Durchführung einer Bodenschutzkalkung mit Luftfahrzeugen Referenznummer der Bekanntmachung: 4/2022/00002
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Unterlüß
NUTS-Code: DE931 Celle
Postleitzahl: 29345
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rheinmetall.com
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Uelzen
NUTS-Code: DE93A Uelzen
Postleitzahl: 29525
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lwk-niedersachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung einer Bodenschutzkalkung mit Luftfahrzeugen
Durchführung einer forstlichen Bodenschutzkalkung mit Luftfahrzeugen im Zuständigkeitsbereich der Waldflächen der Firma Rheinmetall Waffe und Munition GmbH, Unterlüß in den Gemarkungen Ellerndorf, Eimke und Wichtenbeck, Landkreis Uelzen
Durchführung einer forstlichen Bodenschutzkalkung in den Waldflächen der Firma Rheinmetall Waffe und Munition GmbH in den Gemarkungen Ellerndorf, Eimke und Wichtenbeck im Landkreis Uelzen auf 588,38 ha.
Durchführung einer forstlichen Bodenschutzkalkung mit Luftfahrzeugen im Landkreis Uelzen auf 588,88 ha mit 3,28 to/ha. Dies entspricht einer Ausbringungsmenge von 1.931,5264 to. Die Leistung umfasst die Beschaffung und Anlieferung von kohlensaurem Magnesiumkalk gemäß Düngemittelverordnung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2482) einschließlich der Zwischenlagerung und Umschlag, ihre Ausbringung mit geeigneter Technik in gleichmäßiger Verteilung und geforderter Ausbringungsmenge gemäß Leistungsbeschreibung.
Als Kalke sind kohlen- und kieselsaure Kalkdüngemittel zugelassen, die hinsichtlich der Mindestgehalte, typbestimmender Bestandteile, Aufmahlungen und Schadstoffgehalten den Vorgaben der Düngemittelverordnung in der in der neuesten Fassung entsprechen.
Zusätzliche Anforderungen sind:
- Die Gehalte an Magnesium müssen mindestens 15 % MgCO3
(3 t/ha CaCo3 Äquivalent!) betragen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister dieses Staats oder auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die jeweiligen Berufs- oder Handelsregister und die Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) aufgeführt.
Bescheinigungen gleich welcher Art sind in deutscher Sprache, von einem zertifizierten Gutachter übersetzt, beizufügen. Der Schriftverkehr ist in deutscher Sprache zu führen.
Ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren ist weder beantragt noch eröffnet, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterliegen, sind ordnungsgemäß erfüllt.
Unternehmen haben als Nachweis der Eignung für die
zu vergebende Leistung mit dem Angebot
- Entweder die in der Auftragsbekanntmachung oder
der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegebenen
Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben,
Bescheinigungen und sonstige Nachweise)
- Oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung
(EEE) als vorläufigen Nachweis
vorzulegen.
Bei Einsatz von anderen Unternehmen (Unteraufträge, Eignungsleihe)
sind auf gesondertes Verlangen die Unterlagen/die
EEE auch für diese abzugeben.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind Eigenerklärungen
(auch die der benannten anderen Unternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Die Verpflichtung zur Vorlage von Eigenerklärungen
und Bescheinigungen entfällt, soweit die Eignung (Bieter
und benannte andere Unternehmen) bereits im Teilnahmewettbewerb
nachgewiesen ist.
Bescheinigungen gleich welcher Art sind in deutscher Sprache, von einem zertifizierten Gutachter übersetzt, beizufügen. Der Schriftverkehr ist in deutscher Sprache zu führen.
Luftverkehrsrechtliche Genehmigungen als Luftfahrtunternehmen (einschl. AOC-Bescheinigung, Allgemeinerlaubnis) bzw. entsprechende Vorabfrage bei der zuständigen Luftverkehrsbehörde.
Ein aktueller Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gem. §43 LuftVG sowie eine gültige Streu- und Sprühhaftpflichtversicherung.
Bescheinigungen gleich welcher Art sind in deutscher Sprache, von einem zertifizierten Gutachter übersetzt, beizufügen. Der Schriftverkehr ist in deutscher Sprache zu führen.
Nachweis einer gültigen Unfall-/Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes vom 14.01.1981 (BGBI I S. 61) in der jeweils gültigen Fassung. (CSL-Deckung)
Nachweis der Berechtigung zum Streuen und Sprühen aus Luftfahrzeugen gem. § 86 LuftPersV - nur soweit diese noch in älteren Lizenzen verzeichnet ist.
Außenstart- und Landeerlaubnis, soweit nicht Bestandteil der Allgemeinerlaubnis
Aktueller Nachweis über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung in einer Mindesthöhe von 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und [Betrag gelöscht] EUR für Sachschäden.
Bescheinigungen gleich welcher Art sind in deutscher Sprache, von einem zertifizierten Gutachter übersetzt, beizufügen. Der Schriftverkehr ist in deutscher Sprache zu führen.
- Geeignete Hubschrauber in ausreichender Anzahl mit entsprechender Streuvorrichtung zur Ausbringung des Materials
- Nachweis der Ausrüstung der Fluggeräte mit GPS
- Als Kalke sind kohlen- und kieselsaure Kalkdüngemittel zugelassen, die hinsichtlich der Mindestgehalte, typbestimmender Bestandteile, Aufmahlungen und Schadstoffgehalten den Vorgaben der Düngemittelverordnung in der in der neuesten Fassung entsprechen. Die Gehalte an Schwermetallen dürfen die Richtwerte des Gütezeichens Düngekalke (RAL-GZ 545) nicht überschreiten.
Zusätzliche Anforderungen sind:
- Die Gehalte an Magnesium müssen mindestens 15 % MgCO3
bzw.7 % MgO betragen (3t/ha CaCo3 Äquivalent!)
Bescheinigungen gleich welcher Art sind in deutscher Sprache, von einem zertifizierten Gutachter übersetzt, beizufügen. Der Schriftverkehr ist in deutscher Sprache zu führen.
Abschnitt IV: Verfahren
Fristverkürzung durch die Vorinformation vom 09.02.2020. nach § 38 VgV. Amtsblatt: 2022/S-031-079597.
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Forstamt Uelzen
Wendlandstr. 10
29525 Uelzen
Bieter sind zur Öffnung nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ6YD1DCP0
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammerden Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs.1GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach§134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).