 Abs. 1 VgV.
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests). Die Ausschreibung umfasst zum einen das in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck festgelegte Basiskontingent, das zugleich die Mindestabnahmemenge darstellt, zum anderen den in den Miniwettbewerben noch festzulegenden Bedarf (siehe dazu Ziff. 1.2.1 und 1.2.2 der Leistungsbeschreibung-Allgemeiner Teil (Teil A)). Bei Letzteren kann der Bedarf von dem in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck beschriebenen Leistungsgegenstand des Basiskontingents abweichen, bspw. hinsichtlich der ausgeschriebenen Menge, der Art des Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien (z.B. Lolli-oder Spuck- statt Nasenabstrichtest), der Verpackungsgröße (z.B. Einzel- oder 5er-Verpackung) und der Lieferfrist.
Die Pandemielage ist weiterhin durch hohe Unsicherheiten in Bezug auf die Risikolage geprägt. Die Vergabestelle hat ungeachtet dessen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und sicherzustellen, dass vor Einleitung einer Ausschreibung das erforderliche Budget bereitsteht. Auch hat die Vergabestelle sicherzustellen, dass die vorhandenen Lagerkapazitäten ausreichen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Bedarfsdeckung durch eine europaweite Ausschreibung eines klassischen Lieferauftrags kein geeignetes Mittel ist, sondern der Bedarf nur durch eine Rahmenvereinbarung mit der erforderlichen Flexibilität gedeckt werden kann. Ziel ist es daher, eine Rahmenvereinbarung zur kurzfristigen und flexiblen Bedarfsdeckung abzuschließen.
Hannover Großraum Hannover (genaue Lieferadresse erfolgt mit Bestellung)
1.2.1. Rahmenvereinbarung
Die Bieter sind zunächst aufgefordert, ein Angebot zum Abschluss der Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern einzureichen. Mit Zuschlag wird die Rahmenvereinbarung sowie die Mindestab-nahmemenge in Gestalt des sog. Basiskontingents beauftragt. Das Angebot des Bieters muss somit das Basiskontingent als Bestandteil der Rahmenvereinbarung umfassen (im Folgenden: "Basisangebot"). Als Rahmenvertragspartner werden die fünf Wirtschaftsteilnehmer ausgewählt, die die wirtschaftlichsten Ba-sisangebote einreichen Die Wirtschaftlichkeit wird nach den unter Ziff. 1.16 der Leistungsbeschreibung-Allgemeiner Teil (Teil A) bekanntgegebenen Zuschlagskriterien bewertet. Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Vertragspartner der Rahmenvereinbarung wird, erhält den Zuschlag über ein Basiskontingent von 6,8 Mio. Stück Antigen-Schnelltests (Nasenabstrichtest).
Dieses Basiskontingent muss bis Ende der KW 13 des Jahres 2022 vollständig geliefert sein. Die Bieter ha-ben bei Angebotsabgabe von einem Zuschlag binnen der Bindefrist auszugehen, d.h. der Zuschlag erfolgt spätestens am letzten Tag der Bindefrist. Dabei muss bis spätestens zum 25.02.2022 je Rahmenvertragspartner eine Belieferung mit 1,8 Mio. Antigen-Schnelltests erfolgen, anschließend erfolgt wöchentlich eine Belieferung mit 1 Mio. Tests je Rahmenvertragspartner (zu den Lieferfristen vgl. auch Ziff. 2.14 Leistungsbeschreibung-Allgemeiner Teil (Teil A)).
Der Leistungsgegenstand für das Basiskontingent ist in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Angebotsvordruck detailliert festgelegt.
1.2.2. Miniwettbewerbe (§ 21 Abs. 4 Nr. 3 VgV)
Nach Abschluss dieser Ausschreibung und Beauftragung der Rahmenvertragspartner werden weitere, über das festgelegte Basiskontingent hinausgehende Bedarfe auf Grundlage dieser Rahmenvereinbarung jeweils in einem Wettbewerb zwischen den Rahmenvertragspartnern ausgeschrieben, der als "Miniwettbewerb" bezeichnet wird. Das Verfahren erfolgt nach den Vorgaben des § 21 Abs. 5 VgV nach Maßgabe der in dieser Ausschreibung definierten Bedingungen.
Ein Miniwettbewerb wird durch eine Aufforderung der Vergabestelle zur Angebotsabgabe eingeleitet. Die-se Aufforderung kann kurzfristig und unter Setzung einer knapp bemessenen Angebotsfrist, die mindestens aber fünf Werktage beträgt, erfolgen. Jeder Rahmenvertragspartner ist dabei aufgefordert, ein Angebot (im Folgenden: "Einzelangebot") über den Bedarf einzureichen, der im Miniwettbewerb definiert ist.
