Technologieberatung und –einführung zu Mixed Reality und virtuellen Technologien in der Endlagertechnik
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Technologieberatung und –einführung zu Mixed Reality und virtuellen Technologien in der Endlagertechnik
Die BGE plant ein Projekt zur Begleitung der Einführung von Mixed Reality und virtuellen Technologien in das Unternehmen. Im Projekt gilt es die aktuellen Herausforderungen der BGE, in Abstimmung mit den jeweiligen Fachabteilungen, zu analysieren, darauf aufbauend Konzepte für BGE-spezifische Lösungen zu konzipieren und erste Prototypen umzusetzen. Konkret soll das Projekt „Mixed Reality und virtuelle Technologien“ dazu dienen - Potenziale virtueller Technologien für die BGE aufzuzeigen,
- Konzepte zu entwickeln und
- erste Demonstratoren umzusetzen.
Neben der reinen Visualisierung als Entscheidungsunterstützung in Form von Mixed Reality (MR), stehen dabei vor allem Automatisierungslösungen sowie die Anbindung der MR-Technologie an reale Anlagen im Fokus.
(weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung)
Die Aktivitäten sind auf den Standorten der BGE in Peine, Salzgitter, Remlingen und Morsleben durchzuführen.
Technologieberatung und –einführung zu Mixed Reality und virtuellen Technologien in der Endlagertechnik
Einmalige Option zur Erhöhung des Stundenkontingentes um bis zu 2.400h.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt