Abfalllogistikleistungen im Landkreis Cuxhaven
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cuxhaven
NUTS-Code: DE932 Cuxhaven
Postleitzahl: 27474
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-cuxhaven.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abfalllogistikleistungen im Landkreis Cuxhaven
Der Landkreis Cuxhaven schreibt Abfalllogistikleistungen im Landkreis Cuxhaven (ohne die Stadt Cuxhaven) neu aus.
Die Ausschreibung der gegenständlichen Leistungen ist in folgende Lose gegliedert:
Los 2: Einsammeln und Befördern von Restabfall und Bioabfall im Südkreis des Landkreises Cuxhaven (ohne die Stadt Cuxhaven)
Los 3: Einsammeln und Befördern von Sperrmüll und Elektro-/Elektronikaltgeräten im Landkreis Cuxhaven (ohne die Stadt Cuxhaven)
Leistungsgegenstand der Lose ist jeweils das Einsammeln und Befördern von Restabfall und Bioabfall bzw. Sperrmüll inkl. Elektro-/Elektronikaltgeräte
Einsammeln und Befördern von Restabfall und Bioabfall im Südkreis des Landkreises Cuxhaven (ohne die Stadt Cuxhaven)
Gebiet des Landkreises Cuxhaven (Südkreis)
In diesem Los gegenständlich sind Einsammeln und Befördern von Restabfall und Bioabfall im Südkreis des Landkreises Cuxhaven (ohne die Stadt Cuxhaven).
Verlängerungsoption:
Die Laufzeiten verlängern sich jeweils bis zum 31.12.2033 (3 weitere Jahre Verlängerungsoption), wenn der Vertrag zu dem jeweiligen Los nicht bis zum 31.12.2028 durch den Auftraggeber und/oder durch den Auftragnehmer gekündigt wurde.
Einsammeln und Befördern von Sperrmüll und Elektro-/Elektronikaltgeräten im Landkreis Cuxhaven (ohne die Stadt Cuxhaven)
Gebiet des Landkreises Cuxhaven
In diesem Los gegenständlich sind Einsammeln und Befördern von Sperrmüll und Elektro-/Elektronikaltgeräten im Landkreis Cuxhaven (ohne die Stadt Cuxhaven).
Verlängerungsoption:
Die Laufzeiten verlängern sich jeweils bis zum 31.12.2033 (3 weitere Jahre Verlängerungsoption), wenn der Vertrag zu dem jeweiligen Los nicht bis zum 31.12.2028 durch den Auftraggeber und/oder durch den Auftragnehmer gekündigt wurde.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Die ausgeschriebenen Leistungen wurden zunächst in einem Offenen Verfahren ausgeschrieben. Für die Lose 2 und 3 waren keine wirtschaftlichen Angebote eingegangen, so dass das Offene Verfahren hierzu aufgehoben wurde. Daraufhin wurde für die Lose 2 und 3 ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb insbesondere dann zulässig, wenn in einem offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben wurden, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht geändert werden. Ein Angebot gilt demnach als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die eingegangenen Angebote den in der Ausschreibung festgelegten Leistungsanforderungen nicht entsprechen. Gleiches gilt, wenn die Angebote unwirtschaftlich sind, also unter Zugrundelegung der in der Ausschreibung genannten Zuschlagskriterien in einem unangemessenen Preis-Leistungs-Verhältnis stehen. Die Vergabestelle ist bei der Durchführung des Verhandlungsverfahrens nicht auf die Unternehmen beschränkt, die Bieter des vorausgegangenen Verfahrens waren und in diesem Verfahren grundsätzlich zuschlagsfähige Angebote abgegeben haben. Der Kreis der Bieter des Verhandlungsverfahrens kann somit zugunsten eines umfassenden Wettbewerbs größer gezogen werden, als dies im Rahmen des § 14 Abs. 3 Nr. 5 GWB der Fall ist. Zugleich soll aber vorgesehen werden, den Wettbewerb auf die Unternehmen zu beschränken, die sich auch im Rahmen des Offenen Verfahrens beteiligt hatten und somit bereits Kenntnis von der ausgeschriebenen Leistung haben. Nicht zuletzt erscheint dieses Vorgehen jedoch auch deshalb sinnvoll, weil lediglich auf diesem Weg, durch Verzicht auf den Teilnahmewettbewerb und eine Verkürzung der Angebotsfrist nach § 17 Abs. 7 VgV, eine rechtzeitige Vergabe unter Beachtung der erforderlichen Rüstzeit des Bieters möglich erscheint. Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV dürfte demgegenüber – genauso wie eine Neuvergabe im Nichtoffenen Verfahren nicht in Betracht kommen, da die bis zum Leistungsbeginn verbleibende Zeit unter Berücksichtigung der erforderlichen Rüstzeit des künftigen Auftragnehmers hierfür nicht mehr ausreichend erscheint. Vor diesem Hintergrund erscheint die in § 14 Abs. 4 Nr. 1, VgV explizit vorgesehene Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb als zielführend. Denn es besteht die Möglichkeit, auf diesem Wege so rechtzeitig einen geeigneten Auftragnehmer auszuwählen, dass der vorgesehene Leistungsbeginn auch unter Berücksichtigung der notwendigen Rüstzeit eingehalten werden kann. Das Verhandlungsverfahren ermöglicht es hierbei auch, das Verfahren als Verfahren im Wettbewerb auszugestalten
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einsammeln und Befördern von Restabfall und Bioabfall im Südkreis des Landkreises Cuxhaven (ohne die Stadt Cuxhaven)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28237
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Einsammeln und Befördern von Sperrmüll und Elektro-/Elektronikaltgeräten im Landkreis Cuxhaven (ohne die Stadt Cuxhaven)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE501 Bremen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 28237
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
— Informations- und Wartepflicht gemäß § 134 GWB: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die nicht berücksichtigten Bieter geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage,
— Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ort: Cuxhaven
Land: Deutschland