DataHub - Datenmanagementsystem
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
DataHub - Datenmanagementsystem
Das vorhandene zentrale IT System für das Geodatenmanagement soll durch ein neues, webbasiertes, im Intranet der BGE gehostetes System mit erweitertem Funktionsumfang, insbesondere hinsichtlich der gezielten Suche nach Daten und der Verwaltung von Abhängigkeiten zwischen verwendeten Daten und daraus abgeleiteten Ergebnissen, abgelöst werden.
Mit dem neuen Datenmanagementsystem sollen zum einen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und zum anderen die Arbeitsprozesse in der Standortauswahl optimiert werden. Gleichzeitig gilt es, den Nutzern einen Mehrwert zu bieten, in dem die vorhandenen Daten leicht auffindbar und zugänglich sind. Anhand eines integrierten Ansatzes soll über eine zentrale, intuitiv zu bedienende Arbeitsplattform der Zugriff auf Subsysteme über Schnittstellen erfolgen, um bisherige Redundanzen zu vermeiden und Arbeitsprozesse zu verschlanken. In Verbindung mit einer Automatisierung von Teilprozessen soll dies zu kürzeren Bearbeitungszeiten und einer Vereinfachung führen.
Rahmenvertrag zum Thema DataHub – Datenmanagementsystem
Option zur Verlängerung um 12 Monate
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung vonVergabevorschriftengeltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriftenein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.