Beschaffung eines Warenkorbes für Netzwerk- und Telefoniekomponenten sowie Dienstleistungen für Wartung+Service, Rollout/Rollback, IT-Umzug (NW, WLAN, UC und SDWAN), Lagerhaltung und Logistik
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30625
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]7
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kkh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Warenkorbes für Netzwerk- und Telefoniekomponenten sowie Dienstleistungen für Wartung+Service, Rollout/Rollback, IT-Umzug (NW, WLAN, UC und SDWAN), Lagerhaltung und Logistik
1. Beschaffung eines Warenkorbes mit Komponenten für Cisco® NW-, WLAN- + UC- sowie für Citrix® SDWAN 2. Beschaffung von Dienstleistungen für die Wartung+Service von NW-, WLAN + UC-Komponenten sowie für Citrix® SDWAN 3. Beschaffung von Unterstützungsdienstleistungen für • Rollout/Rollback • IT-Umzug (NW, WLAN, UC und SDWAN) • Lagerhaltung/Logistik für NW, WLAN, UC und SDWAN • IMAC • Problem • Konfigurationen • Entwicklung
1. Beschaffung eines Warenkorbes mit Komponenten für Cisco® NW-, WLAN- + UC- sowie für Citrix® SDWAN 2. Beschaffung von Dienstleistungen für die Wartung+Service von NW-, WLAN + UC-Komponenten sowie für Citrix® SDWAN 3. Beschaffung von Unterstützungsdienstleistungen für • Rollout/Rollback • IT-Umzug (NW, WLAN, UC und SDWAN) • Lagerhaltung/Logistik für NW, WLAN, UC und SDWAN • IMAC • Problem • Konfigurationen • Entwicklung
Für den hier ausgeschriebenen Vertrag ist eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten (ab 01.10.2022) vorgesehen. Für alle Leistungskomponenten muss eine einseitige Option für die KKH zur Vertragsverlängerung um weitere 12 Monate gelten. Die Optierung muss mit einer Mindestvorlaufzeit von 6 Monaten erfolgen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Es wird darauf hingewiesen, dass §160 Abs. 3 Nr. 4 GWB als Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens eine Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vorsieht.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühsten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1und2geschlossenwerden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. … § 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber: 1. Gegen § 134 verstoßen hat … §160Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
5 / 5 (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagenerkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind…“.