Evaluation der Kommunikation
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Peine
NUTS-Code: DE91A Peine
Postleitzahl: 31224
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bge.de
Abschnitt II: Gegenstand
Evaluation der Kommunikation
Evaluation der Kommunikation Als Grundlage der BGE-Öffentlichkeitsarbeit soll durch einen Auftragnehmer eine systematische Analyse von Erwartungen, Wünschen und Vorbehalten in der deutschen Bevölkerung und in den Projektregi-onen erfolgen, um der BGE auf Basis dieser Erkenntnisse eine transparente Informationspolitik für unterschiedliche Zielgruppen zu ermöglichen.
Die Evaluation der Kommunikation und die darauf aufbauenden Aktivitäten dienen damit dem Zweck, Vertrauen in die handelnden Akteure sowie in die Prozesse aufzubauen und zu stärken sowie Vorbehalte abzubauen.
Evaluation der Kommunikation Als Grundlage der BGE-Öffentlichkeitsarbeit soll durch einen Auftragnehmer eine systematische Analyse von Erwartungen, Wünschen und Vorbehalten in der deutschen Bevölkerung und in den Projektregi-onen erfolgen, um der BGE auf Basis dieser Erkenntnisse eine transparente Informationspolitik für unterschiedliche Zielgruppen zu ermöglichen.
Die Evaluation der Kommunikation und die darauf aufbauenden Aktivitäten dienen damit dem Zweck, Vertrauen in die handelnden Akteure sowie in die Prozesse aufzubauen und zu stärken sowie Vorbehalte abzubauen.
Der AG kann einseitig 1mal über die Verlängerung des Vertrages um weitere 6 Monate entscheiden. Der AG erklärt die Ausübung dieser Option gegenüber dem AN schriftlich und verbindlich
Zusätzliche Arbeiten im Zuge der Leistungserbringung zur Anpassung der Untersuchung (gemäß LV).
Der AG kann einseitig 1mal über die Verlängerung des Vertrages um weitere 6 Monate entscheiden. Der AG erklärt die Ausübung dieser Option gegenüber dem AN schriftlich und verbindlich
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Referenzen zu 3 vergleichbaren Projekten aus den letzten 3 Jahren.
• Namentliche Nennung des geplanten Projektteams, welches mind. 4 Personen umfassen muss. So-fern es sich nicht um Muttersprachler handelt, sind die erforderlichen Sprachkenntnisse an dieser Stelle vorzulegen
siehe Ausschreibungsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen ist der nachfolgend zitierte § 160 GWB zu beachten.
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.