Dabei kann der Bedarf von dem in der Leistungsbeschreibung - Fachlicher Teil (Teil B) inkl. Angebotsvor-druck beschriebenen Leistungsgegenstand des Basiskontingents abweichen, bspw. hinsichtlich der ausgeschriebenen Menge, der Art des Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien (z.B. Lolli-oder Spuck- statt Nasenabstrichtest), der Verpackungsgröße (z.B. Einzel- oder 5er-Verpackung) und der Lieferfrist (s.o.).
Im Übrigen gelten, sofern im Rahmen eines Miniwettbewerbs nichts anderes bestimmt ist, die in dieser Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen.
Die Vergabestelle wertet die Einzelangebote sodann aus und erteilt nach Versand des Informations- und Absageschreibens den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Einzelangebot. Die Wirtschaftlichkeit der Einzelangebote wird nach dem unter Ziff. 1.16 der Leistungsbeschreibung-Teil A bekanntgegebenen Zuschlagskriterium bewertet. Verhandlungen sind nicht zugelassen.
Die Rahmenvereinbarung endet automatisch am 31.03.2022, soweit der Auftraggeber nicht von seinem einseitigen, in seinem freien Belieben stehenden Optionsrecht (Gestaltungsrecht) zur dreimaligen Verlängerung des Vertrages um jeweils höchstens 3 weitere Monate Gebrauch macht (jeweils bis zum 30.06.2022, 30.09.2022 und 20.12.2022). Die Ausübung des Vertragsverlängerungsoptionsrechts seitens des Auftraggebers bedarf der Schriftform und erfolgt bis spätestens 14 Tagen vor dem jeweiligen Vertragsablauf. Die Rahmenvertragspartner haben keinen Anspruch auf Verlängerung der Rahmenvereinbarung. Der Auftrag-geber wird von seinem Gestaltungsrecht zur Verlängerung des Rahmenvertrages nur einheitlich gegenüber allen Rahmenvertragspartnern Gebrauch machen.
Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform bei der Gründung einer Bietergemeinschaft:
Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Angaben zum jeweiligen Auftragswert haben lediglich symbolischen Charakter und stellen nicht den tatsächlichen Wert der Vergabe dar.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Pandemielage ist weiterhin durch hohe Unsicherheiten in Bezug auf die Risikolage geprägt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Postleitzahl: 93053
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 13503
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Dreieich
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Odenthal
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Limbach-Oberfrohna
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Am 01. Januar 2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei derVergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG) in Kraftgetreten. Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleistensowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau- Dienst- und Lieferleistungen - einschließlichDienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) - ab einem geschätzten Auftragswertvon [Betrag gelöscht] EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen der Abschnitte 1 und 2 der VgV in der zum Zeitpunktder Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden,sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 01. Juli 2016.
Hinsichtlich des Rechtes zur Akteneinsicht wird auf § 165 Abs. 1 GWB verwiesen. Entsprechende Erklärungsiehe beigefügten Vordruck "Angaben zur Firma und zum Firmenprofil".
Angebote sind elektronisch einzureichen.
Das Angebot ist mittels des auf der Internet-Seite der Vergabeplattform https://vergabe.niedersachsen.de angebotenen Bietertools elektronisch einzureichen.
Die Angebotsabgabe ist zwingend über dieses Bietertool durchzuführen und die in den Vergabeunterlagengeforderten Unterlagen über das Bietertool elektronisch zu übermitteln.
Eine elektronische Übermittlung von Unterlagen in anderer Form (z.B. per E-Mail oder über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform) führt zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Die Angebotserstellung wird nicht vergütet. Kosten zur Erstellung des Angebots sowie die Teilnahme andiesem Vergabeverfahren werden nicht erstattet. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- undsonstige Erstattungsansprüche der Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aushaushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitigabgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten - zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren -Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Das LZN informiert die Bieter, deren Basisangebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Basisangebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Basisangebotes und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das LZN sen-det die Information in Textform per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail) spätestens 10 Kalendertage vor dem Vertragsabschluss (Zuschlagserteilung) ab (§ 134 GWB).Die Vergabestelle hat einleitend das Ziel der eingeleiteten Ausschreibung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung beschrieben. Die Miniwettbewerbe werden jeweils zur Deckung eines kurzfristig entstandenen Bedarfs durchgeführt werden. Es liegt eine besondere Dringlichkeit i.S.d. § 134 Abs. 3 S. 1 GWB vor. Daher entfällt hier in der Regel die Informationspflicht bzgl. der abgegebenen Einzelangebote, d.h. das wirtschaftlichste Einzelangebot erhält sofort den Zuschlag. Die übrigen Rahmenvertragspartner, die ein Einzelangebot abgegeben haben, werden über die erfolgte Zuschlagserteilung nachträglich un
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YYHDEKD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
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Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...]
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
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