Beförderung von Schülerinnen und Schülern im freigestellten Schülerverkehr
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Soltau
NUTS-Code: DE938 Heidekreis
Postleitzahl: 29614
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]59
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.heidekreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beförderung von Schülerinnen und Schülern im freigestellten Schülerverkehr
Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Landkreis Heidekreis von und zu Schulen innerhalb und außerhalb des Landkreises Heidekreis als Leistungen im freigestellten Schülerverkehr.
Beförderung zur Grundschule III (Wilhelm-Busch-Schule) nach Soltau
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist 1 Schüler des 3.Schuljahrgangs - jederzeit widerruflich - von seiner Wohnung montags bis freitags an Schultagen zu den Unterrichtszeiten zur Wilhelm-Busch-Schule, Georg-Droste-Weg 5, 29614 Soltau und zurück zu befördern.
Kombinierte Beförderung zur Grundschule Bomlitz und Grundschule Benefeld
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind 2 Schülerinnen und Schüler des 2. und 3. Schuljahrgangs - jederzeit widerruflich - von ihren Wohnungen montags bis freitags an Schultagen (möglichst gemeinsam) zu den Unterrichtszeiten zur Grundschule Benefeld, Pestalozzistr. 1, 29699 Walsrode und Grundschule Bomlitz, Papiermacherkamp 27, 29699 Walsrode und zurück zu befördern.
Beförderung zur Oberschule Walsrode
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine Schülerin des 7. Schuljahrgangs - jederzeit widerruflich - von ihrer Wohnung montags bis freitags an Schultagen zu den Unterrichtszeiten zur Oberschule Walsrode (Felix-Nussbaum-Schule), Ostdeutsche Allee 1, 29664 Walsrode und zurück zu befördern.
Beförderung von der Bushaltestelle Soltau/Post zur Wohnung nach Wolterdingen
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist 1 Schülerin des 8. Schuljahrgangs - jederzeit widerruflich – von der Bushaltestelle Soltau/Post montags bis freitags an Schultagen nach Ankunft des Linienbusses der Linie 200 zu ihrer Wohnung nach Wolterdingen, Wieheholzer Str. zu befördern.
Beförderung zur Pestalozzischule Celle (Förderschule lernen und soziale und emotionale Entwicklung)
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine Schülerin des 6. Schuljahrgangs - jederzeit widerruflich - von ihrer Wohnung montags bis freitags an Schultagen zu den Unterrichtszeiten zur Pestalozzischule Celle, Carstensstr. 11, 29255 Celle und zurück zu befördern.
Beförderung zur Janusz-Korczak-Schule Verden (Förderschule soziale und emotionale Entwicklung)
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist 1 Schüler des 9. Schuljahrgangs – jederzeit widerruflich – von seiner Wohnung montags bis freitags an Schultagen zu den Unterrichtszeiten zur Janusz-Korczak-Schule, Moorstr. 9, 27283 Verden und zurück zu befördern.
Option zur Verlängerung für ein weiteres Schuljahr bis zum 21.06.2024.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
1.1.1 Nachweis über die Erlaubnis zur Berufsausübung. Der Nachweis kann durch die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder auf andere Weise (z.B. Gewerbeanmeldung oder Genehmigung nach § 47 und/oder § 49 PBefG) erbracht werden.
1.1.2 Erklärung, dass der Bieter keine Verfehlungen begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, insbesondere er sich nicht an Preisabsprachen beteiligt hat bzw. beteiligen wird.
1.1.3 Erklärung, dass der Bieter seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen ist.
1.1.4 Erklärung, dass der Bieter in den letzten 2 Jahren nicht gem. § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, gem. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz oder gem. § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 Mindestlohngesetz mit einer Freiheits-strafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 € belegt worden ist.
1.1.5 Erklärung, dass gegen den Bieter keine Ausschlussgründe gemäß der §§ 123 oder 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung vorliegen.
1.2.1 Erklärung, dass über das Vermögen des Bieters nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wurde.
1.2.2 Erklärung, dass sich der Bieter nicht in der Liquidation befindet.
2.2.1. Der Bieter hat mit Abgabe des Angebots schriftlich zu erklären, bei der Ausführung des Auftragsseinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (derzeit [Betrag gelöscht] Euro) zu zahlen und seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen.
2.2.2. Der Auftragnehmer darf nur solches Fahrpersonal einsetzen, das im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist.
2.2.3. Der Auftragnehmer muss sich von dem von ihm eingesetzten Fahrpersonal jährlich ein erweitertes Führungszeugnis gem. § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorlegen lassen.
2.2.4. Der Bieter gehört nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen,
a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
c) durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
2.2.5. Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
2.2.6. Der Auftragnehmer bestätigt und stellt sicher, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]/3307/3308
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.