Umstellung der Kläranlage Hessisch Oldendorf auf eine anaerobe Klärschlammstabilisierung Referenznummer der Bekanntmachung: 02-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hessisch Oldendorf
NUTS-Code: DE923 Hameln-Pyrmont
Postleitzahl: 31840
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadtwerke-hessisch-oldendorf.de/startseite.html
Adresse des Beschafferprofils: https://www.stadtwerke-hessisch-oldendorf.de/startseite.html
Abschnitt II: Gegenstand
Umstellung der Kläranlage Hessisch Oldendorf auf eine anaerobe Klärschlammstabilisierung
Ingenieurbauwerke (Leistungsphasen 1-9) nach Teil 3 Abschnitt 3 §§ 41 ff. i.V.m. Anlage 12 HOAI;
Tragwerksplanung (Leistungsphasen 1-6) nach Teil 4 Abschnitt 1 §§ 49 ff. i.V.m. Anlage 14 HOAI
Technische Ausrüstung - Maschinen- und Verfahrenstechnik (Leistungsphasen 1-9) nach Teil 4 Abschnitt 2 §§ 53 ff. i.V.m. Anlagegruppe 1,2,3,7, sowie Anlage 15 HOAI
Technische Ausrüstung - EMSR-Technik (Leistungsphasen 1-9) nach Teil 4 Abschnitt 2 §§ 53 ff. i.V.m. Anlagegruppe 4,5,8, sowie Anlage 15 HOAI
Stufenweise Beauftragung
31840 Hessisch Oldendorf
Kläranlage Hessisch Oldendorf
Die Stadt Hessisch Oldendorf betreibt seit Mai 2018 als alleinige Gesellschafterin der Kläranlagengesellschaft Hessisch Oldendorf mbH eine kommunale Kläranlage mit simultaner aerober Schlammstabilisation (aktuell EW CSB i.M. rd. 24.000 EW, EW CSB 85-Perzentil rd.30.000 EW ).
Die Kläranlage Hessisch Oldendorf wurde 1996/1997 mit einer Ausbaugröße von 60.000 EW genehmigt.
Ein gewerblicher Betrieb (Fa. Dura, Teppichwerk) als Direkteinleiter der Kläranlage hat seinen Betrieb im Mai 2018 eingestellt. Seit Dezember 2018 wird das Abwasser des Einzugsgebietes „Entsorgungsgebiet Fischbeck“ mit rd. 300.000 m3/h und rd. 6.000 EW CSB zur KA Hessisch Oldendorf geleitet (vorher KA Hameln).
Aktuell werden auf der Kläranlage rd. 1.400.000 m3 Schmutzwasser eingeleitet und pro Jahr behandelt.
Die Einleitungssituation hat sich für die KA Hessisch Oldendorf in 2018 deutlich geändert.Daher wurde in 2019 eine wasserrechtliche Erlaubnis und eine Neufestsetzung der Ausbaugröße der Kläranlage neu beantragt. Beantragt wurde u.a. die Festsetzung auf 35.000 EW. Die Stadt Hessisch Oldendorf als alleinige Gesellschafterin der Kläranlagengesellschaft Hessisch Oldendorf mbH beabsichtigt vor dem Hintergrund der Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energien die Kläranlage Hessisch Oldendorf (KA HO) verfahrenstechnisch von aerober Schlammstabilisierung auf anaerobe Schlammstabilisierung umzustellen.
Zu diesem Entschluss führte die Potentialstudie für klimafreundliche Abwasseranlagen gemäß Punkt 2.6.3 der Kommunalrichtlinie für KA Hessisch Oldendorf (August 2020), in welcher folgende Schwerpunkte herausgearbeitet wurden:
- Beschreibung des Ist-Zustandes
- Energiecheck und Energieanalyse
- Potenzialanalyse
- Erstellung eines Maßnahmenkataloges
Durch die technologischen Weiterentwicklungen im Bereich der Klärschlammfaulungsanlagen und -verfahren (z.B. Kompakt-/Hochlastfaulung) sowie im Bereich der Energieumwandlung kann mittlerweile eine Wirtschaftlichkeit der anaeroben Schlammbehandlung auch bei kleineren Anlagen < 30.000 EW erreicht werden, sodass diese Technologien prinzipiell auch für die Kläranlage Hessisch Oldendorf in Betracht kommen.
Im Rahmen von weitergehenden Untersuchungen wurde eine Verfahrensvariante zur zukünftigen Schlammbehandlung identifiziert und unter wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten bewertet. Somit konnten letztendlich die Voraussetzungen für eine abschließende Strategieentscheidung getroffen werden (diese Ergbenisse werden zur Verfügung gestellt). Aktuell findet auf der Kläranlage Hessisch Oldendorf keine Eigenstromerzeugung statt. Es soll auf eine klimafreundliche Abwasserbehandlung neben der Verfahrens- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung umgestellt werden. Der Förderrahmen der Kommunalrichtlinie vom 01.10.2018, Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld gemäß Punkt 2.6.3 - in Verbindung mit den zugehörigen Vorgaben und Rahmenbedingungen des Projektträgers Jülich (PtJ) -, soll hierfür genutzt werden.
Die geforderten Leistungen sind unter II.1.4) beschrieben.
Die Beauftragung wird stufenweise erfolgen.
Folgendes Verfahren wird durchgeführt:
In Phase 1 werden potentielle Bewerber zur Teilnahme aufgefordert und reichen den Teilnahmeantrag mit den geforderten Nachweisen ein. In Phase 2 werden die eingegangenen Teilnahmeanträge geprüft und die Anzahl der zugelassenen Bewerber wird beschränkt. Die Bewerber der Phase 2 werden gesondert zu einem Verhandlungsverfahren aufgefordert.
Der Auftraggeber beauftragt mit Zuschlag im vorliegenden Vergabeverfahren zunächst nur stufenweise die bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens (einschließlich der Leistungsphase 7 nach HOAI) erforderlichen Leistungen (Grundbeauftragung).
Die Weiterbeauftragung der weiteren Leistungsphasen erfolgt nach möglichem Erhalt des Zuwendungsbescheides von PTJ.
Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Übertragung weiterer Leistungsphasen und Planungsleistungen besteht nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planungsleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer/ vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
Postleitzahl: 30175
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/oeffentliche-auftraege.html