Postdienstleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 20220127
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30459
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.enercity-netz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Postdienstleistungen
Abholung, Frankierung, Beförderung und Zustellung von Briefpost und Einschreiben. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass sich die Bieter/Bietergemeinschaften im Rahmen der Briefbeförderung bei Teilleistungen der Dienste der Deutschen Post AG gemäß § 11 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 PostG bedienen. Dies ist ausdrücklich zugelassen, aber nicht zwingend erforderlich. Für diese Teilleistungen finden entgegen der Regelungen der Vergabeunterlagen der Auftraggeberin die AGB der Deutschen Post AG Anwendung. Bei Vertragsabschluss sind diese Teilleistungsverträge vorzulegen.
Die Postgegenstände sind vom Auftragnehmer in dessen Räumlichkeiten zu frankieren.
Die Herstellung und Verwendung eines Klischees ist ebenfalls anzubieten.
Briefsendungen im PLZ-Bereich 30/31
Es handelt sich um die Abholung und Beförderung von Briefsendungen bis zu einem Einzelgewicht von 1.000 g bzw. Einschreiben und Zustellung der Sendungen im PLZ-Bereich 30/31 einschließlich Dialogpost und Paketen bis 3kg
Briefsendungen national und international ohne PLZ-Bereich 30/31
Es handelt sich um die Abholung und Beförderung von Briefsendungen bis zu einem Einzelgewicht von 1.000 g bzw. Einschreiben und Zustellung der Sendungen national und international einschließlich Dialogpost und Paketen bis 3kg ohne PLZ-Bereich 30/31.
Briefsendungen national und international - gesondert für das Projekt Marktraumumstellung
Briefsendungen national und international - gesondert für das Projekt Marktraumumstellung, nachfolgend "MRU" genannt
Es handelt sich um die Abholung und Beförderung von Briefsendungen bis zu einem Einzelgewicht von 1.000 g bzw. Einschreiben und Zustellung der Sendungen national und international einschließlich Infosendungen/Dialogpost .
Umfasst ist auch die Abholung der Post vom Produktionsort.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YM0R7SU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21399
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.