Verwertung von Alttextilien und Altschuhen aus dem Landkreis Peine, ab 01.07.2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ab-peine.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung von Alttextilien und Altschuhen aus dem Landkreis Peine, ab 01.07.2022
Übernahme von ca. 350-500 Mg/a von Altkleidern und Altschuhen am Betriebshof Oberg in Gadenstedter Weg 19, 31246 Ilsede-Oberg einschließlich Gestellung geeigneter Transportmittel (bspw. Wechselbrücken); dann Verwertung der Alttextilien und Altschuhe aus der kommunalen Sammlung im Gebiet des LK Peine.
Übernahme von ca. 350-500 Mg/a am Betriebshof Oberg in Gadenstedter Weg 19, 31246 Ilsede-Oberg einschließlich Gestellung geeigneter Transportmittel (bspw. Wechselbrücken; die Befüllung der Transportmittel erfolgt durch die Auftraggeberin); dann Verwertung der Alttextilien und Altschuhe aus der kommunalen Sammlung im Gebiet des LK Peine. Hinweis: Die Sammlung der Alttextilien und Altschuhe erfolgt durch die Auftraggeberin selbst und ist nicht Bestandteil der Ausschreibung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot vorzulegen:
— Erklärung zur Übersicht über den Bieter und zu Angaben zum Bieter (einschließlich zur Unternehmensstruktur bzw. Darstellung bestehender gesellschaftsrechtlicher Verbindungen und Beteiligungsverhältnisse mit Angabe des Anteilsverhältnisses),
— ggf. Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern mit Angabe der Leistungsbereiche; freiwillige Angabe, wer für bestimmte Leistungen als Unterauftragnehmer vorgesehen ist — ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft,
— Eigenerklärung des Bieters, dass:
—— keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorliegen,
—— keine fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB vorliegen,
—— keine der Ausschlussgründe nach § 21 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiternehmer-Entsendegesetz – AEntG) sowie nach § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) vorliegen,
—— er während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der angebotenen Leistungen verfügen wird,
—— er die gewerblichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt,
—— er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung,
—— er die Anforderungen von § 4 Abs.1 NTVergG erfüllt.
Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikatsnummer bei der Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) anzugeben.
Des Weiteren akzeptiert die Vergabestelle als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Diese ist ggf. dem Angebotsschreiben beizulegen. Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder Teile der nach den §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor der Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (Vgl. § 50 Abs. 2 VgV). Auf die Ausnahmeregelung in § 50 Abs. 3 VgV wird Bezug genommen.
Auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen:
—— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (nicht älter als 6 Monate), die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter zu belegen ist,
—— Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind – nicht älter als 6 Monate), die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständigen Sozialversicherungsträger solche Nachweise nicht erteilen, was vom Bieter zu belegen ist,
—— aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einen Berufsgenossenschaft,
—— aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate),
—— aktueller Gewerberegisterauszug gem. § 150 GewO.
—— für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen der Auftraggeberin die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (unter Beachtung der ggf. bestehenden Besonderheiten bei der Nachweiserbringung für Unterauftragnehmer).
—— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters aus den letzten 3 Geschäftsjahren und,
—— Erklärung über den Umsatz bzgl. vergleichbarer Leistungen jeweils aus den letzten 3 Geschäftsjahren (sofern diese jeweils verfügbar sind, dabei sind auch Umsätze des Bieters für Leistungen zu berücksichtigen, die von dem Bieter in Bietergemeinschaft mit einem anderen Unternehmen bzw. als Unterauftragnehmer für ein anderes Unternehmen erbracht worden sind, jedoch nur in Höhe des Umsatzanteils des Bieters).
Auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen:
—— Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen i. S. v. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VgV.
—— für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen der Auftraggeberin die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (unter Beachtung der ggf. bestehenden Besonderheiten bei der Nachweiserbringung für Unterauftragnehmer).
