Direktvergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Gebiet des Landkreises Gifhorn
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gifhorn
NUTS-Code: DE911 Braunschweig, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 38518
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.regionalverband-braunschweig.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.regionalverband-braunschweig.de/bekanntmachungen/
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Gebiet des Landkreises Gifhorn
Teilnetz 10 Gifhorn
Teilnetz 11 Wesendorf
Teilnetz 15 Braunschweig – Meine/Schwülper
Teilnetz 16 Meine – Isenbüttel
Teilnetz 17 Sassenburg – Boldecker Land
und VW-Werkverkehr
Der Landkreis Giffhorn ist zuständige Behörde für die hier relevanten Personenverkehrsdienste. Er beabsichtigt, sein eigenes kommunales Verkehrsunternehmen mit der Durchführung der Beförderungsdienstleistungen über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu betrauen. Der Regionalverband Großraum Braunschweig übernimmt in diesem Verfahren die Aufgabe als Vergabestelle.
Sachlich wird der öffentliche Dienstleistungsauftrag Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr gemäß §§ 42 u. 43 PBefG und im Linienbedarfsverkehr gemäß § 44 PBefG umfassen.
Räumlich soll der öffentliche Dienstleistungsauftrag des Landkreises Gifhorn sämtliche der folgenden, im aktuellen Nahverkehrsplan 2020 (NVP) unter E 3.1(S. 173 – 176), E 3.2 (S. 177 – 179), E 3.6 (S. 192 – 196, E 3.7 (S. 197 – 199), E 3.8 (S. 200 – 203) beschriebenen Linien und die über die Teilnetze verkehrlich erschlossenen Bedienungsgebiete für flexible Linienbedarfsverkehre im Landkreis Gifhorn umfassen. Es handelt sich um die Teilnetze:
10 Gifhorn
11 Wesendorf
15 Braunschweig – Meine/Schwülper
16 Meine – Isenbüttel
17 Sassenburg – Boldecker Land
und die VW-Werkverkehre
Der Nahverkehrsplan 2020 kann unter dem Link https://www.regionalverband-braunschweig.de/nvp/ abgerufen werden.
Sämtliche vorgenannten Beförderungsdienste und -angebote werden aufgrund ihrer gegenseitigen Ergänzungsfunktion und der damit verbundenen verkehrlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG definiert und verstanden. Sie können nicht einzeln im Rahmen von eigenwirtschaftlichen Genehmigungsanträgen aus dem Gesamtpaket herausgelöst werden.
Zur Sicherstellung und Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Verkehrsinteresse sind zudem im Falle einer eigenwirtschaftlichen Antragstellung die in der "Ergänzenden Information" zu dieser Vorabbekanntmachung festgelegen Anforderungen und Standards zu beachten. Jene „Ergänzende Information“ kann unter dem Link (https://www.regionalverband-braunschweig.de/bekanntmachungen/) abgerufen werden. Die Einhaltung der dort beschriebenen Anforderungen ist gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 ff. PBefG Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Antrags auf Erteilung der Liniengenehmigungen.
Es ist davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, u.a. was Linienwege, Haltestellen und Leistungsumfang angeht, während der Genehmigungslaufzeit verändern können und werden. Der vom Landkreis Gifhorn beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Regelungen enthalten, wie und unter welchen Voraussetzungen das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse angepasst werden kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Hinweis zur Verfahrensart:
Es wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Grundlage für die hier angekündigte Direktvergabe an einen internen Betreiber des Landkreises Gifhorn mangels Konzessionscharakters des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sein wird, sondern Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB. Das vorliegende EU-Musterformular lässt jedoch keine entsprechende standardisierte Ausfüllmöglichkeit zu.
2. Informationen zum Verfahren
Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Fax: 04131/15-2943, E-Mail: [gelöscht].
Ein Nachprüfungsantrag muss schriftlich eingereicht und unverzüglich begründet werden. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB).
3. Informationen zum personenbeförderungsrechtlichen Erteilungsverfahren und zur Möglichkeit der Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages:
Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste kann gemäß § 12 Abs. 6 PBefG innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im TED ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag gestellt werden. Eine Definition, welche Voraussetzungen eine Verkehrsleistung aufweisen muss, damit sie als eigenwirtschaftlich gilt, findet sich in § 8 Abs. 4 PBefG.
Der Antrag auf Erteilung von eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen ist nicht bei der zuständigen Behörde, sondern bei der Genehmigungsbehörde im Sinne des PBefG zu stellen. Genehmigungsbehörde für die hier gegenständlichen Beförderungsdienste ist die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG), Kurt-Schumacher-Straße 3-5, 30159 Hannover.
Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, die erst nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Ebenso sind eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, welche nicht die in der vorliegenden Vorabbekanntmachung einschließlich seiner „Ergänzenden Information“ (vgl. unter https://www.regionalverband-braunschweig.de/bekanntmachungen/) beschriebenen Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen dieser Veröffentlichung beziehen, gemäß § 13 Abs. 2a PBefG nicht genehmigungsfähig.
4. Änderung und/oder Berichtigung dieser Vorabbekanntmachung
Sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen wesentlich ändern, so wird so schnell wie möglich eine Berichtigung veröffentlicht.