Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Rufbus-Verkehrsleistungen) im Landkreis Cloppenburg
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cloppenburg
NUTS-Code: DE948 Cloppenburg
Postleitzahl: 49661
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lkclp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Rufbus-Verkehrsleistungen) im Landkreis Cloppenburg
Landkreis Cloppenburg
i) Der Landkreis Cloppenburg beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste im Rufbusverkehr in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des jeweils beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste in den "moobil+"-Linienbündeln Nord, West und Ost. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) handelt es sich um die die folgenden Verkehrsdienste:
Linienbündel Nord (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
M01 Westrhauderfehn – Ramsloh - Sedelsberg (Raum Saterland)
M02 Reekenfeld – Barßel - Harkebrügge (Raum Barßel)
M03 Ahrensdorf – Friesoythe - Thülsfeld (Raum Friesoythe)
M04 Garrel – Bösel – Friesoythe (Raum Bösel)
Linienbündel West (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
M05 Lindern – Molbergen - Cloppenburg (Raum Molbergen)
M06 Lastrup – Lindern - Löningen (Raum Lindern)
M07 Löningen – Bockhorn – Löningen – Böen - Quakenbrück (Raum Löningen)
M08 Lüsche– Essen – Lastrup (Raum Essen)
Linienbündel Ost (fester Linienweg und ausgewählte Bedarfsgebiete)
M09 Beverbruch – Garrel - Cloppenburg (Raum Garrel)
M10 Stadtgebiet Cloppenburg (Raum Cloppenburg)
M11 Langförden - Emstek - Cloppenburg (Raum Emstek)
M12 Bakum - Cappeln – Cloppenburg (Raum Cappeln)
M13 Cloppenburg – Molbergen – Lastrup – Kneheim (Raum Lastrup)
Die beabsichtigte Vergabe betrifft jeweils das gesamte von diesen Linienbündeln abgedeckte Bedienungsgebiet.
Der jeweilige ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen insbesondere § 44 PBefG ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der jeweilige ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen
ii) [Fortsetzung von Ziffer VI.1 D]:
Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Cloppenburg als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation jeweils für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung ist der 1.4.2024. Der Betrieb der oben genannten Linien ist jeweils zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeit bestehenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4). Dabei stellen die Linienbündel jeweils eine Gesamtleistung dar. Der zu vergebende ÖDA wird eine Option zur Verlängerung der Laufzeit um weitere 60 Monate beiihalten.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gemäß § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind jeweils in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a II i. V. m. § 13 Abs. IIa Personenbeförderungsgesetz“ angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
https://lkclp.de/aktuelles-presse/bekanntmachungen.php
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf diese Vorinformation bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle der entsprechenden Genehmigungsauflagen eingebunden werden.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung).
[weiter unter Ziffer II.2.4.ii]