Mit dem Angebot vorzulegen:
—— Referenzangaben zu Leistungen, die nach Art und Menge mit der zu erbringenden Leistung vergleichbar sind, nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV. Der Ausführungszeitraum der Referenzleistungen muss mindestens mit einem Jahr innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Bekanntmachung der vorliegenden Ausschreibung liegen. Für alle Referenzen sind folgende Angaben zu machen: Nennung des Auftraggebers und des Ansprechpartners (mit Telefonnummer), Beschreibung des Leistungsumfanges, Auftragssumme (netto) und Ausführungszeitraum. Der Bieter kann sich auf die Referenzen dritter Unternehmen berufen, wenn er von diesen eine Verpflichtungserklärung vorlegt,
—— Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gem. § 56 KrWG oder Einzelnachweis der Zertifizierungsvoraussetzung/Fachkunde jeweils für die einzelnen zu erbringenden Leistungen. Ein evtl. ausgestelltes Zertifikat kann als Scan eingereicht werden. Der Bieter kann sich auf die Zertifizierung oder den Nachweis der gleichwertigen Qualifikation des von ihm benannten Unterauftragnehmers berufen, wenn er von diesem eine Verpflichtungserklärung sowie den Nachweis der Zertifizierung des Unterauftragnehmers als Entsorgungsfachbetrieb oder den Nachweis der gleichwertigen Qualifikation des Unterauftragnehmers mit dem Angebot vorlegt,
—— Eigenerklärung über das Bestehen einer angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung für den konkreten Leistungsbereich, alternativ eine Erklärung, dass für den Fall der Beauftragung eine solche Betriebshaftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn besteht (3 Mio. € für Personen-/ Sachschäden und mind. 1 Mio. € für Vermögensschäden), der Abschluss der Versicherung ist zum Leistungsbeginn unaufgefordert nachzuweisen,
—— Angaben zu dem Gesamtkonzept der Leistungserbringung, zu der technischen Ausrüstung des Unternehmens, den Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung, der technischen Leitung des Unternehmens, der/den vorgesehenen Entsorgungsanlage(n) und der Zulässigkeit der Verbringung der Abfälle in das Ausland, falls vorgesehene Anlagen zur Entsorgung der Abfälle im Ausland liegen,
—— Erklärung des Bieters zum Einsatz von Unterauftragnehmern.
Auf Verlangen der Auftraggeberin vorzulegen:
—— Bereitschaftserklärung des Verwertungsbetriebes,
—— Vorlage von Auftraggeberbestätigungen zu den im Angebot angegebenen Referenzen,
—— Nachweis einer der gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Umwelthaftpflichtversicherung, statt einer Umwelthaftpflichtversicherung kann auch eine nach § 19 Abs. 2 UmweltHG zulässige Deckungsvorsorge nachgewiesen werden,
—— Nachweis zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn,
—— Benennung von Unterauftragnehmern, sofern zwar im Angebot angegeben wurde, dass Leistungen an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen, diese aber nicht konkret benannt wurden,
—— für Unterauftragnehmer sind auf Verlangen der Auftraggeberin die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer vorzulegen (unter Beachtung der ggf. bestehenden Besonderheiten bei der Nachweiserbringung für Unterauftragnehmer).
Es sind die Mindestanforderungen nach dem NTVergG einzuhalten (Eigenerklärung des Bieters in den Vergabeunterlagen enthalten).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweise zur Einreichung von Eignungsnachweisen (III.1):
—— Die Auftraggeberin wird zur Vorbereitung der vergaberechtlichen Entscheidungen über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen nach § 23 Abs. 1 AEntG und § 19 Abs. 1 MiLoG Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz einholen,
—— Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und ggf. eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen,
—— Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet,
—— Gemäß § 47 Abs. 1, 4 VgV kann ein Unternehmen auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn nachgewiesen wird, dass die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zum Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrages zur Verfügung stehen, ist in diesem Fall eine Verpflichtungserklärung vorzulegen.
Mit dem Angebot sind neben den Unterlagen zur Eignung folgende Unterlagen auf der Vergabe-Plattform hochzuladen:
—— Angebotsschreiben (samt Bieterangaben zu Alttextil-Vergütung und Verwertungsaufwand) mit den zugehörigen Anlagen,
—— Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis,
—— Erläuterung der Vorgehensweise zur Ermittlung des prognostizierten Gesamtentgeltes,
—— Besondere Vertragsbedingungen,
—— Urkalkulation (als verschlüsselte Datei nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen).
Die Vergabeunterlagen können nur online über die unter I.3) genannte Internetadresse abgefordert werden. Die Unterlagen stehen nur unter dieser Adresse zum Download bereit und werden nicht postalisch zugeschickt. Fragen zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen und dem Vergabeverfahren sind ausschließlich über die Vergabe-Plattform an die unter I.3) genannte Kontaktstelle zu stellen. Bieteranfragen müssen vom Bieter unter Beachtung der Maßgabe von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VgV so rechtzeitig gestellt werden, dass der Vergabestelle eine Beantwortung bzw. Bereitstellung der Informationen vor Ablauf der Frist (= 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist) möglich ist.
Die Antworten der Vergabestelle auf Bieteranfragen werden – soweit zweckdienlich – allen Bietern in Form von Bieterinformationen zur Verfügung gestellt, die unter der in I.3) genannten elektronischen Adresse abgerufen werden können. Es obliegt dem Bieter, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist darüber informiert zu halten, ob die Auftraggeberin über die vorstehend genannte elektronische Adresse eine (neue) Bieterinformation zum Abruf bereitgestellt hat. Das Risiko, bei Unterlassen des Abrufs einer Bieterinformation aufgrund veralteter Vergabeunterlagen abzugeben und aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, liegt allein bei dem betreffenden Bieter.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Wir verweisen auf die Vorschriften zum Nachprüfungsverfahren in §§ 160 ff. GWB. Demzufolge ist ein Antrag an die oben genannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird /§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWG) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden. Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.