Rahmenvertrag BIM Kontrolle 2022-2024
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91B Wolfenbüttel
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag BIM Kontrolle 2022-2024
Mit dem hiesigen Rahmenvertrag werden unterstützende BIM-Leistungen für die Schachtanlage Asse II ausgeschrieben. Der Rahmenvertrag gilt für die Jahre 2022, 2023 und 2024.
Schachtanlage Asse2 38319 Remlingen
Es soll folgendes umgesetzt werden:
Beratende Tätigkeiten: Beratende Tätigkeit hinsichtlich der BIM-Methode für alle BIM-Vorhaben über alle Phasen des Bauvorhabens auf der Anlage Asse II. Als Ergebnis wird grundsätzlich ein Bericht auf Deutsch seitens des Auftragnehmers geliefert. Die Form und Umfang des Berichtes wird abhängig vom Auftrag durch die BGE vorgegeben.
Kontrolle/ Prüfung von 3D Modellen: Im Rahmen der Planungsmaßnahmen werden von externen Planern 3D Modelle der Bauvorhaben eingereicht. Im Weiteren werden aus 3D Punktewollken BIM Modelle von Bauwerken übertage sowie untertage erstellt. Dieser Modelle werden auf Vollständigkeit, Kollisionsfreiheit sowie weitere notwendige Parameter über alle Leistungsphasen geprüft. Als Ergebnis wird grundsätzlich ein Bericht auf Deutsch seitens des Auftragnehmers geliefert. Die Form und Umfang des Berichtes wird abhängig vom Auftrag durch die BGE vorgegeben. Des Weiteren werden bei der 3D Modellprüfung BCF Dateien erzeugt und an den Auftragnehmer weitergeleitet.
Erstellen und Anpassen von BIM Unterlagen: Die BGE besitzt Muster-AIA, Muster-BAP sowie BIM-Modellierungshandbuch. Abhängig vom Projekt muss die AIA sowie BAP an das Projekt angepasst werden. Im Weiteren werden unterschiedliche weitere BGE BIM Unterlagen durch den Auftragnehmer neue erstellt oder ergänzt. Alle Unterlagen sind auf Deutsch zu erstellen.
- Eignung gem. Eigenerklärung (Blatt 124 LD) oder Einheitlicher Europäischer Eigenerklärung
- Eignungsprüfung über Teilnahmewettbewerb bzw. eingereichte Referenzen gem. Anhang 2
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,
- § 135 GWB Unwirksamkeit,
- § 160 GWB Einleitung, Antrag
Zur Einlegung von Rechtbehelfen und der Präklusionswirkung ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftragoder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltendgemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggebernicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibtunberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oderzurAngebotsabgabegegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggebergerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GBW bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.